den stolzen Betrag von 6’036’680 Franken gekostet.
Auf den ersten Blick eine ansehnliche Summe, die
aber im Hinblick auf ein intaktes Dorfbild im Bereich
der Vaduzer Schutz- und Umgebungsschutzzone,
aber auch im Interesse des traditionsreichen Rebbaus
in unserer Gemeinde als durchaus sinnvolle Investi-
jon für die Zukunft angesehen werden kann.
Rechtlich abgesicherte Rebzone
Neben diesen durch Abgeltung gesicherten Rebflä-
chen sind der Bockwingert mit einer Rebfläche von
10’586,6 Klaftern und ein Wingert in der Spania mit
368,7 Klaftern im Zonenplan ebenfalls rechtskräftig
als Rebzone ausgewiesen. Das ergibt für die rechtlich
abgesicherte Vaduzer Rebzone eine Gesamtfläche
von 15’421,6 Klaftern.
Die übrigen Rebflächen ausserhalb der Rebzone in
der Maree, im Jratetsch, in der Bündt, im Gässle, im
Oberdorf, in der Pradafant, im Stöcklerund in der Spania
können klaftermässig nicht genau erfasst werden und
verändern sich auch von Jahr zu Jahr. Gemäss der
Abrechnungsliste der Gemeinde für die Auszahlung
der Subvention für Spannmaterial zum Trauben-
schutz für das Jahr 1995 wird diese Fläche mit 7’764
Klaftern beziffert. Man kann deshalb davon ausge-
hen, dass die bewirtschaftete Rebfläche in Vaduz zu
diesem Zeitnunkt rund 23’200 Klafter umfasste.
oder zu gewährleisten und seine Verpflichtung hierzu
verletzt, steht der Gemeinde Vaduz das Recht zu,
diese winzermässige Pflege und Bearbeitung selbst
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Er-
trag der Bewirtschaftung der Rebparzelle steht dann
ausschliesslich der Gemeinde Vaduz zu, doch ist sie
berechtigt, vom Besitzer oder dessen Rechtsnachfol-
ger Ersatz für jene Aufwendungen zu verlangen, die
nach Abzug der Erlöse aus der Bewirtschaftung unge-
deckt sind. Des weiteren begründet der Eigentümer
für sich und seine Rechtsnachfolger zugunsten der
Gemeinde ein zeitlich unbeschränktes Vorkaufsrecht.
Sollte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, ist
sie im Hinblick auf die bereits geleistete Abgeltung le-
diglich verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Aus-
übung des Vorkaufsrechts ortsüblichen Klafterpreis
für Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu be-
zahlen. Auch hier dient eine amtliche Schätzung als
Grundlage. Dadurch ist eine sach- und fachgerechte
Bewirtschaftung der Rebzone in Vaduz vertraglich
auch in Zukunft sichergestellt.
Pflichten des Rebbergbesitzers
Mit der Abgeltung des Bauverbots in der Rebzone ver:
oflichtet sich der Eigentümer der Gemeinde gegen-
iber vertraglich für die Pflege des Rebgeländes und
für die Wahrung ihres Bestands im Sinn der jetzigen
äblichen winzermässigen Bearbeitung besorgt zu
sein. Diese Verpflichtung zur jährlichen sach- und
fachgerechten Pflege und Bearbeitung wird auch
einem allfälligen Pächter sowie einem Einzelrechts-
aachfolger überbunden. Für den Fall, dass der Besit-
zer nicht in der Lage ist, die übliche winzermässige
Pflege und Bearbeitung der Rebparzelle zu besorgen