Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Zu guter Letzt mag sich auf längere Sicht eine de facto Angebotsmin­ derung durch die bevorzugten Kaufmöglichkeiten für Gebietskörper­ schaften ergeben. Indem Transaktionen, bei denen das Land oder die Gemeinde als Erwerber auftritt, von der Genehmigungspflicht befreit sind, brauchen diese als einzige Marktteilnehmer keine Rechenschaft über konkrete Nutzungsabsichten legen.88 Diese Ausnahmeregelung er­ möglicht zwar der öffentlichen Hand, Bodenbevorratung zu betreiben, sie bewirkt freilich gleichzeitig, wenn die Gebietskörperschaften - wie es in Liechtenstein Gang und Gäbe ist - einmal erworbenen Boden auf Dauer dem Markt entziehen, statt dass sie die Grundstücke wieder dem Handel zuführen, eine Schmälerung der marktverfügbaren Flächenbasis. 88 Eine Studie aus der Schweiz belegt, dass die öffentliche Hand den Boden nicht immer nach ertragsorientierter Vermögensverwaltung alloziert, was gewisse Einschränkungen auch der Grundeigentiimerrolle von Gebietskörperschaften rechtfertigen würde, vgl. Ursprung: Fehlende Nutzungskonkurrenz auf staatlichem Boden, 1992. 176
	        

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