Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Der neue Zollvertrag 
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Liechtenstein das Recht vor, "Sofortmassnahmen, allenfalls an der schweizerisch- 
liechtensteinischen Grenze, zu ergreifen, falls der Bundesrat oder die Fürstliche 
Regierung das gute Funktionieren dieser Vereinbarung als ungenügend oder der 
Bundesrat den Zollvertrag durch die Übernahme von EWR-Recht durch das 
Fürstentum Liechtenstein als gefährdet erachtet". Vor dem Ergreifen von Sofortmass- 
nahmen ist grundsätzlich die Gemischte Kommission zu konsultieren. Sofortmass- 
nahmen sind "in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung 
der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugs- 
weise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieser Vereinbarung so wenig 
wie möglich stören. Erweisen sich die Sofortmassnahmen wegen des nicht genügen- 
den Funktionierens des in Absatz 1 vorgesehenen Marktüberwachungs- und 
Kontrollsystems oder wegen der Übernahme von neuem EWR-Recht durch das 
Fürstentum Liechtenstein als notwendig, so verpflichtet sich das Fürstentum 
Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kosten solcher Sofortmass- 
nahmen zu ersetzen."
	        

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