Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2005)

MITTWOCH, 6. JULI 2005 
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Mitteilung an die Anleger der LGT Investments AG Anlagegesellschaft mit 
veränderlichem Aktienkapital • 
Die LGT Investments Anlagegesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital, Vaduz (nachfolgend «Ge 
sellschaft») und die LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz (nachfolgend «Depotbank»), haben deren 
Prospekt mit Anlagereglement vom 10. Mai 2004 geändert. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat diese 
Änderungen am 16. Juni 2005 bewilligt. 
Änderung Prospekt mit Anlagereglement 
Die Änderungen des Prospektes beziehen sich abgesehen von sprachlichen und redaktionellen 
Anpassungen vor allem auf die Einführung von institutionellen Anteilsklassen. Konkret werden bei 
sämtlichen Segmenten neu insgesamt folgende vier Klassen von Anteilen ausgegeben: 
Klasse B: Die Klasse B steht allen Anlegern offen 
Klassen 11,12 sowie 13: Die Klassen 11,12, 13 sind institutionellen Anlegern mit Domizil in einem 
Mitgliedstaat des EWR oder der EU oder der Schweiz sowie sämtlichen 
Gesellschaften, an welchen die LGT Group Foundation direkt oder indi 
rekt beteiligt ist, unabhängig vom Domizil, vorbehalten und werden aus 
schliesslich über von der Gesellschaft dazu ermächtigte Vertriebsstellen 
ausgegeben. Die Klassen 11,12 sowie 13 unterscheiden sich von der Klasse 
B abgesehen von der Begrenzung auf institutionelle Anleger mit bestimm 
tem Domizil bzw. Gesellschaften, an welchen die LGT Group Foundation 
direkt oder indirekt beteiligt ist, unabhängig vom Domizil, und die 
Ausgabe über dazu ermächtigte Vertriebsstellen zusätzlich durch einen 
jeweils höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze 
zugunsten Gesellschaft und Depotbank. 
Als institutionelle Anleger gelten in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der 
beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen 
etc.), Institutionen der Altersvorsorge und der beruflichen Vorsorge öffentlichen Rechts, einschliesslich 
solcher supranationaler Organisationen, Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesell 
schaftsrechtliche Organismen für gemeinsame Anlagen, Versicherungseinrichtungen, Holding-, 
Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche 
Körperschaften aller Art, die selber oder über verbundene Einheiten eine eigene Finanzabteilung mit 
qualifiziertem Personal nutzen sowie sämtliche Gesellschaften, an welchen die LGT Group Foundation 
direkt oder indirekt beteiligt ist. Soweit Banken und Effektenhändler und andere institutionelle 
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in die 
sem Zusammenhang nicht als institutionelle Anleger. Die Gesellschaft, die Depotbank oder eine ande 
re depotführende Gesellschaft der LGT Gruppe sind berechtigt, von Anlegern der Klassen 11,12 sowie 
13 den Nachweis zu verlangen, dass sie die Anforderungen an diese Klasse erfüllen bzw. nach wie vor 
erfüllen. Die Beurteilung, ob die Anforderungen erfüllt sind, liegt im Ermessen der Depotbank. 
Anleger, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, ihre Anteile binnen 30 
Kalendertagen spesenfrei gegen solche Anteile umzutauschen, dessen genannte Anforderungen die 
Anleger erfüllen, ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilsinhaber zu übertragen, der die 
genannten Anforderungen erfüllt, oder bei Unterschreitung der Mindestanlage den Anlagebetrag im 
erforderlichen Umfange zu erhöhen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge bzw. erteilt 
er keine Instruktionen, wird die Gesellschaft in Zusammenarbeit mit der Depotbank einen zwangswei 
sen Umtausch der betreffenden Anteile in solche Anteile, dessen genannte Anforderungen der 
Anleger erfüllt, oder, falls dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme vornehmen. Es bleibt 
der Depotbank vorbehalten, in Einzelfällen Zeichnungen von institutionellen Anlegern zuzulassen, 
welche die vorgeschriebene Mindestanlage nicht erreichen. 
Zudem wurde überall die Bezeichnung Amt für Finanzdienstleistungen durch Finanzmarktaufsicht 
(FMA) ersetzt. 
Schliesslich wurden die Möglichkeiten zum Einsatz von Derivaten in § 12 Ziff. 6 des Anlagereglements 
folgendermassen erweitert (kursiv): 
Die Gesellschaft kann in Abweichung von Ziff. 2 Zinssatzderivate zur gezielten Reduktion oder 
Erhöhung der Duration des Obligationenportefeuilles einsetzen, ohne dass diese vollumfänglich durch 
Basiswerte oder geldnahe Mittel gedeckt sein müssen. Sie verzichtet jedoch darauf, bei der Deckung 
von engagementreduzierenden oder engagementerhöhenden Derivatpositionen diese mit dem 
«Delta» zu gewichten. Zudem kann die Gesellschaft in Abweichung von Ziff. 2 Derivate zur 
Absicherung von Zuflüssen aus Kundenzeichnungen einsetzen, ohne dass diese derivativen 
Finanzinstrumente vollumfänglich durch geldnahe Mittel gedeckt sein müssen. 
Schlusshinweis 
Der vorliegende Prospekt mit Anlagereglement ist am 16. Juni 2005 in Kraft getreten. 
Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sie die Auszahlung der Anteile in bar verlangen können (Art. 
5 Abs. 2 IUG). 
Der geänderte Prospekt mit integriertem Anlagereglement kann kostenlos bei der LGT Investments AG 
Anlagegesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital angefordert werden. 
Vaduz, im Juli 2005 
LGT Investments AG Anlagegesellschaft mit 
veränderlichem Aktienkapital 
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Fürstentum 
Liechtenstein 
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Amtliche 
Kundmachungen 
Verständigung 
09NK.2003.51 -ON48 
Im Konkursverfahren über das Vermögen der W & S Personalmanagement AG 
(in Konkurs), 9490 Vaduz, vertreten durch den gerichtlich bestellten Masseverwalter 
lic. iur. Walter Matt, Rechtsanwalt, Werdenberger Weg 11, 9490 Vaduz, werden die Gläu 
biger davon verständigt, dass der Masseverwalter nunmehr einen Schlussbericht samt 
Rechnungslegung sowie einen Verteilungsentwurf hinsichtlich der Masseforderungen vor 
gelegt hat. Der Schlussbericht samt dem Verteilungsentwurf kann beim gefertigten Gericht, 
Verwaltungsgebäude 4A, 2.Stock, Zimmer Nr. 201, eingesehen werden. 
Hievon werden die Gläubiger mit der Beifügung verständigt, dass sie binnen 14 Tagen ih 
re Bemängelungen gegen die Rechnungslegung sowie ihre Erinnerungen gegen den 
Verteilungsentwurf anbringen können. 
Eine Tagsatzung findet nur statt, wenn rechtzeitig Bemängelungen bzw. Erinnerungen er 
hoben werden. 
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