Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

stiges Anlagekapital auseinanderklaffen. Solche Divergenzen könnten etwa aus dem - in mehreren mitteleuropäischen Ländern zu beobach­ tenden - Umstand resultieren, dass bei gleichem Steuertarif Grund­ vermögen nicht mit aktuellen Marktpreisen, sondern mit - im Ver­ gleich zu den tatsächlich erzielbaren Verkehrswerten viel tieferen - Steuerschätz- bzw. Einheitswerten zu Buche schlagen, während bei anderen Vermögensarten die im normalen Geschäftsleben üblichen Handelspreise in voller Höhe als Bemessungsgrundlage herangezo­ gen werden. Das heisst aber auch: Bei einem Grundstücksverkauf tritt an die Stelle der niedrigen steuerlichen Schätz- bzw. Einheitswerte der meist höhere Nominalwert der Kaufpreisforderung. Der Verkauf von Grund- und Boden löst damit für den Verkäufer unter Umstän­ den eine wesentlich höhere Substanzsteuerbelastung aus, welche ih­ rerseits ausgesprochen angebotshemmend wirkt. Global zusammengefasst bewirken die Steuern, wie sie in Zenträl- europa momentan gehandhabt werden, von der Grundtendenz her wohl, "dass in einem erheblichen Masse Land nicht an den,Markt kommt und andererseits Land in erheblichem Masse nachgefragt wird, um steuerliche Vorteile zu erlangen."48 Rechtliche Rahmenbedingungen: Begreift man juristische Normen als Schranken, die menschliche Verhaltensweisen generell und sohin auch jegliches wirtschaftliches Handeln in kontrollierte Bahnen kanalisie­ ren sollen, so resultiert daraus evidentermassen, dass der von der Rechtsordnung vorgegebene Rahmen Spuren am Bodenmarkt zeitigt. Diese Feststellung müsste zumindest insbesondere dort zutreffen, wo die Marktbeeinflussung ein deklariertes Ziel des Gesetzgebers dar­ stellt; in erster Linie also bei den Grundverkehrsgesetzeri. Solche exi­ stieren in den verschiedensten europäischen Ländern, wobei sie vari­ ierende Bezeichnungen tragen; obschon sie im Detail recht unter­ schiedlich ausgeformt sind, präsentiert sich deren prinzipieller Mechanismus und damit deren Marktwirkung stets ähnlich. Sie unterwerfen nämlich bestimmte Rechtsgeschäfte, die Grund und Boden betreffen, einer Genehmigungspflicht, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet, als dass sie gewisse Transaktionen nicht zu­ lassen, speziell sofern eine derartige Übertragung den im Gesetzestext mehr oder minder genau umschriebenen öffentlichen Interessen zu- Baschung: Modifikationen am Bodenrecht, 1985. 81
	        

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