Volltext: Aus deutschen Archiven

und auch damit sie diese rechte Ordnung mit Gotteshilfe für die Zu- kunft in den Landen erhalten könnten, so haben sie wohlüberlegt, in guter Absicht und wohlbedachten Sinnes, Gott zu Lob und dem hl. Rö- mischen Reich zu Ansehen und Ehre, ihnen und dem gemeinen Land zum Frieden und Wohlbefinden, rein zum gemeinen Nutzen diese Ver- einbarung mit dem Bürgermeister, Rat und den Bürgern von Konstanz erneuert und erstreckt vom nächstkünftigen St. Georgstag die kommen- den drei vollen Jahre, wie im Folgenden festgehalten wird, doch unbe- rührt die alte Verbindung bis zum alten St. Georgstag. Sollten also die von Konstanz und die zu ihnen gehören, nach dem nächsten St. Georgs- tag widerrechtlich geschädigt oder angegriffen oder in ihren Rechten und guten Gewohnheiten, die sie von Römischen Kaisem und Köni- gen haben, bedroht werden, und sollte der Bedränger sich mit einer rechtlichen Austragung vor den Hauptleuten in Radolfzell83 Pfullen- dorf,8i Markdorf 
85 Saulgau86 Mengen81 oder Riedlingen88 nicht begnü- gen und sie abweisen, dann werden die Hauptleute nach Mahnung vier Männer von der Ritterschaft nach Markdorf schicken, die von Konstanz drei, die gemeinsam mit Mehrheit über die Hilfe entscheiden werden. Die Hilfe erfolgt auf eigene Kosten unverzüglich, mit aller Macht. Die Ritterschaft soll die Freiheiten und guten Gewohnheiten der Stadt Kon- stanz beachten; Korn- und Kostzufuhr sowie Kaufmannschaft soll un- gehindert sein. Private Rechtsstreitigkeiten sollen vor einem Schieds- gericht in Konstanz bei gutem Geleite ausgefochten werden, Acht und Bann ausser Kraft sein. Bei verbrieften Schulden und unleugbaren Zin- sen soll es aber beim Alten bleiben. Und da, wie oben geschrieben, die genannten bösen unrechten Gewalten den Ursprung genommen und erwachsen sind von den Appenzellem und denen, die sich zu ihnen geschlagen und mit ihnen verbunden haben,89 ('«Und wan . . der bösen
	        

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