träge ohne Beschwerde" dem Ressortsekretär zugeleitet; ansonsten - wenn auch nur leise Zweifel oder Unklarheiten bestehen - wird der Ver merk "Verträge zur weiteren Behandlung" angebracht. Anschliessend schaut sich der Ressortsekretär selbst sämtliche Akten an, wobei er den in der informellen Vorbegutachtung als abklärungsbe dürftig eingestuften Causen besonderes Augenmerk schenkt. Zur Stüt zung seiner Entscheidungsfindung nimmt er unter Umständen von sich aus noch zusätzliche Abklärungen vor, indem er etwa die raumplaneri- sche Zonenlage der Parzelle recherchiert oder beim Grundbuchamt Auskünfte einholt, beispielsweise über Grundstückstransaktionen, die der Käufer im Laufe der jüngeren Vergangenheit getätigt hat. Die Resul tate dieser ergänzenden Erhebungen sind dann in Aktenvermerken do kumentiert. Schliesslich muss sich der Ressortsekretär der jeweiligen Faktenlage entsprechend innert 14 Tagen entscheiden, ob er entweder gegen den Genehmigungsbescheid der Gemeindegrundverkehrskommission Be schwerde führt und damit die Angelegenheit zur Landesgrundver- kehrskommission weiterzieht, oder ob er der Rechtsmeinung der Erst instanz folgt und von einem Einspruch Abstand nimmt. Einen derar tigen Beschwerdeverzicht hat er dann ausdrücklich auf dem Vertrag zu vermerken und hernach die Urkunde an das Steueramt weiterzuleiten. Die Gemeindegrundverkehrsprotokolle der ohne Einwände abgehan delten Geschäftsstücke verbleiben indessen in den Regierungsakten und werden später im Landesarchiv aufbewahrt. Beeinspruchte Akten gelangen dagegen zur Gänze in die Hand der Landesgrundverkehrs- kommission. Nach positiver Erledigung des grundverkehrsbehördlichen Verfah rensteiles ist im Aktenlauf als nächstes das Steueramt am Zuge. Dieses sendet aufgrund der im Amtswege vom Ressortsekretär der Regierung zugegangenen Vertragsurkunde dem Veräusserer ein Steuererklärungs formular zu; dort kann der Verkäufer, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, allenfalls noch die Vertragssumme richtigstellen. Die Finanz behörde ermittelt sodann anhand der ausgefüllt retournierten Steuer erklärung bzw. anhand der Vertragsurkunde und der darin vereinbarten Konditionen sowie aufgrund der dort ausgewiesenen Gegenleistung (also normalerweise im wesentlichen aufgrund des angegebenen Grund stückspreises) die unter dem Titel der Grundstücksgewinn- bzw. gege benenfalls der Schenkungssteuer fällige Abgabenschuld. Dabei wird für 181