Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Was den Erwerb von "Grundstücken im Alpen- bzw. Feriengebiet" (als solche gelten den Kommissionsentscheidungen zufolge übrigens Par­ zellen ab einer Seehöhe von ca. 1.000 m) anlangt, so macht die Praxis ei­ nen Unterschied bei der Person des Erwerbers, ob er liechtensteinischer oder ausländischer Nationalität ist.73 "Da zur Befriedigung des allgemei­ nen Wohnbedürfnisses im Tal und in den tiefer gelegenen Hanglagen noch weitaus mehr Grund und Boden zur Verfügung stehe, solle der Grund­ erwerb im Alpen- und Feriengebiet grundsätzlich nur zur Befriedigung des höher zu qualifizierenden Erholungsbedürfnisses zugelassen werden. Dabei sollen in erster Linie die Bedürfnisse der Liechtensteiner selbst berücksichtigt werden, weil diese heute praktisch keine Möglichkeit mehr hätten, im benachbarten Ausland einen Baugrund für eine Ferienwohung oder ein Ferienhaus zu erwerben. ... Die Landesgrundverkehrskom- mission verneint ein Bedürfnis für Ausländer, im Alpengebiet Boden für Ferienzwecke zu erwerben."74 Diese restriktive Praxis wird jedoch auf die "alteingesessenen Ausländer" (über Generationen im Lande wohnhaft oder im Lande geboren und hier aufgewachsen) nicht angewendet.75 Überhaupt galt - zumindest bis dato - dass ausländische natürliche und juristische Personen nur unter erschwerten Bedingungen Grund und Bo­ den in Liechtenstein erwerben durften. Das Gesetz statuiert nämlich die Bindung des Erwerbes an einen liechtensteinischen Wohnsitz. Das heisst, um eine Liegenschaft kaufen zu dürfen, muss die grundverkehrsgesetz- liche Voraussetzung des Wohnsitzes erfüllt sein, was nach derzeitigem Rechtsstand bedeutet, der Aufenthalt im Lande muss mit fremdenpoli­ zeilicher Bewilligung ununterbrochen mindestens 10 Jahre vor dem Er­ werbszeitpunkt angedauert haben.76 Ein Ausländer kann also nicht nur erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Wohnsitzzeit als Käufer auf­ treten, sondern für ihn gilt stets lediglich die Abdeckung des Wohnbe­ dürfnisses als berechtigtes Interesse. In der Praxis bedeutet dies, dass ihm bloss der Erwerb entweder eines Bauplatzes oder einer Stockwerkeigen- 73 vgl. Bericht der Fürstlichen Regierung vom 7. Mai 1979 an den Hohen Landtag zum Po­ stulat betreffend die Handhabung des Grundverkehrsgesetzes, S. 14. 74 ebd., S. 19. 75 ebd., S. 20. 76 Diese Wohnsitzfrist lag früher tiefer, nämlich bei 5 Jahren. Sie wurde vom Gesetzgeber anlässlich einer Novellierung 1981 nachträglich hinaufgesetzt, da vor allem bei Käufen von Eigentumswohnungen der Anteil an ausländischen Erwerbern deutlich zugenom­ men hatte (vgl. Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung vom 12. November 1980 an den Hohen Landtag zur Abänderung des Grundverkehrsgesetzes, S. 2). 170
	        

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