Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

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:-"'=•'-.-•Ü DONNERSTAG, 18. MÄRZ 2004 
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 DI E WERBEPLATTFORM BLATT I I IM O CnM I II FÜR LIECHTENSTEIN 
34 TARIFPUBLIKATION Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat mit Entscheidungen vom 25. Juni 2002 den Verwer­ tungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM eine Konzession zur Wahr­ nehmung der Urheberrechte im Fürstentum Liechtenstein erteilt. Der nachstehend aufgeführte Gemeinsame Tarif 9 wurde mit Beschluss des Amtes für Volkswirtschaft vom 1. März 2004 genehmigt. Die Genehmigung gilt für die jeweilige Laufdauer des Tarifs, längstens jedoch für die Dauer der Konzession bis zum 22. Juli 2007. - Der Tarif liegt bei der Regierungskanzlei sowie bei der REVIKON, Kontroll- und Beratungsaktiengesellschaft, Aeulestrasse 60, Postfach 65, 9490 Vaduz auf. Der Tarif kann in deutscher, französischer und italienischer Sprache bei der ProLitteris, Postfach, 8033 Zürich, bezogen oder im Internet unter   www.prolitteris.ch abgerufen werden. PROLITTERIS Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8033 Zürich Tel. +41 43 300 66 15, Fax +41 43 300 66 68 e-mail:  mail@prolitteris.ch - SOCl£T£ SUISSE DES AUTEURS Rue Centrale 12, 1003 Lausanne, Tel.+41 21 313 44 55, Fax+41 21 313 44 56 e-mail:  info@ssa.ch SUISA Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich, Tel. +41 1 485 66 66, Fax +41 1 482 43 33 e-mail:  suisa@suisa.ch SUISSIMAGE * Neuengasse 23, 3001 Bern, Tel. +41 31 313 36 36, Fax +41 31 3133637 e-mail:  mail@suissinriage.ch ' SWISSPERFORM Ütoquai 43, 8008 Zürich, Tel. +41 1 269 70 50, Fax+41 1 269 70 60 e-mail:  info@swissperform.ch GEMEINSAMER TARIF 9/1 Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in öffentlichen Verwaltungen Präambel Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) und gemäss Art. 22 des Liechtensteinischen Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Mai 1999 (FL-URG) ist das ausschnittweise Nutzen von geschützten Werken zum Eigengebrauch für die interne Information oder Dokumentation erlaubt. Darunter fallen Nutzungen auf betriebsinternen Netzwerken mittels Computer-Bildschirmen, Workstations, Scanner oder ähnlichen Gerä­ ten. Die zum Eigengebrauch Berechtigten können die Nutzungen auch durch Dritte vornehmen lassen. Diese Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen (Art. 38 URG, Art. 43 FL-URG). Für solche Nutzungen ist in Art. 20 URG bzw. in Art. 23 FL-URG eine gesetzliche Vergütung an die Be­ rechtigten vorgesehen. Diese Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesell­ schaften geltend gemacht werden. Der vorliegende Gemeinsame Tarif 9 (GT 9) regelt diese Nutzungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. 1 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 
Gegenstand des Tarifes und Nutzerbereich Der GT 9 umschreibt den Verwendungsbereich und die Nutzungsbedingungen sowie der Flöhe der Vergütungen. Der Tarif erfasst die gesetzlich erlaubten, vergütungspflichtigen Nutzungen von ge­ schützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG bzw. Art. 22 und 23 FL-URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Zum anderen umfasst dieser Tarif die über diesen Rahmen hinaus­ gehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Bundes unterstellten Ver­ wertungsbereichen gehören. Dieser Tarif betrifft den Bereich der öffentlichen Verwaltungen und deckt diejenigen Nutzer ab, die im Gemeinsamen Tarif 8/1JGT 8/1) gemäss Ziff. 2 aufgeführt sind. Der GT 9 bezieht sich auf'Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnli­ che Geräte) verfügen. v 2.4 2.5 2.6 2.7 
4.3 5 5.1 5.2 6 6.1 6.1.1 6.1 2 6,1.3 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 
4.2.2 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von elektronischen Presse­ spiegeln bzw. Datenbanken für betriebsinterne Netzwerke der Berechtigten, sofern diese Venwendungen zusätzlich zu denjenigen gemäss Ziff. 4.1,2 erfolgen.' Im weiteren bezieht sich der Tarif auf das Vervielfältigen im Sinne von Ziff. 4.1 und 4.2 von ge­ schützten Werken der bildenden Kunst sowie von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten). Umfang der durch den Tarif nicht erfassten Verwendungen Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf: - das Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen ausserhalb des Eigengebrauchs, ins besondere im Internet oder ähnlichen Netzwerksystemen; - das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werk­ exemplare; - das Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen im Rahmen von On-demand- Diensten bzw. Near-on-demand-Diensten, insbesondere für audiovisuelle und musikalische Werke; - das Verändern oder Bearbeiten der geschützten Werke und Leistungen. Für die nicht vom Tarif erfassten Verwendungen sind die entsprechenden Rechte bei den Rechts­ inhabern einzuholen. Der vorliegende Tarif bezieht sich insbesondere nicht auf (Abgrenzungen zu anderen Gemeinsa­ men Tarifen): - die Leerkassettenvergütung (GT 4a ff.), wobei die beim Kauf eines Leerträgers bezahlte Vergütung für Urheber- und Leistungsschutzrechte in den Tarifansätzefi mitberücksichtigt ist; - Aufzeichnungen von geschützten Werken und Darbietungen auf Ton- und Tonbildträgern durch Schulen für den schulischen Gebrauch (GT 7a und b); - das Herstellen von Vervielfältigungen geschützter Werke mittels Photokopierapparaten, PC- Printern und ähnlichen Geräten für . den Eigenbrauch sowie durch Dritte für die zum Eigengebrauch Berechtigten (GT 8); . - die Verwendung in elektronischer bzw. digitaler Form durch Presseausschnitt- und Dokumenta­ tionslieferdienste für zum Eigengebrauch Berechtigte (GT 8/VI, Ziff. 6.3.24). Vergütungen Für Verwendungen gemäss Ziff. 4. bezahlen die Nutzer eine jährliche Vergütung, die sich wie folgt berechnet: . . Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziff. 4.1.1. Individuelle Vergütungen für interne elektronische Pressespiegel gemäss Ziff. 4.1.2. Individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziff. 4.2 als Dritte. Als solche gelten Nut­ zer, die neben ihrem eigentlichen Zweck zusätzlich für zum Eigengebrauch Berechtigte im Sinne dieses Tarifes tätig sind. Diese Verwendungen sind separat gemäss Ziff. 6.4 abzugelten. Die jährlichen Vergütungen gemäss Ziff. 6.1.1 betragen: Verwaltungen des Bundes, das Schweizerische Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungs­ gericht und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt: Entschädigung gemäss GT 8 x Faktor 0,3 Verwaltungen der Kantone/Kantonales Gerichtswesen: Entschädigung gemäss GT 8 x Faktor 0,3 ' Verwaltungen der Städte und Gemeinden: Einwohner 
Vergütung 1 
bis rooo 30.- 1'007 
bis 10-000 60.- 10'001 bis 20'000 120.- 20-001 bis 
30'000 210.- 30'001 , bis 50'000 390.- 50'001 bis • 75-000 630.- 75-001 
bis lOO'OOO , 
840.- Begriffe Als „geschützte Werke" werden alle veröffentlichten Werke verstanden, welche gemäss Art. 2 Abs. 1 URG bzw. FL-ÜRG als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst bezeichnet werden, insbe­ sondere die in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 3 und 4 URG bzw. FL-URG aufgeführten Werke. Nicht darunter fallen Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG bzw. FL-URG) sowie alle gemäss Art. 5 URG bzw. FL-URG nicht geschützten Werke. Unter «geschützte Leistungen» werden die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern und den Sendeunternehmen im Sinne von Art. 33 ff. ' URG bzw. 37 ff, FL-URG zustehenden Rechte verstanden. Unter „Vervielfältigen" wird das Speichern in Form einer digitalen Kopie von geschützten Werken und Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb und zur Weiterverbreitung für die interne In­ formation und Dokumentation in betriebsinternen Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigungen gelten insbesondere das Speichern und Weiterverbreiten von Daten auf Terminals mittels Scanner oder ähnlicher Geräte, aus dem Internet, von attachment aus e-mails etc. sowie ab bestehenden Datenträgern. Unter „Eigengebrauch" werden Nutzungen geschützter Werke und Leistungen in Schulen, Uni­ versitäten, Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Ein­ richtungen für die interne Information oder Dokumentation bzw. für den Unterricht in der Klasse verstanden (Art, 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 38 in Verbindung mit Art. 19 URG; Art. 22 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 43 in Verbindung mit Art. 22 FL-ÜRG). Unter „Netzwerke" werden mindestens zwei Terminals oder ihnen gleichgestellte Benutzerinter­ faces desselben Nutzers verstanden, die durch eine permanente oder zeitweilige Kommunikati­ onseinrichtung miteinander (über Kabel oder drahtlos) verbunden sind. Unter „Terminal" wird ein Arbeitsplatz verstanden, welcher ein Gerät zur visuellen und/oder aku­ stischen Umsetzung geschützter Werke und Leistungen enthält (wie beispielsweise ein Computer- Bildschirm oder ein Bildschirm-Display). Unter „Dritte" werden Nutzer verstanden, die im Auftrag von zum Eigengebrauch Berechtigten Nutzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG bzw. Art. 22 Abs. 2 FL-URG vornehmen. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die ProLitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesell­ schaften: ProLitteris, SUISA, SUISSIMAGE, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) und SWISSPER­ FORM. Umfang der durch den Tarif erfassten Verwendungen 4.1 Vom Tarif erfasst werden folgende, ausschnittweise Verwendungen für den Eigengebrauch: 4.1.1 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen zur Information oder Dokumentation in betriebsinternen Netzwerken eines Nutzers. 4.1.2 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von internen elektronischen Pressespiegeln bzw. (Datenbanken. 4.2 Vom Tarif erfasst werden folgende, ausschnittweise Verwendungen durch Dritte, deren Hauptzweck nicht der Betrieb eines Presseausschnitt- bzw. Dokumentationslieferdienstes ist: 4.2.1 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen zur Information oder Dokumenta­ tion für betriebsinterne Netzwerke der Berechtigten, sofern diese Verwendungen zusätz­ lich zu denjenigen gemäss Ziff. 4.1.1 erfolgen. 
