Volltext: Aus deutschen Archiven

410. Augsburg, 1282 Dezember 29. König Rudolf1 und Herzog Ludwig2 von Bayern, Pfalzgrafbei Rhein geben bekannt, dass sie zur Wahrung des Friedens in Bayern und Schwaben übereingekommen sind. Wer jemand aus Schwaben, der in Bayern einen Raub auf oder neben der Strasse begeht oder sonst straffällig ist, wissentlich eine Nacht bei sich behält, soll für den Schuldigen büssen und wird als Schuldiger betrachtet. Wenn er leugnet, ihn beherbergt zu haben, soll er mit drei Eiden seine Unschuld beweisen. Das Gleiche gilt für Anschläge aus Bayern in Schwaben. Es sind aber im oberen Teil von Schwaben vom König Volkmar von Kemenaten,* Vogt von Augsburg und die Brüder von Schellen- berg,4 («Sunt autem in parte Sweuie superiori ex parte regia Volkmarus de Kemenata aduocatus augustensis et fratres de Schellenberg») im unteren Teil von Schwaben des sogenannten Gusse5 und Ulrich, genannt von Eichen,6 in Bayern oberhalb von Augsburg vom Pfalzgrafen Winhard von Rorbach, Konrad von Wildenrode und der Vicedom, im unteren Teil gegen die Donau Sciltperger, der sogenannte Spet von Vemmingen und der dortige Vicedom als Richter und Pfleger dieses Friedens auserwählt und ernannt, an die man sich wendet, wenn etwas gegen den Frieden unternommen wird. («. . . electi et denominati pro judicibus et seruatoribus huius pacis, ad quos recursus habebitur, cum contra pacem aliquid attemptatur.»). Wenn die in Bayern Aufgestellten die Hilfe der Genannten in Schwaben brauchen und sie anfordern, werden jene mit den Edlen, Ritlern und Städten Schwabens diese Hilfe erweisen. («... et si auxilium denominatorum in Sweuia super correctio- ne et iudicio nocentium eguerint, et ab eis illud requisierint, i 1 Ii cum nobilibus, militibus et ciuitatibus Sweuie istis auxilium exhibebunt.»). Wenn aber in Schwaben gegen den Frieden Verbrechen geschehen, werden die oben Genannten in Schwaben das bessern und in Ordnung bringen und die durch die genannten Friedenspfleger und Richter aufgebotenen Edlen, Ritter und
	        

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