Volltext: Aus deutschen Archiven

— 472 — Kellmünz,19 von Kellmünz vor dem Schlegelsberg20 die Richtung auf- wärts nach Kaufbeuren,21 von Kaufbeuren die Richtung hinauf bis an die Winterstaude,2'2 von der Winterstaude die Richtung bis zur Ruck- steig,23 von der Rucksteig die Richtung bis Ems,24 von Ems die Richtung bis an den Arlberg zu dem Kreuz,25 von dem Kreuz an dem Arlberg die Richtung bis zum S a r o j a ,3 vom Saroja bis Vaduz,4 von Vaduz die Richtung nach Gutenberg,5 von Gutenberg die Richtung nach Walenstadt,26 von Walenstadt die Richtung bis Wädens- wil,27 von Wädenswil die Richtung nach Zug, von Zug an die Reuss gegen Luzern, von Luzern die Reuss wieder hinab bis in die Aare und von der Aare, wie der Rhein geht und wieder hinab bis an die vorge- nannte Stadt nach Laufenburg. Wir haben auch den selben Landfrieden befestigt und befristet, dass er währen soll bis zur nächsten Sonnwende, in der Weise, dass wir Dreizehn darüber bestellt und gesetzt haben, sieben Ritter von unsertwegen und sechs Bürger von den Städten des Reiches, die alle dreizehn auch gelobt und bei den Heiligen geschworen haben mit vorgelesenen Worten, denselben Landfrieden, soweit sie Gewissen und Verstand leitet und lehrt, im Mass, wie es ihnen ver- kündet und zu wissen getan ward, zu leisten und aufs Beste zu weisen, zu raten und zu befehlen, soweit sich das versteht, ohne allen Betrug, nach dem Eid. Wir geloben auch und binden uns mit dieser Urkunde, denselben Frieden zu schirmen, zu halten und zu stärken in allen den Punkten, die im folgenden geschrieben stehen. Der Friede ist so gemacht: Wer innerhalb des vorgenannten Kreises und Zirkels des Landfriedens, wie oben geschrieben ist, einen Zoll nimmt oder nehmen möchte, der von altersher nicht gewesen ist, und weder von Königen noch Kaisern festgesetzt ist, dass der den Landfrieden gebrochen hat und wenn er davon nicht lassen wollte, so soll man ihn strafen und zwingen, wie sich die Dreizehn oder ihre Mehrheit entscheiden auf den Eid. Wäre auch, dass jemand den andern in dem vorgenannten Kreis des Land- friedens beraubte, schädigte, brannte oder pfändete, anders als berech- tigt infolge gerichtlicher Klage, der hat den Frieden gebrochen und ist zu strafen und zu büssen, wie hievor geschrieben steht. Wäre auch, dass die Städte, die in dem Landfrieden gelegen sind, durch eine Be- schwerung geschädigt oder verletzt wurden, in welche der anderen Städte einer kommt, der die Stadt geschädigt oder verletzt hat, den sollen sie in Haft nehmen und halten, sobald sie es erfahren und zu wissen bekommen, als ob sie persönlich und am eigenen Gut geschä-
	        

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