Volltext: Aus deutschen Archiven

Propst dünkte, dass es nicht notwendig und er damit mutwillig sei, dann soll der Vogt oder sein Vertreter deshalb eine Kundschaft ver- hören; wenn festgestellt wird, dass es notwendig ist, dann soll man es ihm gönnen. Auch soll ein Propst oder sein Schreiber wegen des Siegels nicht mehr nehmen als einen Schilling oder dessen Wert. Dann be- stimmt Marquard, wo ein Gut in eine eintragende Hand8 käme, es sei Frau oder Mann und das Gut so in seiner Hand bis zum Tode ist, sodass dieselbe eintragende Hand bei gesundem Leibe das Gut nicht vermacht, noch den Besitz verändert hat, mit des Lehenherren Hand, so soll dem Gotteshaus sein Recht vorbehalten sein und zufallen, da dies ihr herkömmliches Recht ist; würde aber ein Propst der eintragen- den Hand das Vermächtnis und die Verleihung abweisen und nicht gönnen wollen, das kann die eintragende Hand vor einen Vogt oder seinen Stellvertreter bringen und wenn der auf diese Weise ermahnt wird, dass es ein Propst betrügerischer Weise verweigert hat, dann soll er seinen Ehrschatz geben und soll die Belehnung damit vollzogen und rechtskräftig sein. Im besonderen bestimmt Marquard, wegen des Holzes, was da ein Propst haut unter dem Schiener Weg, was man ohne Betrug mit einer Axt herrichten kann, das gehört dem Gotteshaus und das übrige Nachschlagen den Leuten. Diese Ordnung sei von ihm (Marquard von Schellenberg) gemacht nach seiner und biederer Leute Rat und Hilfe und sie solle bleiben nach Zusage beider Parteien, die weder mit geistlichem noch weltlichem Gericht weiter etwas gegeneinander unternehmen sollen. Es siegelt Marquard von Schellenberg, der die Junker Walther und Ulrich von der Hohenklingen? die Freiherren und Heinrich von Rosnegg10 den Freien und Ritter sowie Heinrich von Randegg}1 Ritter, Vogt zu Schaffhausen gebeten hat, mitzusiegeln, in Anwesenheit vieler ehrbarer Leute.
	        

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