Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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weiter stärken '°, Dabei ist zu beachten, dass das geplante Gesetz über die 
Wertschriftenfonds hinaus auch andere Typen von Anlagefonds und -gesellschaften 
zulassen will. Der Aufbau eines Fondsplatzes macht allerdings nur dann Sinn, wenn 
der freie Zugang zum europäischen Binnenmarkt beim Vertrieb der Fondsanteile 
gewährleistet ist. Und das ist mit Bezug auf Wertpapierfonds eben nur bei einem 
EWR-Beitritt der Fall. In diesem Zusammenhang darf der Hinweis auf die prekäre 
Situation nicht fehlen, welche mit dem Inkrafttreten der Investmentfondsrichtlinie der 
EU von 1985 für die Schweiz entstanden ist. Die EWR-Botschaft des Bundesrates 
führt dazu aus, mit dem Abbau der Zutrittsbarrieren für Anlagefonds innerhalb der EU 
habe sich die Diskriminierung der Schweizer Fonds im Ausland als Folge der 
bestehenden gesetzlichen Ordnung im Inland noch verschärtft. "Heute ist der Vertrieb 
von Anteilen an Schweizer Fonds in der EG praktisch unmöglich geworden.” '” Eine 
Entwicklung, die bekanntlich dazu geführt hat, dass Schweizer Banken mit europäi- 
schen Niederlassungen Neugründungen überwiegend nach Luxemburg verlegt haben. 
Zwar hat die Schweiz eben wegen dieser Diskriminierung ihr Anlagefondsgesetz nun 
revidiert und in eine europakompatible Form gebracht. Die Umsetzung der Richtlinie 
genügt aber auch hier nicht. Solange es der Schweiz nicht gelingt, ein bilaterales 
Abkommen zu schliessen, müssen EU-kompatible Fonds auch nach Inkrafttreten des 
revidierten Gesetzes in jedem EU-Land einzeln zugelassen werden. Ein solches 
Abkommen ist grundsätzlich möglich (vgl. die Grundlagen in Artt. 4 Abs. 1, 46 und 48 
Investmentfonds-Richtlinie und Art. 45 Abs. 3 AFG). Es ist jedoch nicht Teil der 
bilateralen Verhandlungen der Schweiz mit der EU 7% Der Abbau der Stempel- 
steuer, die bislang in Form einer Emissionsabgabe auch auf Anteilscheinen 
Schweizerischer Anlagefonds erhoben worden ist, stellt zwar einen begrüssenswerten 
Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dar. Er kann indes seine Wirkung 
so lange nur bedingt entfalten, als der Zugang zum Binnenmarkt versperrt ist. Es 
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Vgl. die positive Einschätzung von Schuster, Auswirkungen auf die Finanzplätze 
Schweiz und Liechtenstein, 67. 
Botschaft EWRA 11/296. 
Zum Ganzen neuerdings Daeniker, 273 ff., insbesondere 284.
	        

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