Grundzüge des EWR-Abkommens
3. KAPITEL GRUNDZÜGE DES EWR-ABKOMMENS
J/orbemerkungen
Das EWR-Abkommen besteht aus dem 128 Artikel umfassenden Hauptabkommen,
47 Protokollen und 22 Annexen. Hinzu kommt eine Reihe von gemeinsamen und
ainseitigen Erklärungen. Die Protokolle enthalten Ausführungen zu einzelnen Vertrags-
bestimmungen. In den Anhängen ist (unter Verwendung einer Referenztechnik) der
sekundärrechtliche Acquis communautaire festgeschrieben. Allerdings enthalten auch
die Protokolle zum Teil Verweisungen auf Sekundärrecht. Der Hauptvertrag ist in neun
Teile gegliedert, die folgende Überschriften tragen: Ziele und Grundsätze (I), Freier
Warenverkehr (Il), Freizügigkeit, Freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Ill), Wettbewerbs-
und sonstige gemeinsame Regeln (IV), Horizontale Bestimmungen im Zusammen-
hang mit den vier Freiheiten (V), Zusammenarbeit ausserhalb des Bereichs der vier
Freiheiten (VI), Bestimmungen über die Organe (VII), Finanzierungsmechanismus
(Vill) und Allgemeine und Schlussbestimmungen (IX). Der zu übernehmende EG-
Besitzstand soll nicht nur als law in the books rezipiert werden, sondern in der Ausge-
staltung, die ihm der EuGH in der Vergangenheit gegeben hat (Art. 6 EWRA).
Grundfreiheiten
Warenverkehrsfreiheit (Art. 8 ff. EWRA)
Im Warenverkehr führt der EWR-Vertrag nur bedingt zu Binnenmarktverhältnissen.
Zunächst sind landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse lediglich zum Teil erfasst.
Die Grenzkontrollen bleiben bestehen. Des weiteren ist der EWR keine Zollunion.
Vielmehr sind nach wie vor Ursprungsregeln vonnöten. Vom freien Warenhandel
profitieren nur Produkte, die ihren Ursprung im EWR haben. Immerhin sind die Vor-
schriften über den Ursprung im Vergleich zu den Freihandelsabkommen wesentlich
verbessert worden. Als Ursprungsprodukt gilt eine Ware dann, wenn sie entweder
vollständig in einem EWR-Staat erzeugt oder im EWR einer ausreichenden