FREITAG, 24. JANUAR 2003 VOLKS I IIV11 A S\l H
F°R U|W O BLATT
I IIA! LMIMLr LESERBRIEFE
O LESERMEINUNGEN «Viele wollen es, niemand muss!» Lieber Werner, • ' Dein Engagement auf sozialer Ebene ist neu für mich und bedarf einiger zusätzlicher Richtigstellungen in der Öffentlichkeit. • Unser Stammpersonal (Stiidtlemarkt Vaduz, Roxymarkt Balzers) arbeitet wochentags (5 Tage) und ist in keinster Weise verpflichtet, sonntags zu arbeiten. © Für die Sonntage haben wir einen eige nen Personalstamm aufgebaut. ® Unsere .Sonntagsmitarbeiter sind ange meldet und gemessen dieselben Sozialleis tungen wie unsere Mitarbeiter unter der Woche. ® Das Bedürfnis der Konsumenten wider spiegelt sich in unseren Umsätzen und Fre quenzen (zweitstärkster Tag der Woche). @ Die fachliche Qualifikation der Sonn- tagsmitarbeiter ist selbstverständlich. Seit Jahrzehnten wird in den verschiedens ten Bereichen, Sonntagsarbeit verrichtet (Gastronomie,. Tankstellen. Souvenirge schäfte, Freizeitparks u.s.w.). Dazu hast Du Dich nicht geäussert (interessieren Dich nur Lebensmittelgeschäfte, die Sonntags geöff net haben?). In einem Punkt stimme ich mit Dir iibe- rein, es sollten die Tarife für die Sonntage gesetzlich verankert werden zum Schutze der Arbeitnehmer. Wer an Randzeiten arbei tet, sollte auch einen besseren Stundensatz beziehen. Meine Sonntagsmitarheiter bezie hen auch einen Sonntagsstundensatz. Jahrelang war Dein Geschält (Sunna- markt) in Tricsen geöffnet und Du haltest keine sozialen Bedenken. Wenn Du "heute Deine Geschäfte im Sechs-Tages-Rhythmus betreibst, ist das Deine freie Entscheidung, die jeder zur Kenntnis nimmt, aber mach bitte keine Stimmung gegen uns unter dem Deckmantel der sozialen Gerechtigkeit. Stefan Ospelt Städtlemarkt-Vaduz/ Roxvmarkt Balzers
FORUM Kleine.Steinchen Würden bei einer Annahme der Initiative «Verfassungsfrieden» tatsächlich ein paar kleine Steinchen aus der Fürstenkrone fal len'.' Wenn ja, welche'.' Für den Durch schnittsbürger ohne Juristerei verständliche und nachvollziehbare'.' Oder wären-es so grosse Edelsteine, die dem Fürsten a priori eine Sanktionierung angeblich verunmögli-' chen, trotz des Volkes Stimme'.' Der «Ver fassungsfrieden» würde doch die Monarchie in jeder Hinsicht sicherstellen und sogar festigen, denn alles andere würde sie letzt lich, früher oder später, auf die eine oder andere Weise gefährden. Martin Sommerlad, Triescn
Europarat: Regierung weicht aus Forum: Stellungnahme des Demokratie-Sekretariates IN EIGENER SACHE Hinweis zu Leserbriefen! Damit unter der Rubrik «Leserbriefe» mög lichst viele Meinungen Platz finden, ersuchen wir unsere Leserbriefschreibcrinnen und - Schreiber,
