Volltext: Aus deutschen Archiven

— 776 — und den Bürgermeistern, Räten und Bürgern der Städte Konstanz, Überlingen und St.Gallen, dass er die beiden Parteien auf einen Gerichtstag nach Waldsee1 in sechs Wochen beschieden hatte, laut des Spruchbriefs und dass er jetzt am Datum der Urkunde zu Waldsee' zu Gericht sass zu einem gütlichen Ausgleich, um den sich Graf Albrecht der Ältere'' und andere Verwandte und Herren zu Nutzen des gemeinen Landes bemühten. Er fällt nun folgendes Urteil. Da der genannte Graf Albrecht der Jüngere3 gegen die drei Städte wegen Brand und Totschlag geklagt hatte, die sie ihm und den Seinen im Nacheilen, als sie ihm und den Seinen nacheilten, damals, als er Graf Hartmann5 Bischof zu Chur fing («do er Grave hartmann Bischoffen ze Chur 
vieng»), war die Sache dennoch zu gütlicher Austragung und nicht rechtlich vor das Schiedsgericht gebracht worden. Die genannten Städte andererseits klagten den Grafen, dass er den ersten Gerichtstag versäumt habe, obwohl kein gesetzlicher Notfall ihn verhinderte; damit glaubten sie den Prozess entschieden. Doch er erhält das Urteil, er solle schwören, dass er rechtsgültig verhindert war. Wegen des Bündnisses, zu dem er sich vormals mit seinem Bruder Graf Heinrich von Rheineck6 eidlich verband und von dem er deshalb gemahnt worden war, soll beides abgetan sein. Dann wegen des Rüden, Bürgers von Überlingen wegen, den der Graf Albrecht der Jüngere,3 bevor er Bürger wurde mit Zins belastet, ihm das Seine mit Arrest belegt und ihn besonders wegen des Hofes zu Altenbüren1 auf dem Stoll sitzt, sehr bedrängt, da soll dem Grafen der Schaden gutgemacht, die Schuld entrichtet werden, dafür soll Albrecht den Rüden und dessen Besitz unbeirrt lassen, ausgenommen wegen Hubgeld und Vogtrecht. Sollte der Rüd wieder unter die Botmässigkeit des Grafen ziehen wollen, das sollten die von Überlingen gestatten. Wegen des Hofes zu Altenbüren1 wird für beide Teile ein Schiedsgericht Eglofs von Landenberg* vereinbart. Wegen des Pfaffen von Rorschachf Bürgers zu St.Gallen, den Graf Albrecht schwer geschädigt haben solle, hat dieser dem Grafen urkundlich bestätigt, dass er die Geschehnisse
	        

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