Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

zessive Abkehr von der Ausländerdiskriminierung am Bodenmarkt zu zielen und sich dafür "gänzlich auf den Schutz der Nutzungsinteressen der ansässigen Bevölkerung hin auszurichten haben".69 Denn "auch nichtdiskriminierende Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie sich durch schutzwürdige Allgemeininteressen rechtfertigen lassen und den Zugang nicht über das Mass des Erforderlichen hinaus begrenzen."70 In diesem Zusammenhang sind die Ansichten der Experten über je­ nen Handlungsspielraum, der den einzelnen EWR- bzw. EU-Staaten künftig bei der Gestaltung ihres eigenen Grundverkehrsrechtes ver­ bleibt, durchaus unterschiedlich.71 Allfällige aus internationalen Ab­ kommen erfliessende Restriktionen für den Landesgesetzgeber sollte man freilich nicht überbewerten. Denn durch die multilateralen Verträge mag sich zwar der Staat als Ganzes neuen "Spielregeln" unterwerfen müssen. In der individuellen Sphäre kann aber ganz sicher keiner, der momentan Grundstücke sein Eigen nennt, gezwungen werden, diese an Fremde zu verkaufen. Somit haben es eigentlich die jetzigen Grund­ eigentümer - völlig unabhängig davon, ob gesetzliche Regelungen zur Beschränkung des Bodenmarktzutritts für Ausländer weiterhin langfri­ stig Bestand haben oder nicht - in der Hand, den "Uberfremdungsgrad" des inländischen Bodeneigentums zu steuern. b) Grundverkehrsrechtliche Praxis und Rechtsprechung in Liechtenstein Nach der kurzen Vorschau am Ende der vielleicht etwas positivistischen Darlegungen über die Gesetzeslage scheint nun noch ein Blick auf die Vollzugspraxis vonnöten. Bei der Umschreibung der Genehmigungs­ voraussetzungen verwendet das Grundverkehrsgesetz ja teilweise ziem­ lich dehnbare Begriffe (etwa wenn von "nur unwesentlichem Grund­ besitz" die Rede ist) - Termini, die erst im Laufe der Zeit durch Verwal­ 69 vgl. Baudenbacher: Welche Anforderungen, 1991, S. 16. 70 EUGHE 1986, 1475ff., 1485f. (Kommission ./. Frankreich), EUGHE 1986, 3755ff., 3802, Erw. 25 (Kommission ./. Deutschland, "Erstes Versicherungsurteil") zitiert nach Baudenbacher: Welche Anforderungen, 1991, S. 74. 71 vgl. dazu beispielsweise die im Detail divergierenden Meinungen von Hummer und Schweitzer: Ausverkauf Österreichs, 1990 auf der einen Seite und andererseits Gatter­ bauer, Straube und Weber: Auswirkungen einer EG-Integration, 1990 bzw. Bauden­ bacher: Welche Anforderungen, 1991 respektive Elsasser und Boesch: Der EG-Binnen­ markt als Herausforderung, 1990, S. 161 ff. 168
	        

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