sich möglichst kurz zu halten. Leserbriefe tragen wesentlich zur Belebung der öffentlichen Diskussion zu verschiedenen Themen bei. Belebend wirken Leserbriefe jedoch nur, wenn sie kurz, und prägnant ver- fasst sind, mit Konzentration auf das Wesent liche, ansonsten sie das Gegenteil bewirken. Da auch unsere Rubrik «Leserbriefe» einer Planung bedarf, bitten wir unsere Leserinner» und Leser, sich möglichst kurz zu halten und als Limite eine maximale Anzahl von 2500 Zeichen (inkl. Leerzeichen) zu respektieren. Die Redaktion behält es sich, vor, zu lange Leserbriefe abzulehnen. Ebenfalls abgelehnt werden Leserbriefe mit ehrverletzendem Inhalt. Überdies bitten wir, uns die Leserbrie fe bis spätestens 16 Uhr zukommen zu las sen. redaktion@volksblait.li
Nachstehend eine Entgegnung des Demokratie-Sekretariats auf die am Donnerstag in den liechtensteinischen Zeitungen abgedruckte Stellungnahme der Regierung zu Händen des
x Europarates. In der offiziellen Stellungnahme der Regierung zu Händen des Europarates wird kaum Bezug genommen auf die eigentliche Kri tik "der Venedig-Kommission. Diese gelangte zum Schluss, dass bei Annahme der fürstlichen Ver- fassungsinitiative der Fürst eine zu grosse Machtfülle, erhalten würde und seine Kompetenzen ohne jede demokratische ' oder richterliche Kontrolle aufgrund seines freien Ermessens ausüben könnte. Tatsächlich könnte der Fürst mit seinen allen lind neuen Kompeten zen (v.a. absolutes Vetorecht, vom Parlament unabhängiges Notrecht, Regierungsentlassung nach eige nem Gutdünken, entscheidende Einflussnahme bei der Ernennung von Richtern, geschmälerte Kom petenzen des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Monarchie) jeder zeit das politische Geschehen in Liechtenstein kontrollieren. 1. Das gewichtigste Argument der Regierung besteht darin, dass das liechtensteinische direktdemo- kratischc System grundlegend ver kannt werde. In keinem anderen europäischen Land (vielleicht mit der Ausnahme der Schweiz) besit ze das Volk so weitgehende direkt demokratische Einflussmöglich- keiten wie in Liechtenstein. • Das politische System Liechten steins beruht auf einem Verlas- sungskoiUpromiss, der einerseits die Rechte des Monarchen, wie dieser sie im 19. Jahrhundert ausüben konnte, in_ fast ungeschmälerter Form mit den Möglichkeiten eines- direktdemokrati.schen Systems ver band. Tatsächlich hat kein anderes europäisches Volk so weitgehende direktdemokratische Einfiussmög- lichkeiten. Liechtenstein kennt das Referendumsrecht bei Verfassungs änderungen, bei Gesetzesänderun gen, bei Siaatsverträgen und bei Finanzbeschlüssen, dazu kommt ein Initiativrecht bei Verfassungs- und Gesetzesänderungen. Ein Volksent scheid ist (wie auch ein Beschluss des Parlaments) aber rechtlich bedeutungslos, wenn er vom Fürs ten nicht sanktioniert wird. Der. Fürst braucht die Verweigerung einer .Sanktion nicht zu begründen. Die direkldemokratischen Volks rechte können im Übrigen auch durch den Landtag ausgeschaltet werden, nämlich dann, wenn der Lartdtag seine Beschlüsse für dringlich erklärt (nicht möglich bei Siaatsverträgen).
