Schlüsselfragen des EWR
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weiter stärken '°, Dabei ist zu beachten, dass das geplante Gesetz über die
Wertschriftenfonds hinaus auch andere Typen von Anlagefonds und -gesellschaften
zulassen will. Der Aufbau eines Fondsplatzes macht allerdings nur dann Sinn, wenn
der freie Zugang zum europäischen Binnenmarkt beim Vertrieb der Fondsanteile
gewährleistet ist. Und das ist mit Bezug auf Wertpapierfonds eben nur bei einem
EWR-Beitritt der Fall. In diesem Zusammenhang darf der Hinweis auf die prekäre
Situation nicht fehlen, welche mit dem Inkrafttreten der Investmentfondsrichtlinie der
EU von 1985 für die Schweiz entstanden ist. Die EWR-Botschaft des Bundesrates
führt dazu aus, mit dem Abbau der Zutrittsbarrieren für Anlagefonds innerhalb der EU
habe sich die Diskriminierung der Schweizer Fonds im Ausland als Folge der
bestehenden gesetzlichen Ordnung im Inland noch verschärtft. "Heute ist der Vertrieb
von Anteilen an Schweizer Fonds in der EG praktisch unmöglich geworden.” '” Eine
Entwicklung, die bekanntlich dazu geführt hat, dass Schweizer Banken mit europäi-
schen Niederlassungen Neugründungen überwiegend nach Luxemburg verlegt haben.
Zwar hat die Schweiz eben wegen dieser Diskriminierung ihr Anlagefondsgesetz nun
revidiert und in eine europakompatible Form gebracht. Die Umsetzung der Richtlinie
genügt aber auch hier nicht. Solange es der Schweiz nicht gelingt, ein bilaterales
Abkommen zu schliessen, müssen EU-kompatible Fonds auch nach Inkrafttreten des
revidierten Gesetzes in jedem EU-Land einzeln zugelassen werden. Ein solches
Abkommen ist grundsätzlich möglich (vgl. die Grundlagen in Artt. 4 Abs. 1, 46 und 48
Investmentfonds-Richtlinie und Art. 45 Abs. 3 AFG). Es ist jedoch nicht Teil der
bilateralen Verhandlungen der Schweiz mit der EU 7% Der Abbau der Stempel-
steuer, die bislang in Form einer Emissionsabgabe auch auf Anteilscheinen
Schweizerischer Anlagefonds erhoben worden ist, stellt zwar einen begrüssenswerten
Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dar. Er kann indes seine Wirkung
so lange nur bedingt entfalten, als der Zugang zum Binnenmarkt versperrt ist. Es
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Vgl. die positive Einschätzung von Schuster, Auswirkungen auf die Finanzplätze
Schweiz und Liechtenstein, 67.
Botschaft EWRA 11/296.
Zum Ganzen neuerdings Daeniker, 273 ff., insbesondere 284.