Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
104 
b. Umsetzungsgeseiz 
Im Bereich der Geldwäsche hat Liechtenstein eine Minimallösung getroffen, die aber 
mit der Richtlinie vereinbar ist. Das Betäubungsmittelgesetz wurde durch einen Art. 
20a ergänzt, der lediglich Drogendelikte als Vortaten erfasst *®, Bericht und Antrag 
der Regierung weisen allerdings darauf hin, dass das Gesetz lediglich eine Zwischen- 
lösung darstellt, welche den Beitritt zum EWR ermöglichen soll. Eine endgültige 
Regelung soll nach Verabschiedung der Österreichischen StGB-Novelle zur 
Geldwäscherei getroffen werden '%*. Nachdem die österreichische Reform in der 
letzten Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte, wird die Regierungsvor- 
lage über die ausstehenden Teile (Stichwort: Abschöpfung der Bereicherung) im Laufe 
des Jahres 1995 erneut dem Parlament zugeleitet werden !°. 
Damit wird jedenfalls vorläufig ein erhebliches Regulierungsgefälle vor allem zur 
Schweiz beibehalten. Bei der in Aussicht genommenen Verankerung im Strafgesetz- 
buch sollte auf die Problematik der Besonderen Gesellschaftssteuern Rücksicht 
genommen werden '®, Um nicht den Missmut anderer europäischer Staaten zu 
erregen, muss Liechtenstein in Bereich der Geldwäsche eine glaubwürdige Politik 
verfolgen. 
OD. 
Sorgfaltspflichtvereinbarung 
Die in der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvereinbarung statuierte Pflicht der 
Banken, im Zweifelsfall eine schriftliche Erklärung des Vertragspartners darüber zu 
9% LGBI Nr. 6 v. 12. 1. 1993, 1. 
194 
‚95 
‚96 
LGBl. Nr. 6 v. 12. 1. 1993, 2 f. 
Strafrechtsänderungsgesetz 1994 (Regierungsvorlage; 1564 BIgNR XVIIl: GP); 
zur österreichischen Rechtslage Schick, Die Bekämpfung der Geldwäscherei 
in Österreich, 124 ff. 
Unten, 5. Kap. Ill. 3. 3.5.
	        

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