Der neue Zollvertrag
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Liechtenstein das Recht vor, "Sofortmassnahmen, allenfalls an der schweizerisch-
liechtensteinischen Grenze, zu ergreifen, falls der Bundesrat oder die Fürstliche
Regierung das gute Funktionieren dieser Vereinbarung als ungenügend oder der
Bundesrat den Zollvertrag durch die Übernahme von EWR-Recht durch das
Fürstentum Liechtenstein als gefährdet erachtet". Vor dem Ergreifen von Sofortmass-
nahmen ist grundsätzlich die Gemischte Kommission zu konsultieren. Sofortmass-
nahmen sind "in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung
der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugs-
weise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieser Vereinbarung so wenig
wie möglich stören. Erweisen sich die Sofortmassnahmen wegen des nicht genügen-
den Funktionierens des in Absatz 1 vorgesehenen Marktüberwachungs- und
Kontrollsystems oder wegen der Übernahme von neuem EWR-Recht durch das
Fürstentum Liechtenstein als notwendig, so verpflichtet sich das Fürstentum
Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kosten solcher Sofortmass-
nahmen zu ersetzen."