Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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den Aufsichtsbehörden der anderen EWR-Staaten aufstellt. Schliesslich fehlen 
Vorschriften über die Zweigniederlassungen und über den freien Dienstleistungsver- 
kehr 162 
x 
an 
Wirtschaftliche ‚u. 
Das EWR-Regime führt auch im Bankenbereich tendenziell zu einer volkswirtschaftlich 
positiv zu beurteilenden Intensivierung des Wettbewerbs. Zu Befürchtungen seitens 
der etablierten Banken besteht jedoch kein Anlass. Der natürliche Wettbewerbsvorteil 
wird nach Einschätzung des Bankwirtschafters Leo Schuster auch hier zu Buche 
schlagen '°. Überdies unterliegen ausländische Banken, welche in Liechtenstein 
eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung unterhalten, der Aufsicht der 
Behörde ihres Herkunftslandes. "Wenn auch die ausländischen Behörden an 
einschränkende Bedingungen (Wahrung des Spezialitätsprinzips, d. h. eine 
Verwendung von Informationen nur für bankenaufsichtsrechtliche Zwecke sowie 
Wahrung des Berufsgeheimnisses über die erhaltenen Informationen) gebunden sein 
werden, so ist gerade wegen dieser Herkunftslandkontrolle kaum zu erwarten, dass 
ausländische Banken in absehbarer Zeit das gleiche Vertrauen geniessen wie die 
einheimischen." ?7° 
Das Single licence-Prinzip bringt dem Finanzplatz Liechtenstein freilich nicht nur die 
Öffnung für Banken aus den anderen EWR-Staaten. Es bedeutet auch, dass 
liechtensteinische Banken ihrerseits freien Zugang zum europäischen Markt haben und 
dort im gleichen Umfang wie im Inland operieren können. So haben liechtensteinische 
Banken die Möglichkeit, rasch und kostengünstig Filialen im EWR-Ausland zu gründen 
71 In diesem Zusammenhang ist auf schweizerische Klagen darüber hinzuweisen, 
168 
169 
170 
171 
Vgl. Hubert Büchel, 12. 
Auswirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein, 65. 
Schuster, Auswirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein, 66. 
Vgl. Graf/Eidenbenz/Marti, 59.
	        

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