Quantität ausgerichteten Produktion.!!8 Um den rich-
igen Wimmeltermin wurde später, als ihn nicht mehr
das Oberamt allein diktierte, des öftern gestritten.
Dem Produzenten ging es vor allem darum, Ertrags-
einbussen infolge einer späteren Ernte (Fäulnis,
Vogel- und Wespenfrass) zu vermeiden. Er neigte des-
halb eher zur Frühlese hin. Der Weinkäufer hingegen
;‚endierte im Interesse einer durchgehenden Vollreife
des Traubenguts mehr auf eine spätere Lese. Die
ideale Weinlese setzte dann ein, wenn die Trauben
das grösste Volumen und den höchsten Zuckergehalt
erreicht hatten.!!® Die strenge Vorgabe des Weinlese-
termins war nötig, um den Torkelbetrieb auf wenige
Tage beschränken und so die allgemeine Aufsicht,
Nimmeln in der Maree (Landesarchiv
insbesondere über die ordentliche Ablieferung des
Weinzehnts, erleichtern zu können. Aber auch die
Lage der Fluren im Gemenge verlangte nach einem
zleichzeitigen Wimmeln. So wird 1791/92 das gleich-
zeitige Wimmeln in den Weinbergen der Landesherr-
schaft und in denen des Priorats St. Johann als alte
Übung und urkundlich verbrieft erwähnt. Dem
Torkelmeister des Priorats wird zudem erlaubt, die
?rioratshalde gleichzeitig mit den herrschaftlichen
Halden zu wimmeln. Dies sei “seit Menschengeden-
ken so beobachtet” worden, weil der Prioratswein-
zarten durch die herrschaftlichen Traubenträger be-
treten werden müsse, und die Prioratsreben Schaden
nähmen, wenn sie später gewimmelt würden.!? Die
2? Zu den alten Statuten vgl. oben S. 20. Bei der Darstellung der
Verhältnisse im 18. und 19. Jahrhundert folge ich Zeller und
Schlegel. In den alten Rentamtsrechnungen und -akten des
Landesarchivs, aber auch in den Instruktionen für die
Weingarten- und Torkelmeister (LLA RA 9/1/1) finden sich
viele Hinweise auf die einzelnen Arbeiten. Die verschiedenen
Weinbergarbeiten sind in den Beiträgen von Lukas Laternser
und Bernhard Ospelt in diesem Buch genauer beschrieben.
dofrat Hauer berichtet, dass die Weingärten “durch Gruben
ınd Bögen perpetuierlich erhalten” würden. (LB Hauer 1808,
5. 87.) - In einer oberamtlichen Anweisung werden die herr-
schaftlichen Weingarten- und Torkelmeister zu Vaduz ermahnt,
‘Sorge zu tragen, dass bei künftigem Gruben die Reben durch-
aus in eine gerade Linie gebracht” werden. (LLA RB W 4, Nr.
;44 pol., Verfügung von Landvogt Schuppler, 7. März 1809)
Die oben zitierte oberamtliche Anweisung enthält auch einen
Yinweis auf das Umlegen der Reben. Danach sollten “im
Aerbst jedesmal die Reben wenigst zur Hälfte umgelegt wer-
den, damit solche wider die schädlichen Gefröste möglichsten
Schutz erhalten mögen”.
Zeller, S. 30.
Nipp (1934).
{m Bestandskontrakt für den Bockwingert findet sich der Hin-
weis, dass “alles und jedes, und besonders auch die Bestimmung
ler Weinlese- oder Wimmelns-Zeit von oberamtlicher Disposi-
tion und Anordnung lediglich abhanget”. (LLA RA 9/1/1,
13. März 1790, Bestandskontrakt)
Zeller.
Hauptmann und Landestechniker Peter Rheinberger handelte
in einem mehrseitigen Manuskript die Frage nach dem richti-
zen Weinlesetermin ab. Der Text Die Weinlese ist undatiert. Er
diente möglicherweise als Vorlage zu einem Vortrag im Kreise
der Vaduzer Winzergenossenschaft. (FamARh H 31).
LLA RA 26/5/5-—7, Korrespondenz zwischen dem Priorat
St. Johann in Feldkirch und dem fürstlichen Oberamt,
1791/92.
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