Volltext: Aus deutschen Archiven

— 422 — von Raderay sind die Herren Eberhard von Staufenegg, der oben Ge- nannte, Swigger von Deggenhausen,5 Ulrich von Schönegg,6 Herr Hein- rich von Dettingen," Herr Claus von Helmsdorf8 Heinrich von Mehlis- hofen9 die Ritter und Arnold von Mettenbuch.10 Wenn der Rechtsspruch erfolgt und Wernher sowie seine Knechte, die mit ihm gefangen wurden eine Urfehde schwören, dann sind die Bürgen ihre Verpflichtung los und soll Wernher die vorgenanten Bürgen gerichtlich ledig sprechen lassen, da die Bürgen geschworen haben, denn der von Staufenegg hat gelobt, sie nach Konstanz zur Geiselschaft zu stellen und Konstanz nicht zu verlassen, bevor sie nicht nach Mahnung verrichtet wird. Wenn Geisel ausscheiden, sollen sie innerhalb eines Monats ersetzt werden; bis dahin sollen die übrigen Geisel sich in Konstanz einfinden. Diese Abmachung bestätigt der Landkomtur Bruder Bertold von Gebzensteinu und gibt als Bürgen «hern Marquart von Schellenberch», Herrn Rudolf von Sulzberg,1- Ritter und Herrn Jakob von Roggwil13 von Konstanz, die sich zu rechter Geiselschaft unter den gleichen Be- dingungen verpflichten. Der Tag des Rechtsspruches über diese Sache soll der erste Tag nach dem kommenden Hilariustag sein. Die vorge- nannte Kirche soll beim hergebrachten Recht bleiben, ohne Schaden für beide Parteien. Wernher soll die Urfehde innert 14 Tagen nach seiner Freilassung schwören. Es siegeln der von Staufenegg und «der von Schellenberch». Zeugen waren Bruder Burkard zu Bürgetor, Bruder Eberhard von Steckborn,14 Herr von Salmansweiler,15 Graf Gebhard von Fürstenberg16 Herr Walther der Jökeler, Ulrich Aengelli, Hug der Venedier und die vorgenannten Bürgen. Original im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 3 Deutschorden Konvolut 213 Kirchenlehenherrlichkeit. — Pergament 28,4 cm lang X 26,8, Plica 1,3 cm. — Siegel an Pergamentstreifen 1. (Eberhard von Staufenegg) zweispitzig, 4,2 cm lang X 3,0 cm, graugelb, obere Spitze abgebrochen, Muttergottes mit
	        

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