Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

das Grundverkehrsgesetz. Dieses legistische Werk ist in mancherlei Hinsicht bemerkenswert. Einmal sticht die Tatsache hervor, dass das Grundverkehrsgesetz zum relativ kleinen Kreis jener Rechtsnormen zählt, die der Landtag weitest­ gehend eigenständig konzipiert und fortentwickelt hat. Ansonsten zwingt ja ganz allgemein die geringe Zahl an im Lande verfügbaren Ent­ scheidungsträgern bei der Rechtsetzung und bei der Gesetzesgestaltung zur Improvisation und zur umfassenden Rezeption. Umso denkwürdi­ ger ist es daher zu erachten, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Kraft aufgebracht hat, das Grundverkehrsgesetz selbständig und ohne direktes ausländisches Vorbild zu kreieren. In ihren Ambitionen, den Grundverkehr zu überwachen und Beschränkungen zu verfügen, wenn ansonsten Interessen der Allgemeinheit verletzt wären, stützt sich die Legislative auf das verfassungsmässige Gebot der Förderung der gesam­ ten Volkswohlfahrt (Art. 14 der Landesverfassung)49 und sie hat dabei aus eigenem ein weitgehend originäres Regelwerk geschaffen.50 Zum zweiten fällt auf, dass die einschlägigen legistischen Aktivitäten bereits auf eine verhältnismässig lange Tradition zurückblicken können. Ein erstes, die Materie regulierendes Gesetz über die Veräusserung von Grundstücken verabschiedete der Landtag am 23. Mai 1923 (LGB1. 1923/16).51 Seither kam es zu zahlreichen Änderungen, wobei die Be- 49 
vgl- Jehle: 60 Jahre Grundverkehrsrecht, 1983, S. 7. 50 Nur nebenbei erwähnt, kann der Umstand, dass die liechtensteinischen Juristen ausge­ rechnet beim Grundverkehrsgesetz von ihrer Rezeptionspraxis abgewichen sind und ein autonomes Ideengerüst entworfen haben, als Signal verstanden werden, das den ausser­ ordentlichen Rang der Bodenfrage im politischen Geschehen anzeigt. Zur Erklärung einer dergestaltigen Massierung des öffentlichen Interesses reicht im übrigen der immer wieder vorgebrachte Verweis auf die Tatsache, dass "das Eigentum an Boden einer der Brennpunkte des sozialen und wirtschaftlichen Lebens ist," (Institut für Sozialethik und Schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax (Hrsg.): Wel­ ches Bodenrecht, 1987, S. 17) für sich allein genommen nicht aus, da besagte Fokussie- rung ja ungeschmälert auch in Ländern gilt, in denen die Allgemeinheit am bodenpoli­ tischen Meinungsbildungsprozess nur wenig Anteil nimmt. Im Kleinstaat muss folglich hinter allem was mit Grund und Boden zu tun hat, offenbar noch mehr stecken, als eine ökonomische Schlüsselposition. Vermutlich sind es zuvor schon zitierte Symbolfunk­ tionen, welche Gelegenheit bieten, Souveränität zu dokumentieren, sowie identitätsstif- tende Komponenten, die allenfalls Heimatverbundenheit wecken und Kristallisations­ punkte bieten, an denen ein Zugehörigkeitsgefühl zur Sozietät erblühen kann. 51 Unmittelbarer Anlass für die Schaffung eines solchen Gesetzes waren im Gefolge des Zollanschlussvertrages mit der Schweiz gehegte Befürchtungen, kaufkräftige Ausländer könnten zum Schaden des heimischen Bauernstandes in grösserem Umfang Land auf­ kaufen. Das Gesetz richtete sich also offensichtlich "gegen die seinerzeit drohende Ver- 160
	        

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