Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Konzentration auf wirtschaftliche Wirkungsmechanismen der entspre­ chenden juristischen Vorgaben, was aber im Umkehrschluss bedeutet, dass rein rechtswissenschaftliche Aspekte, die womöglich auf eine diffe­ renziertere Klärung juristischer Detailfragen abzielen, ausgeblendet bleiben. Gleichwohl sind aber schon aus Verständnisgründen vorab die einschlägigen Normen den Grundzügen nach vorzustellen, wobei zuerst die Gesetzeslage umrissen und dann die Vollziehungspraxis erläutert sei, um schliesslich in einem dritten Schritt auf die präsumtiven Markt­ effekte des Grundverkehrsrechtes eingehen zu können. a) Die grundverkehrsrechtliche Gesetzeslage in Liechtenstein Als zentrale Richtschnur und als fundamentale Rechtsquelle für die Re­ gelung und Abwicklung des Grundverkehrs in Liechtenstein fungiert Die emotionale Hinwendung zum Boden mag dann als psychologisches Korrelat der eben erwähnten Zusammenhänge und der beengten räumlichen Verhältnisse des Für­ stentums zu deuten sein. Die hoch emotionalisierende Wirkung speziell grundverkehrsrechtlicher Belange lässt sich übrigens an einer symptomatischen Begebenheit exemplifizieren, welche sich im Vorfeld des liechtensteinischen Volksentscheides über den EWR-Beitritt des Landes bzw. über die Modifikationen des Zollanschlussvertrages mit der Schweiz zugetragen hat: Knapp vor dem Referendumstermin im April 1995 tauchten nämlich eigenartige Immobilien-Inserate in der Landespresse auf. Die anscheinend gezielt plazierten An­ noncen, mit denen für die Zeit nach einem EWR-Beitritt Grundstücke ausschliesslich an Ausländer zum Kauf angeboten wurden, versuchten offensichtlich, die Gefühlswelt der Stimmbürger zu treffen und Stimmung zu machen. So erschien beispielsweise am Freitag, dem 31. März 1995 im Liechtensteiner Vaterland (70. Jg., Nr. 74, S. 6) eine Kleinanzeige folgenden Wortlauts: "Gesucht nach EWR-Annahme in Liechtenstein umfangreiche Wohnung oder Haus für grössere, gutsituierte Familie aus Palermo. Angebote unter Chiffre 636, Liechtensteiner Vaterland, 9490 Vaduz." Freilich wurde schon früher - im Vorfeld des ersten EWR-Referendums, das im Spät­ herbst 1993 stattfand - über gezieltes Ansprechen der Bodenfrage versucht, die Ge­ fühlswelt der Stimmbürger anzusprechen; davon legen unter anderem diverse seinerzeit verbreitete Propagandamaterialien Zeugnis ab. Stellvertretend für die ablehnenden Stellungnahmen sei auf den Flugzettel verwiesen: Der Beitritt zum EWR ist nicht der liechtensteinische Weg - Eine Informationsschrift des Uberparteilichen Bürgerkomitees für ein lebensfähiges Liechtenstein, sine loco, sine anno, sine pagina, worin die angeblich unabwendbare, von aussen erzwungene totale Öffnung des Bodenmarktes für alle EWR-Angehörigen als Horrorvision an die Wand gemalt wird. Dem stehen Beruhigungsversuche seitens der EWR-Befürworter entgegen, wie sie bei­ spielsweise in der Broschüre: Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer (Hrsg.): Chance EWR, 1992, enthalten sind. Dort trachtet man, die These zu widerlegen, dass es zum Ausverkauf der Heimat käme, weil jeder Ausländer Boden kaufen kann. 159
	        

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