Der neue Zollvertrag
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4. KAPITEL. DER NEUE ZOLLVERTRAC
Vorgescnichte
Nach dem negativ verlaufenen Schweizer Referendum vom 6. Dezember 1992 blieb
den EWR-Vertragsparteien nichts anderes übrig als nach Art. 129 des Abkommens
zu verfahren. Am 17. März 1993 wurde ein Zusatzprotokoll zum EWRA abge-
schlossen, in dem die verbliebenen Partner vereinbarten, das Abkommen trotz der
Nichtratifikation durch die Schweiz in Kraft zu setzen. Eine besondere Bestimmung
ermöglicht es Liechtenstein, dem EWR später beizutreten, nachdem es sein Verhältnis
zur Schweiz geklärt (d.h. in eine EWR-kompatible Form gebracht) hat.
Um die Frage zu klären, ob Liechtenstein gleichzeitig dem EWR und der Regional-
union mit der Schweiz angehören könne, wurde unmittelbar nach dem 13. Dezember
1992 Kontakt mit: dem schweizerischen Bundesrat aufgenommen. Anlässlich eines
Treffens des Landesfürsten und einer Regierungsdelegation mit dem Bundesrat vom
22. Juni 1993 wurden als gemeinsame Basis folgende Ziele formuliert: (1) Aufrech-
terhaltung der engen Beziehungen zwischen den beiden Ländern; (2) Beibehaltung der
offenen Grenze; (3) Ermöglichung des EWR-Beitritts Liechtensteins ®°. In der Folge
wurde in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine Lösungsplattform zuhanden der
beiden Regierungen erstellt. An den Verhandlungen nahmen auf Schweizer Seite auch
die Kantone St. Gallen und Graubünden teil. Am 4. Oktober 1994 wurden die neuen
Vereinbarungen in Vaduz paraphiert. Am 2. November erfolgte die Unterzeichnung.
Am 20. Dezember 1994 bestätigte der EWR-Rat, dass das Weiterbestehen der
Zollunion Liechtenstein-Schweiz das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht
beeinträchtigt ©,
3
Vgl. Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, BBl. 1994
V, 666.
Liechtensteiner Vaterland v. 21. 12. 1994, 1, 3.