Volltext: Aus deutschen Archiven

— 16 — 9 Götzis, Vorarlberg. 10 Sehr deutlicher Hinweis auf das in ganz Rätien noch damals gültige Erbrecht: dem Vater fallen zwei Teile der ehelichen Errungenschaft sowie der Kinder zu. 11 Tisis, Stadt Feldkirch, Vorarlberg. 7. 1260 Juni 21. Ritter W a 11 h e r genannt Marschall von Montfort1 gibt zu seinem Seelenheil an das Johanniterspital und dessen Brüder zu Feldkirch2 das Eigentumsrecht an den Blatianis- gü t e rn3 unter der Bedingung, dass der Ordensbruder Hermann mit seinen drei Genossen (frühere Fassung: der Ordensbruder Lüb- r an d mit seinen Genossen Hermann,Konrad und Hermann) diesen Besitz vom Ordenshause in Feldkirch zu Lehen innehaben soll, wobei sie jährlich dem Johanniterspital zum Zeichen der Abhängigkeit ein halbes Pfund Wachs liefern sollen, dem Mar- schall jährlich sechzehn Schilling Konstanzer Währung zu zahlen verpflichtet sind, es sei denn, der Marschall verzichtet darauf. Nach seinem Tode sind diese Brüder von dem Geldzins frei, müssen jedoch den doppelten Wachszins von einem Pfund leisten. Weiters wird (nach späterer Fassung) über den Nutzgenuss der Güter und deren Heimfall an das Johanniterhaus sowie über die Seelsorge für diese Brüder bestimmt. Sollten die Brüder durch schlechte Witterung oder das Wü- ten von Kriegen («aeris intemperiem vel bellorum 
rabiem») oder durch andere Ursachen in solche Armut geraten, dass sie dem Marschall den Zins nicht mehr bezahlen könnten oder wollten, soll der Besitz völlig an die Spitaler («hospitalarii») übergehen und von ihnen dem Mar- schall verzinst werden. Diese sollen (frühere Fassung) auch dann an die Stelle der Brüder treten, wenn diese unter irgendeinem Zwang
	        

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