Schlüsselfragen des EWR
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b. Umsetzungsgeseiz
Im Bereich der Geldwäsche hat Liechtenstein eine Minimallösung getroffen, die aber
mit der Richtlinie vereinbar ist. Das Betäubungsmittelgesetz wurde durch einen Art.
20a ergänzt, der lediglich Drogendelikte als Vortaten erfasst *®, Bericht und Antrag
der Regierung weisen allerdings darauf hin, dass das Gesetz lediglich eine Zwischen-
lösung darstellt, welche den Beitritt zum EWR ermöglichen soll. Eine endgültige
Regelung soll nach Verabschiedung der Österreichischen StGB-Novelle zur
Geldwäscherei getroffen werden '%*. Nachdem die österreichische Reform in der
letzten Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte, wird die Regierungsvor-
lage über die ausstehenden Teile (Stichwort: Abschöpfung der Bereicherung) im Laufe
des Jahres 1995 erneut dem Parlament zugeleitet werden !°.
Damit wird jedenfalls vorläufig ein erhebliches Regulierungsgefälle vor allem zur
Schweiz beibehalten. Bei der in Aussicht genommenen Verankerung im Strafgesetz-
buch sollte auf die Problematik der Besonderen Gesellschaftssteuern Rücksicht
genommen werden '®, Um nicht den Missmut anderer europäischer Staaten zu
erregen, muss Liechtenstein in Bereich der Geldwäsche eine glaubwürdige Politik
verfolgen.
OD.
Sorgfaltspflichtvereinbarung
Die in der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvereinbarung statuierte Pflicht der
Banken, im Zweifelsfall eine schriftliche Erklärung des Vertragspartners darüber zu
9% LGBI Nr. 6 v. 12. 1. 1993, 1.
194
‚95
‚96
LGBl. Nr. 6 v. 12. 1. 1993, 2 f.
Strafrechtsänderungsgesetz 1994 (Regierungsvorlage; 1564 BIgNR XVIIl: GP);
zur österreichischen Rechtslage Schick, Die Bekämpfung der Geldwäscherei
in Österreich, 124 ff.
Unten, 5. Kap. Ill. 3. 3.5.