6.2.4 6.2.5 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7 •7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 8 8.1 8.2 10 
Für diejenigen vier Städte mit mehr als 100'000 Einwohnern (Lausanne, Bern, Genf, Zürich) be­ rechnet sich die Vergütung auf der Entschädigung gemäss GT 8 x Faktor 0,3. In den Vergütungen jst ein Anteil von 2,6% für die Abgeltung der Leistungsschutzrechte enthal­ ten. Vergütungen für interne elektronische Pressespiegel gemäss Ziff. 6.1.2: In den Entschädigungen gemäss Ziff. 6.2 sind die Vergütungen für das Verwenden geschützter Werke im Rahmen interner elektronischer Pressespiegel nicht inbegriffen und sind gesondert zu bezahlen. '• Unter interne elektronische Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden, welche in digitaler Form mindestens vier­ mal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet wird. Der geschützte Anteil dieser Pressespiegel beträgt 70%. Die jährlichen Vergütungen berechnen sich aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamtdo­ kumentmenge unter Berücksichtigung des Koeffizienten von 70% nach folgender Formel: Durchschnittliche Anzahl der im Rahmen je eines internen elektronischen Pressespiegels verwen­ deten Dokumente x 0.70 x CHF Ö.035. Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.1.3 berechnen sich für das Verwenden von geschützten Doku­ menten für zum Eigengebräuch Berechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.1.1 in Verbindung mit Ziff. 6.2 bzw. für das Verwenden im Rahmen von Pressespiegeln für zum Eigengebrauch Be­ rechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.3.3. Nutzer im Bereich der öffentlichen Verwaltung, die über kein unter die Tarifpflicht fallendes Netz­ werksystem verfügen, können der ProLitteris eine entsprechende schriftliche Mitteilung, versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift der amtlich zuständigen Stelle zustellen. Für diese Nutzer ent­ fällt eine Entschädigungspflicht. In den Vergütungen ist eine allfällige Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Diese wird zum jeweils ak­ tuellen Steuersatz hinzugerechnet. Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse, welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamthaft an die ProLitteris weiterleiten und alle tariflichen und ver­ traglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von bis zu 10%.. Meldungen Nutzer, welche Werke und Leistungen im Sirine von Ziff. 4. des vorliegenden Tarifes verwenden, sind verpflichtet, der ProLitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres alle für die Rechnungs­ stellung notwendigen Angaben zu melden. Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die ProLitteris auf die Angaben des Vorjah­ res ab. Werden die notwendigen Angaben'nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die ProLitteris die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die Angaben nach der Rechnungsstellung noch an, so kann die ProLitteris für den zu­ sätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Entschädigung, min­ destens jedoch Fr. 100.-verlangen. Die Nutzer sind gemäss Art. 51 URG bzw. Art. 53 FL-URG verpflichtet, der ProLitteris auf deren Ver­ langen sämtliche ihnen zumutbaren Auskünfte im Zusammenhang mit der Anwendung und der Umsetzung dieses Tarifes zu geben. Die ProLitteris ist entsprechend berechtigt, über die Art und den Umfang der genutzten Werke und Leistungen bei den Nutzern stichprobenweise Auskünfte zu verlangen. Die ProLitteris verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihr im Rahmen dieses Tarifes mitgeteilten Auskünfte. Sie hat das Recht, diese Auskünfte zur Anwendung bzw. zur Umsetzung des vorlie­ genden Tarifes zu verwenden. Abrechnung Die ProLitteris stellt den vergütungspflichtigen Nutzern gemäss Ziff. 6 Rechnung für das laufende Jahr. Die Rechnungsstellung erfolgt zusammen mit derjenigen des GT 8/1. Die Rechnungen sind in­ nert 30 Tagen zahlbar. Für nicht bezahlte Vergütungen hat die ProLitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein, so kann die ProLitteris ohne weitere Mah­ nung die Betreibung einleiten. Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziff. 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Verwendungen innerhalb des Territoriums der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein freigestellt. Die Nutzer verpflichten sich, allfällige Anspruchs­ steiler direkt an die ProLitteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. Gültigkeitsdauer des Tarifes Dieser Tarif gilt bis zum 31. Dezember 2005!
	        

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