Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Standortbestimmung 
]. KAPITEL STANDORTBESTIMMUNG 
Zoll- und Währungsunion mit der Schweiz 
Das Herzstück der vielfältigen Beziehungen Liechtensteins zur Schweiz ist der 
Zollvertrag von 1923, dessen Abschluss von tiefgreifenden politischen Veränderungen 
im Landesinneren begleitet war. Nach Art. 1 Abs. 1 des Zollvertrags wird das 
Fürstentum Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet 
einen Bestandteil dieses Gebiets. Art. 4 Zollvertrag verpflichtet Liechtenstein zur 
Übernahme der schweizerischen Zollgesetzgebung und der übrigen Bundes- 
gesetzgebung, soweit der Zollvertrag ihre Anwendung voraussetzt. Gemäss Art. 11 
Zollvertrag wird der Zolldienst an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze von 
der Schweiz geleistet. Das Fürstentum Liechtenstein hat bislang keine eigene 
Zollverwaltung '. Der Zollvertrag ist in einer Zeit geschlossen worden, in welcher die 
Agrar- und Warenproduktion im Zentrum der Volkswirtschaft standen. Entsprechend 
wurden der Warenverkehr und einige zugehörige Materien geregelt. Andere Bereiche, 
wie insbesondere der Dienstleistungssektor, sind nicht erfasst. Das ist einer breiten 
Öffentlichkeit vor allem im Zusammenhang mit der Diskussion um die Ablösung der 
Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer bewusst geworden. Seit 1924 ist der 
Schweizer Franken die gesetzliche Währung Liechtensteins, ohne dass die 
Währungsfrage staatsvertraglich geregelt worden wäre. Erst am 19. Juni 1980 
schlossen die Schweiz und Liechtenstein den heute gültigen Währungsvertrag. 
Gestützt darauf sind die schweizerischen Vorschriften über Geld-, Kredit- und 
Währungspolitik und über den Schutz der schweizerischen Münzen und Banknoten im 
Fürstentum anwendbar. 
Die Partnerschaft mit der Schweiz hat die politische und wirtschaftliche Entwicklung 
Liechtensteins in den vergangenen sieben Dekaden wesentlich geprägt. Das galt 
zunächst auch für die Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften. Die 
Vgl. zum Zollvertrag Seger, 5 ff.; Markus Büchel, 1073 ff.; Gemperli, 41 ff.; 
Botschaft des Bundesrates zur Anpassung des Zollvertrages, 665 f.
	        

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