Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

rung auszugehen, jedoch ist es - im Unterschied zu anderen Vermögens­ teilen und Anlageformen - beim Realitätenbesitz prinzipiell ausge­ schlossen, den Tatbestand der Eigentümerschaft dem Fiskus zu ver­ heimlichen. Im übrigen ist abschliessend noch darauf zu verweisen, dass gerade in Liechtenstein eine gewisse Gefahr besteht, die von der Vemö- gens- und Erwerbsbesteuerung vermutlich induzierten Effekte am Bo­ denmarkt überzubewerten, zumal die individuelle Steuerbelastung im Vergleich zu anderen Staaten ohnedies niedrig ausfällt, wenngleich die­ ser "objektive" Befund nicht unbedingt mit den subjektiv empfundenen, psychologischen Wirkungen korrelieren muss. b) Die Besteuerung der Grundstücksgewinne Die Grundstücksgewinnsteuer ist in ihren Wirkungen auf den Ge­ schäftsgang am Immobilienmarkt prinzipiell ähnlich zu beurteilen, wie die Vermögens- und Erwerbssteuer. Sie stellt jedoch die einzige Spezial- steuer in Liechtenstein dar, die ausschliesslich auf Grund und Boden Be­ zug nimmt. Sie ist eine Landessteuer, deren Erträgnisse zwischen den Gebietskörperschaften geteilt werden. Denn "zum Ausgleich der unter­ schiedlichen Finanzkraft zwischen dem Land und den Gemeinden rich­ tet der Staat jährlich bestimmte Anteile seiner Steuereinnahmen an die Gemeinden aus, um die Finanzierung der kommunalen Aufgaben si­ cherstellen zu können. Von der Grundstücksgewinnsteuer erhalten die Gemeinden einen festen Anteil von zwei Dritteln der Einnahmen gut­ geschrieben."19 Dieser spezifischen Vermögensverkehrssteuer unterliegen in Liech­ tenstein die aus der Veräusserung oder aus dem Tausch von inländischen Grundstücken erzielten Gewinne. Deren gesonderte Besteuerung ist da­ mit zu rechtfertigen, weil Einkünfte aus dem Verkauf von Realitäten nicht regelmässig anfallen.20 Dabei gilt als zu versteuernder Gewinn die Differenz zwischen Verkaufserlös und Gestehungspreis bzw. Anlageko­ sten (= Erwerbspreis respektive amtlicher Schätzwert plus Investitio­ 19 Fürstlich Liechtensteinische Regierung: Rechenschaftsbericht 1990, S. 59. 20 vgl. Fürstlich Liechtensteinische Regierung: Neues Steuergesetz, sine anno, S. 5. 144
	        

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