Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Der neue Zollvertrag 
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4. KAPITEL. DER NEUE ZOLLVERTRAC 
Vorgescnichte 
Nach dem negativ verlaufenen Schweizer Referendum vom 6. Dezember 1992 blieb 
den EWR-Vertragsparteien nichts anderes übrig als nach Art. 129 des Abkommens 
zu verfahren. Am 17. März 1993 wurde ein Zusatzprotokoll zum EWRA abge- 
schlossen, in dem die verbliebenen Partner vereinbarten, das Abkommen trotz der 
Nichtratifikation durch die Schweiz in Kraft zu setzen. Eine besondere Bestimmung 
ermöglicht es Liechtenstein, dem EWR später beizutreten, nachdem es sein Verhältnis 
zur Schweiz geklärt (d.h. in eine EWR-kompatible Form gebracht) hat. 
Um die Frage zu klären, ob Liechtenstein gleichzeitig dem EWR und der Regional- 
union mit der Schweiz angehören könne, wurde unmittelbar nach dem 13. Dezember 
1992 Kontakt mit: dem schweizerischen Bundesrat aufgenommen. Anlässlich eines 
Treffens des Landesfürsten und einer Regierungsdelegation mit dem Bundesrat vom 
22. Juni 1993 wurden als gemeinsame Basis folgende Ziele formuliert: (1) Aufrech- 
terhaltung der engen Beziehungen zwischen den beiden Ländern; (2) Beibehaltung der 
offenen Grenze; (3) Ermöglichung des EWR-Beitritts Liechtensteins ®°. In der Folge 
wurde in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine Lösungsplattform zuhanden der 
beiden Regierungen erstellt. An den Verhandlungen nahmen auf Schweizer Seite auch 
die Kantone St. Gallen und Graubünden teil. Am 4. Oktober 1994 wurden die neuen 
Vereinbarungen in Vaduz paraphiert. Am 2. November erfolgte die Unterzeichnung. 
Am 20. Dezember 1994 bestätigte der EWR-Rat, dass das Weiterbestehen der 
Zollunion Liechtenstein-Schweiz das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht 
beeinträchtigt ©, 
3 
Vgl. Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, BBl. 1994 
V, 666. 
Liechtensteiner Vaterland v. 21. 12. 1994, 1, 3.
	        

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