Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

bilisieren. Die steuerlichen Massnahmen haben allgemeinverbind­ lichen Charakter und setzen deshalb ökonomische Signale, denen a priori eine gewisse Breitenwirkung innewohnt; wiewohl die Steuern alle verpflichten, sind sie aber nicht reine Zwangsinstrumente, denn sie überlassen dem Einzelnen doch noch einigermassen freie Wahl, wie er auf die Abgabenerhebung individuell reagiert. Die speziell bodenpolitischen fiskalischen Instrumente können als diverse Steuer- und Abgabenvarianten in Erscheinung treten; zu die­ sem Typus bodenpolitischer Massnahmen zählen beispielsweise: - der Planwertausgleich, welcher vom Konzept her vorsieht, jene Wertsteigerungen bei Grundeigentum, die lediglich auf öffentliche Planungsakte zurückzuführen sind, zugunsten der Allgemeinheit abzuschöpfen (Neben solche verteilungspolitischen Argumente tritt dabei einerseits der Wunsch, marktbelebende Impulse aus­ zulösen, so dass das Halten einer "Baubrache" unattraktiv wird, sowie andererseits das ökonomische Bestreben, die Entstehung von "Leerkosten" durch Nicht-Nutzen bereits existenter Infra­ strukturanschlüsse zu vermeiden. Technisch kann der Planwert- ausgleich als monetäre Wertabschöpfung oder als 'naturale' Flächenabschöpfung ausgestaltet sein; beide Male ist er als Instru­ ment gedacht, das einen gewissen "Realisierungsdruck auf die Grundeigentümer erzeugen und das auf ein plankonformes Dispo­ nieren drängen soll."3 In Ermangelung verlässlicher Informationen über den "tatsächlichen Bodenwert" und da sich planungsbedingte Wertverschiebungen kaum exakt beziffern lassen, ist die konkrete Umsetzung harzig;4 dahingehend wurden bislang nur vereinzelte praktische Versuche gestartet.5); - die Bodenwertzuwachssteuer, welche primär aus verteilungspoliti­ schen Erwägungen sowohl die durch planliche Festlegungen und Infrastrukturbereitstellung hervorgerufenen Wertsteigerungen als auch die inflationsbedingten Wertzunahmen bei Grundstücken ab­ Weber: Lebensgrundlage Boden, 1987. Der Planwertausgleich ist insofern eine zweischneidige Angelegenheit, als er unter Um­ ständen zwar tatsächlich einen gewissen Druck erzeugen mag, sich den 'Planungsvor­ stellungen entsprechend zu verhalten; andererseits kann er aber womöglich zur Verstei­ nerung von Plänen beitragen, weil im Falle einer Zonierungsrücknahme zusätzliche Hürden (Rückzahlung des seinerzeit abverlangten Ausgleichsbetrages) zu überwinden sind. vgl. Plattner: Das Modell Basel, 1992. 245
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.