Schlüsselfragen des EWR
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den Aufsichtsbehörden der anderen EWR-Staaten aufstellt. Schliesslich fehlen
Vorschriften über die Zweigniederlassungen und über den freien Dienstleistungsver-
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x
an
Wirtschaftliche ‚u.
Das EWR-Regime führt auch im Bankenbereich tendenziell zu einer volkswirtschaftlich
positiv zu beurteilenden Intensivierung des Wettbewerbs. Zu Befürchtungen seitens
der etablierten Banken besteht jedoch kein Anlass. Der natürliche Wettbewerbsvorteil
wird nach Einschätzung des Bankwirtschafters Leo Schuster auch hier zu Buche
schlagen '°. Überdies unterliegen ausländische Banken, welche in Liechtenstein
eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung unterhalten, der Aufsicht der
Behörde ihres Herkunftslandes. "Wenn auch die ausländischen Behörden an
einschränkende Bedingungen (Wahrung des Spezialitätsprinzips, d. h. eine
Verwendung von Informationen nur für bankenaufsichtsrechtliche Zwecke sowie
Wahrung des Berufsgeheimnisses über die erhaltenen Informationen) gebunden sein
werden, so ist gerade wegen dieser Herkunftslandkontrolle kaum zu erwarten, dass
ausländische Banken in absehbarer Zeit das gleiche Vertrauen geniessen wie die
einheimischen." ?7°
Das Single licence-Prinzip bringt dem Finanzplatz Liechtenstein freilich nicht nur die
Öffnung für Banken aus den anderen EWR-Staaten. Es bedeutet auch, dass
liechtensteinische Banken ihrerseits freien Zugang zum europäischen Markt haben und
dort im gleichen Umfang wie im Inland operieren können. So haben liechtensteinische
Banken die Möglichkeit, rasch und kostengünstig Filialen im EWR-Ausland zu gründen
71 In diesem Zusammenhang ist auf schweizerische Klagen darüber hinzuweisen,
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169
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Vgl. Hubert Büchel, 12.
Auswirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein, 65.
Schuster, Auswirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein, 66.
Vgl. Graf/Eidenbenz/Marti, 59.