Der' Landtag . macht von dieser Möglichkeit in der Regel nur noch bei Finanzbe schlüssen Gebrauch. Es ist richtig, dass es bisher in der Praxis relativ selten zu einer Sanktionsverweigerung durch den Landesfürsten kam, allerdings hat der heutige Landesfürst in den letz ten zehn Jahren bei Landtagsbc- schlüsscn zweimal davon • Ge brauch gemacht (Staatsgerichtshof- gesetz, Gesetz betr. die Erwach senenbildung). Mindestens so wichtig wie die tatsächliche Sank tionsverweigerung ist jedoch die
Wirkung einer Ankündigung einer Sanktionsverweigerung für den Fall, dass eine Gesetzesvorlage in einer bestimmten vom Monarchen nicht gewollten Fassung verab schiedet werden sollte. Eine solchc Ankündigung erfolgt in der Regel nicht offiziell, sondern in Gesprächen mit der Regierung (so z. B. im Zusammenhang mit einer Abänderung des Beamtengesetzes und des Schulgesetzes). Dies war auch im Zusammenhang mit der Volksinitiative für Verfassungsfrie den, dem Alternativvorschlag zur Verfassungsinitiative des Landes fürsten, geschehen, den der Fürst zum Vorhinein wortwörtlich als «Totgeburt» bezeichnete, da 'er diese nicht sanktionieren werde, auch wenn sie eine Volksmehrheit ' finden werde. Dies obwohl der Vor schlag gemäss Stellungnahme der Venedig-Kommission keine Probte-, me in Bezug auf die Einhaltung der europäischen Standards bietet. 2. Die Stellungnahme der Vene dig* Kommission beruhe auf einer unvollständigen bzw. auch selekti ven Sachverhaltsdarstelhmg. Teil weise werde die heute geltende Ver fassung falsch ausgelegt. Die Exper ten würden die geltende Verfassung nicht kennen und vor allem seien sie nicht mit der liechtensteinischen Verfassungswirklichkeit vertraut. Entgegen wiederholten Behaup tungen der Regierung verfügte die Venedig-Kommission über sämtli che Unterlagen, die von der Regie rung bislang veröffentlicht wurden, und über sämtliche Gutachten, die von unabhängige Experten erarbei tet wurden. Aufgabe der Experten der Vene dig-Kommission War nicht die . Überprüfung der heule gellenden Verfassung, sondern die zur Volks abstimmung kommenden Verfas sungsvorschläge des' Fürstenhau ses. Inwieweit die Experten der Venedig-Kommission " mit der liechtensteinischen Verfassungs wirklichkeil vertraut waren (d. h. wie die geltende Verfassung von 1921 bislang ausgelegt wurde), ist daher keine entscheidende Frage. Entscheidend ist vielmehr, welcher politische Handlungsraum sich dem Landesfürsten eröffnet, wenn die geltende Verfassung im vorge schlagenen Sinn novelliert wird. 3. Die Venedig-Kommission . habe der Regierung keine Gelegen heit zu einer Stellungnahme gege ben bzw. für eine Stellungnahme viel zu wenig Zeit eingeräumt. Die Volksabstimmung über die Verfassungsinitiative findet am 14. und 16. März 2003 statt. Wenn eine Stellungnahme der Venedig-Kom mission Sinn machen sollte, so musste diese vor diesem Datum vorliegen: Der liechtensteinischen Regierung war dieser Zeitplan bekannt. Sic war jcdoch nicht bereit, innerhalb von wenigen Tagen zu einem Entwurf der Vene dig-Kommission eine Stellungnah me abzugeben und verzichtete auch darauf, einen Vertreter, der Regierung an die Sitzung der Vene dig-Kommission zu schicken. Statt dessen beantragte sie eine Ver̂ Schiebung
des Traktandums. Die Stellungnahme der Venedig-Kom mission wäre somit erst nach der Volksabstimmung eingetroffen.
