Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Wenn auch dadurch nicht mehr in allen Punkten Rechtsgleichheit mit dem Original hergestellt wird, so ist doch die im konkreten Falle inter­ essierende Grundstücksdefinition von solchen Abweichungen nicht be­ troffen. Und insoferne scheint es sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn sich schon die Legislative an ein fremdes Muster angelehnt hat, auch für die Deutung beim ausländlischen Schrifttum Anleihe zu nehmen. Wie die Rechtsliteratur ausführt, ist der Grundstücksbegriff nach schweizerischem (und damit auch liechtensteinischem) Recht identisch mit demjenigen, welcher alle Objekte umschreibt, die in das Grundbuch aufgenommen und in diesem durch ein eigenes Blatt individualisiert werden können;15 was auch erklärt, wieso unter dem Terminus einerseits Liegenschaften und andererseits intabulierbare selbständige und dau­ ernde Rechte etc. subsumiert werden. (Zur letztgenannten Kategorie der "selbständigen und dauernden Rechte" gehören vor allem Baurechte und Quellenrechte16 aber auch "andere Dienstbarkeiten", sofern sie nicht mit Grundstücken oder bestimmten Personen verbunden, sondern für sich allein übertragbar sind.17 Der Grundstücksbegriff ist somit we­ sentlich durch die grundbuchtechnische Behandlung der verkehrsfähi­ gen Objekte auf dem Gebiet des Immobiliarsachenrechts geprägt.18 Dieser Umstand führt zum einen - wie Kommentare anmerken - zu leicht sophistisch bzw. gekünstelt anmutenden Differenzierungen. "La terminologie choisie par le Code civil (immeuble = Grundstück, bien-fonds = Liegenschaft) est un peu artificielle, mais doit etre accepte, meme si l'usage courant en differe."19 Zum anderen ergeben sich unliebsame Vermengungen. Denn eine sol­ che Vorgangsweise, die Liegenschaften sowie bestimmte Rechte (welche - da ihnen Sachqualität fehlt - entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht Grundstücke im eigentlichen Sinne sind20 unter einem gemeinsamen be­ grifflichen Dach zusammenfasst, ein derartiges Vorgehen also wirft Dinge von wirtschaftlich höchst unterschiedlicher Qualität undifferen- 15 vgl. Rey: Grundlagen des Sachenrechts - Band I, 1991, S. 226. 16 vgl. Marxer, Goop und Kieber: Gesellschaften und Steuern in Liechtenstein, 1991, S. 27. 17 vgl. Tuor und Schnyder: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 1986, S. 594. 18 vgl. Meier-Hayoz: Berner Kommentar - Band IV, 1974. 19 Dürr: Propriete fonciere, 1987, S. 38. 20 vgl. Rey: Grundlagen des Sachenrechts, 1991, S. 227. vgl. aber auch Steinauer: Les droits reels, 1994. 31
	        

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