Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

In weiterer Folge sind die beglaubigten Vertragsurkunden aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der örtlich zuständigen Ge- meindegrundverkehrskommission vorzulegen. Besagtes Kollegialorgan bekommt in der Regel bloss den Vertrag selbst, ohne formelle Begleit­ schreiben und ohne sonstige Unterlagen übermittelt.2 Die Kommission kann aber, falls sie es für erforderlich erachtet, ergänzende Informatio­ nen und Schriftstücke nachfordern. Dieses vom jeweiligen Gemeinde­ vorsteher geleitete Gremium hat sodann in erster Instanz über die Ge­ nehmigung von Rechtsgeschäften, die liechtensteinische Grundstücke betreffen, zu befinden und darüber ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Für die Erstellung besagter Protokolle sind im ganzen Land einheitliche Formulare in Verwendung; sie verzeichnen die am Geschäft beteiligten Vertragspartner und spezifizieren das betroffene Grundstück (mit Ein­ lagezahl, Parzellennummer und Flächenausmass, aber ohne verpflich­ tende Angabe über die Art der Grundstücksnutzung und ohne obliga­ torischen Hinweis auf die raumplanerische Zonenlage der Parzelle). Ausserdem ist in den Formblättern der Vertragstyp (Kauf, Tausch, Schenkung etc.), die Höhe der vereinbarten Gegenleistung (in Franken­ währung) sowie die Genehmigungsentscheidung samt kurzer Begrün­ dung und unter Nennung der bezugnehmenden Gesetzesstelle (Artikel und Littera) einzutragen. Nach der Entscheidung durch die Gemeindegrundverkehrskommis- sion - insbesondere, wenn die Erstinstanz dem Geschäft zugestimmt hat - geht der Akt (nunmehr bestehend aus Vertragsurkunde und Beschluss­ protokoll) weiter an die Regierung. (Sofern die Grundverkehrskommis­ 1 Der Vermittler fungiert primär als erste Instanz bei Rechtsstreitigkeiten; er hört Parteien an und versucht zu schlichten bzw. Einigungen herbeizuführen. Er handelt aber auch als "öffentliche Urkundsperson". "Er ist befugt, Unterschriften ämtlich zu beglaubigen. Ausserdem gemessen die vor ihm über ein Rechtsgeschäft errichteten Urkunden die Eigenschaft von öffentlichen Urkunden vor allen Behörden." Wächter: Der Vermittler, 1992, S. 3. 2 Es gab seinerzeit zwar Anläufe der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, im ge­ samten Land ein einheitliches "Antragsformular für das grundverkehrsbehördliche Ge­ nehmigungsverfahren" einzuführen. Diese Absicht wurde etwa von der Liechtensteini­ schen Landesgrundverkehrskommission begrüsst (vgl. Schreiben des Präsidenten der Liechtensteinischen Landesgrundverkehrskommission vom 30. 11. 1981 an die Regie­ rung. LLA-Aktenbündel Nr. 326/088), von manch kommunaler Seite jedoch skeptisch mit der Bemerkung kommentiert: "Es scheint uns aber, dass die leise Gefahr besteht, die Bürokratie etwas weit zu treiben." (Schreiben der Gemeindeverwaltung Eschen vom 18. Dezember 1981 an die Fürstliche Regierung. LLA-Aktenbündel Nr. 326/088). Zur Zeit stösst man sowohl auf Gemeinden, die derartige Formulare verwenden, als auch auf solche, die auf derartige Schriftstücke verzichten. 179
	        

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