Volltext: Aus deutschen Archiven

— 644 — jenseits der Mark, die die Grafschaften abteilt, wie oben gesagt ist und auch jenseits des vorgenannten Baches Meng15 Bürswärts,25 es sei die Vogtei Vallentschina,26 die Genossenschaft zu Bludesch,27 Thüringen,28 Bürs25 oder anderswo, wo die weiter einwärts gesessen und wohnhaft sind, dazu seine Leute und Güter am Eschnerberg29 und besonders was er in seinen Handen innegehabt und genossen hat jenseits der III11 unter Tosters30 hinab, wo die III11 in den Rhein geht, es seien Leute oder Güter, Wiesen, Acker, Holz oder Feld und auch alle verlorenen Leute, wo die oberhalb dem Schaanwald18 gesessen oder wohnhaft sind, die zu der Herrschaft nach Feldkirch1 gehört haben und auch dazu die Leute zu Diepoldsau31 und die Weingärten und der Burgstall zu Rebstein32 mit Gerichten und mit aller Befugnisgewalt und Zubehör; doch mit rechtlicher Bedingung ausgenommen die obgenannte Feste Tosters30 mit aller ihrer Zubehör, Leuten und Gütern, wie sie von Graf Heinrich von Fürstenberg33 gelöst wurde, darauf sollen er noch seine Erben keinen Anspruch haben und auch ausgenommen alle Bürger und Bürgerinnen, die zu Feldkirch1 Bürger sind, wo die sesshaft sind und vor allem die gemeine Stadt Feldkirch so, dass die bei allen ihren Rechten, guten Gewohnheiten, Urkunden und Gütern, wo die gelegen sind, völlig bleiben sollen ohne jede Verhinderung und Beirrung durch den vorgenannten Grafen Heinrich5 von Sargans und seine Erben. Auch ist nach allen Punkten ausbedungen und abgesprochen wegen seiner Grafschaft und aller seiner Leute, Güter, Gerichte und Geleite, die er bisher innegehabt, besessen und genossen hat und wie seine Vordem die an ihn vererbt haben, dass er und seine Erben dabei auch durchaus bleiben sollen ohne irgendeine Behinderung und Beirrung, ohne allen Betrug. Und insbesondere ist auch abgesprochen wegen des Geleites: wenn jemand nach Feldkirch1 käme, der Geleit haben möchte nach Bludenz24 oder nach Vaduz,6 das soll er (Heinrich) einem Bieder- mann zu Feldkirch anvertrauen, der das seinetwegen und in seinem Namen und an seiner Statt geben soll, wenn er selbst nicht in Feldkirch ist; falls derselbe, dem er das Geleit anvertraut hat, einmal auch nicht zu Feldkirch1 wäre, so soll und mag ein Stadtammann zu Feldkirch das Geleit an seiner Statt und seinetwegen denn geben, dem, der es verlangt; das Geleit soll er jederzeit schirmen, als ob er es selbst gegeben hätte und dabei gewesen sei, ohne jeden Betrug. Es hat auch der vorgenannte Graf Heinrich von Werdenberg5 von Sargans hierüber zu grösserer Sicherheit öffentlich einen vorgesprochenen Eid bei den Heiligen mit erhobener Hand geschworen, alle vorgenannten Bedingungen, Punkte und Artikel fest und stets zu halten, dabei zu bleiben und dagegen niemals anzugehen, zu handeln oder dies durch
	        

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