Eid des Torkel-
meisters. An-
hang zu einer
Abschrift der
Torkelordnung
von 1750 (Lan
desarchiv)
lichen Weingartenmeister war es verboten, “nach voll-
endetem Wimmlen . . . sein Vieh und Schafe zu
Abfretzung des Grases inwert denen Stücklen” einzu-
treiben. Es war ihm hingegen erlaubt, “den Umwachs
mit angepfähltem Vieh und in Beyseyn eines Pfäh-
lers” zu benützen.?5 Später wurde auch dies nicht
mehr gestattet.?® Das Verbot des Viehtriebs in den
Weingärten zur Frühlings- und Herbstzeit erfolgte
vermög den althergebrachten Torkel-Ordnungs-
Articlen des hiesigen Reichs-Fürstenthums Liech-
tenstein”.297 Verboten war es auch, “unter denen
Weinreben Bäume, Erbsen, Kraut oder andere der-
gleichen Sachen” zu pflanzen.?® Jährlich wurde “auf
Ersuchen der Vorsteher” vom Oberamt ein Dekret
mit Feldpolizeivorschriften erlassen, “um die Wein-
gärten vor Schaden zu bewahren”. Der Erlass war
“von den beiden Landweibeln in der oberen und un-
teren Herrschaft vor allen Kirchen zu publizieren”.
Sein Inhalt wurde von Jahr zu Jahr nur wenig ver-
ändert. Am 31. Juli 1794 liess das Oberamt zum Bei-
spiel folgendes verlautbaren:?® Es werden
“Jtens die Schweine eingebotten, und werden die-
jenigen, welche sie laufen lassen, zur Straf gezogen
werden.
Ztens sollen die Hund an Ketten gelegt oder sonst
eingesperrt werden; Im widrigen Falle wird man sie
niederschiessen lassen. Eben also solle
3tens ein jeweiliger die Hennen zu Hause behal-
ten, und wenn selbe in Weingärten oder sonst zu
Schaden gehen, so ist jedermann erlaubt, solche zu
verschiessen oder tod zu schlagen.
4tens ist das Schneckengraben in den Weingärten
bey 2 Pfund Pfennig Straf verbotten.
Letztlich ist bekannt, dass in der Nachbarschaft un-
ter den Hunden die leidige Wut ausgebrochen ist.
Man hat also für nöthig gefunden, um diesem
schrecklichen Übel vorzukommen, zu verfiegen, dass
Fremde, welche Hund mit sich bringen, solche entwe-
der an Stricken führen oder gewärtigen sollen, dass
sie ihnen todgeschossen werden, Die Weggeldeinzie-
her, Zoller, Geschwohrenen haben derley Durchpas-
sirende beym Eingang zu warnen”.