Volltext: Aus deutschen Archiven

- 816 - (Starts 1907), S. 421 erscheint als Weihbischof unter Bischof Hartmann «Berchtoldus Episcopus 
Sebastopolensis» im Jahre 1406, «Vitalis Episcopus Arilusis Ord. Eremitarum S. 
Augustini» im Jahre 1409 «Theodoricus Episcopus 
Signensis» 1397—1398. 1 Berchtold, Bischof. 2 Hartmann von Werdenberg-Sargans-Vaduz, Bischof von Chur, f!416. 626. 1407 Juni 15. Marquard von Schellenberg1, /?/Z/e/-(«marquart von schellenberg ritter») und Tölzer2 und Märk von Schellenberg3 beide Gebrüder («tolczer vnd merk von schellenberg baid gebrilder») andererseits, alle drei zu Kisslegg4 gesessen erklären, dass sie sich wegen ihrer Streitigkeiten und gegenseitigen Forderungen von ihren guten Freunden entscheiden Hessen, näm- lich den Herren Heinrich von Isenberg5, Ritter, Marquard von Königsegg6, Hans von Königsegg6 Ritter, Burkard von Schellenberg7 Ritter («her bur- kart von schellenberg ritter), Walther von Laubenberg8, Albrecht und Walther von Königsegg6, Heinrich von Schellenberg9 («hainrich von schellenberg»), Benz und Konrad von Heimenhofen'", Heinrich Vogt von Leupolz'1, Benz, Ulrich und Lütolt von Königsegg6, Gebrüder, deren Spruch zu befolgen sie eidlich versprochen haben. Das Schiedsgericht setzt erstens fest, dass alle feindseligen Worte und Werke aus der Welt geschafft sein sollen und nicht gerächt werden dürfen. Der Burgfriede soll weiter geachtet werden laut der Urkunden und er darf nicht abgesagt werden. Wegen der Gerichtsverhandlungen zwischen Marquard1 und Tölzer von Schellenberg2 zu Ravensburg'2 sollen die Urteilbriefe des Gerichtes eingehalten werden. Das Gericht zu Zell4 sollhalb Marquard1 undhalb Tölzer2 und Merken3 gehören, das sollen sie mit einem gemeinsamen Ammann und Gerichtsdiener besetzen; die Streitigkeiten unter ihren Leuten sollen sie alle vor diesem Gericht austragen, ausser es wird weiter gezogen. Jeder Teil soll bei seinen Ehaften bleiben, Streitigkeiten unterein-
	        

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