Volltext: Vaduzer Wein

Eid des Torkel- 
meisters. An- 
hang zu einer 
Abschrift der 
Torkelordnung 
von 1750 (Lan 
desarchiv) 
lichen Weingartenmeister war es verboten, “nach voll- 
endetem Wimmlen . . . sein Vieh und Schafe zu 
Abfretzung des Grases inwert denen Stücklen” einzu- 
treiben. Es war ihm hingegen erlaubt, “den Umwachs 
mit angepfähltem Vieh und in Beyseyn eines Pfäh- 
lers” zu benützen.?5 Später wurde auch dies nicht 
mehr gestattet.?® Das Verbot des Viehtriebs in den 
Weingärten zur Frühlings- und Herbstzeit erfolgte 
vermög den althergebrachten Torkel-Ordnungs- 
Articlen des hiesigen Reichs-Fürstenthums Liech- 
tenstein”.297 Verboten war es auch, “unter denen 
Weinreben Bäume, Erbsen, Kraut oder andere der- 
gleichen Sachen” zu pflanzen.?® Jährlich wurde “auf 
Ersuchen der Vorsteher” vom Oberamt ein Dekret 
mit Feldpolizeivorschriften erlassen, “um die Wein- 
gärten vor Schaden zu bewahren”. Der Erlass war 
“von den beiden Landweibeln in der oberen und un- 
teren Herrschaft vor allen Kirchen zu publizieren”. 
Sein Inhalt wurde von Jahr zu Jahr nur wenig ver- 
ändert. Am 31. Juli 1794 liess das Oberamt zum Bei- 
spiel folgendes verlautbaren:?® Es werden 
“Jtens die Schweine eingebotten, und werden die- 
jenigen, welche sie laufen lassen, zur Straf gezogen 
werden. 
Ztens sollen die Hund an Ketten gelegt oder sonst 
eingesperrt werden; Im widrigen Falle wird man sie 
niederschiessen lassen. Eben also solle 
3tens ein jeweiliger die Hennen zu Hause behal- 
ten, und wenn selbe in Weingärten oder sonst zu 
Schaden gehen, so ist jedermann erlaubt, solche zu 
verschiessen oder tod zu schlagen. 
4tens ist das Schneckengraben in den Weingärten 
bey 2 Pfund Pfennig Straf verbotten. 
Letztlich ist bekannt, dass in der Nachbarschaft un- 
ter den Hunden die leidige Wut ausgebrochen ist. 
Man hat also für nöthig gefunden, um diesem 
schrecklichen Übel vorzukommen, zu verfiegen, dass 
Fremde, welche Hund mit sich bringen, solche entwe- 
der an Stricken führen oder gewärtigen sollen, dass 
sie ihnen todgeschossen werden, Die Weggeldeinzie- 
her, Zoller, Geschwohrenen haben derley Durchpas- 
sirende beym Eingang zu warnen”.
	        

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