Standortbestimmung
]. KAPITEL STANDORTBESTIMMUNG
Zoll- und Währungsunion mit der Schweiz
Das Herzstück der vielfältigen Beziehungen Liechtensteins zur Schweiz ist der
Zollvertrag von 1923, dessen Abschluss von tiefgreifenden politischen Veränderungen
im Landesinneren begleitet war. Nach Art. 1 Abs. 1 des Zollvertrags wird das
Fürstentum Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet
einen Bestandteil dieses Gebiets. Art. 4 Zollvertrag verpflichtet Liechtenstein zur
Übernahme der schweizerischen Zollgesetzgebung und der übrigen Bundes-
gesetzgebung, soweit der Zollvertrag ihre Anwendung voraussetzt. Gemäss Art. 11
Zollvertrag wird der Zolldienst an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze von
der Schweiz geleistet. Das Fürstentum Liechtenstein hat bislang keine eigene
Zollverwaltung '. Der Zollvertrag ist in einer Zeit geschlossen worden, in welcher die
Agrar- und Warenproduktion im Zentrum der Volkswirtschaft standen. Entsprechend
wurden der Warenverkehr und einige zugehörige Materien geregelt. Andere Bereiche,
wie insbesondere der Dienstleistungssektor, sind nicht erfasst. Das ist einer breiten
Öffentlichkeit vor allem im Zusammenhang mit der Diskussion um die Ablösung der
Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer bewusst geworden. Seit 1924 ist der
Schweizer Franken die gesetzliche Währung Liechtensteins, ohne dass die
Währungsfrage staatsvertraglich geregelt worden wäre. Erst am 19. Juni 1980
schlossen die Schweiz und Liechtenstein den heute gültigen Währungsvertrag.
Gestützt darauf sind die schweizerischen Vorschriften über Geld-, Kredit- und
Währungspolitik und über den Schutz der schweizerischen Münzen und Banknoten im
Fürstentum anwendbar.
Die Partnerschaft mit der Schweiz hat die politische und wirtschaftliche Entwicklung
Liechtensteins in den vergangenen sieben Dekaden wesentlich geprägt. Das galt
zunächst auch für die Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften. Die
Vgl. zum Zollvertrag Seger, 5 ff.; Markus Büchel, 1073 ff.; Gemperli, 41 ff.;
Botschaft des Bundesrates zur Anpassung des Zollvertrages, 665 f.