Im Übrigen befasst sich die liechtensteinische Regierung seit mehreren Jahren schwerpunktmäs- sig mit diesem Thema. Wenn sie nun argumentiert, dass eine Frist von ein paar Tagen zu knapp sei, dann ist darin eine mangelnde Bereitschaft, zu einer solchen Stel lungnahme zu erkennen. 4. Aus dem Bericht der Venedig- Kommission wird herausgelesen, dass es keine, europäischen Stan dards für Demokratie gebe und dass die Verfassungsinitiative des halb auch nicht dagegen Verstössen könne. Dieses Argument dürfte vor allem für den innenpolitischen Gebrauch bestimmt sein, wo es regelmässig verwendet wird. Wie in der Stellungnahme der Venedig- Kommission ausgeführt, gibt .es sehr wohl demokratische Stan dards. auch wenn diese "bislang in europäischen Abkommen rechtlich nicht so ausformuliert wurden, wie beispielsweise die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz, der Indivi dualrechte. Verkannt wird insbe sondere auch, dass die Entwick lung'der europäischen Monarchien hin zu repräsentativen Monarchien geht, in denen der Monarch keine . grundlegenden politischen Funk tionen mehr wahrnimmt - schon gar nicht nach freiem persönlichen Ermessen. Statt dessen lobt die Regierung die Auffassung von einem «.dualistischen System», in dem dem Monarchen (zumindest) die gleichen politischen Rechte zukommen wie dein Volk. • 5.'Wenn die Verfassungsinitiative des Fürsien gegen europäische Standards Verstösse,
so müsse dies die heutigen Verfassung umso mehr, da die fürstliche Initiative eindeuti ge Verbesserungen enthalte. Dieses Argument zielt auf einzel ne Präzisierungen der heutigen Verfassung im Verfassungsvor schlag des Fürsten ab (beispiels weise, dass automatisch von einer Sanktionsverweigerung auszugehen ist, wenn der Fürst nicht innerhalb von sechs Monaten sanktioniert
oder dass "das Notrecht maximal sechs Monate' in Kraft beschränkt wird). Wenn man nür den Wortlaut des Verfassungstextes im Auge hat, mögen diese Ausführungen nach vollziehbar sein. Entscheidend aber ist, dass diese Präzisierungen die heutigen, grundlegenden Mängel und Defizite in der Verfassung nicht beheben, sondern vielmehr bestäti gen. Diese Bestimmungen aus dem Jahre 1921 waren schon damals umstritten und sind heute völlig überholt. Mit der beabsichtigten Verfassungsreform werden sie jedoch inhaltlich weitestgehend unverändert novelliert und damit in ihrem - Wortlaut bestätigt. Damit wird es in Zukunft sehr schwer fal len,. diese Verfassungsbestimmun gen mit einem Hinweis auf den historischen Zusammenhang zeit- gemüss auszulegen. 6. Ein weiteres, wiederholt vor gebrachtes Argument besteht darin, dass die Diskussion der Verfas sungsinitiative durch Gremien des Europarats eine unzulässige Einmi schung in innere liechtensteinische Angelegenheiten und sogar eine unzulässige Einwirkung auf hängi ge Gerichtsverfahren sei. Dieses Argument dürfte eben falls vorwiegend der Rechtferti gung der fürstlichen Initiative in Liechtenstein dienen: Liechten stein hat den Beitritt in den Euro- parat angestrebt und sich freiwillig verpflichtet, sich den europäischen Standards in Bezug auf Demokra tie und Rechtsstaatlichkeit zu. fol gen. Demokratie-Sekretariat Forum Unter der Rubrik «Forum» ver öffentlichen wir Zuschriften und Beiträge von Verbänden, Vereinen, Aktionen und Institu tionen. Das «Foruni» drückt aus, dass die in den Beiträgen geäusserten Meinungen nicht mit der Haltung der Zeitung übereinstimmen müssen. # IM# \W T
Claire, du hast uns viel gegeben, Treue, Liebe und das Glück. Ruhig lassen wir dich gehen, denn die Liebe bleibt zurück. I1
In tiefer Trauer nehmen wir Abschied von meiner lie ben Frau, unserem lieben Mami, Schwester, Schwä gerin, Grosi, Gotti, Cousine und-Freundin Claire Gianesini-Herger ' • 30.9.1938-21.1.2003 Nach langer, mit vorbildlich und geduldig ertragener Krankheit durfte sie friedlich im Pflegeheim ••Sunnehalb» einschlafen. In stiller Trauer: Josef Gianesini, Ehemann Renato Gianesini Karin und Jürg Steiner-Gianesini ' mit Melanie und Janine Sonja und Bernhard Gehri-Gianesini Marilla Wyrsch-Herger mit Familie Karl Herger-Volken mit Familie Margrit Gambon-Herger mit Familie Alice Gisler-Herger mit Familie Barbara Akdogen, Freundin . Freunde und Anverwandte Die Abdankung mit anschliessender Urnenbeisetzung findet am Montag, 27. Januar 2003, um 10.00 Uhr, in Buchs statt. Besammlung bei der Aufbahrungshalle. Traueradresse: Karin Steiner, Stüdtlistrasse 18,9472 Grabs