den inneren Zusammenhalt zu gewährleisten - spezifische Konkor danzzwänge. Wegen dichter verwandtschaftlicher Verästelungen sowie wegen der grösseren Nähe zwischen Normadressaten und Trä gern der Legislative bzw. Exekutive ergibt sich ein strukturelles Inkli nieren zu Gefälligkeitsentscheidungen. Das engmaschige Beziehungs geflecht mag schliesslich auch bei der Weiterentwicklung des Boden rechts im Wege der Judikative als Hemmfaktor auftreten. Im sozialen Bereich wirkt gewiss auch die distributive Dimension der Bodenpolitik auf deren Entfaltungsmöglichkeiten präformierend. Sofern nämlich an bodenpolitische Massnahmen unwillkürliche oder gar willkürliche materielle Besser- oder Schlechterstellungen einzel ner Gruppen geknüpft sind, wohnt dem politischen Handeln eine ge wisse soziale Sprengkraft inne. Unter diesen Auspizien werden Ge stalter von Bodenpolitik und Bodenrecht, denen an der Erhaltung des sozialen Friedens liegt, darauf zu achten haben, dass die sich meist nur allmählich aufbauenden Spannungen ein erträgliches Mass nicht überschreiten. - Die Akzeptanzschranken für die Bodenpolitik erwachsen aus der für jedes politische Agieren geltenden Notwendigkeit, in der Bevölke rung dafür einen gewissen Rückhalt finden zu müssen. Für die liech tensteinische Situation ist anzunehmen, dass Reformen tendenziell umso weniger leicht in der einschlägigen Gesetzgebung und beim Stimmbürger durchzubringen sein werden, je gleichmässiger das Grundeigentum verteilt ist, und je mehr Leute sich deshalb von bo denpolitischen Massnahmen tangiert fühlen, aber auch je einschnei dendere präsumtive Folgen von in Erwägung gezogenen Neuregelun gen erwartet werden. Eine zusätzliche Facette der Akzeptanzschranken betrifft die prak tische Umsetzbarkeit von Leitbildern und von gefassten Entschlüs sen. Allgemein gilt ja, dass Massnahmen und Regelungen, um die ge wünschten Effekte zu zeitigen, bei den Normadressaten auf Reso nanz stossen müssen. Das heisst, wer einschlägig politisch tätig ist, hat anzuerkennen, dass konkrete Initiativen und bodenrechtliche Fixierungen nur soweit gehen können, als sie von der Bevölkerung abgestützt und getragen werden. Fehlt dieser Rückhalt, bleiben die Anstrengungen entweder - im harmloseren Falle - Makulatur oder formell in Kraft gesetzte Vorschriften werden von der Bevölkerung nicht wirklich gelebt und gar nicht oder nur rudimentär umgesetzt. 250