Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

FREITAG, 28. FEBRUAR 2003 VOLKS 
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C D A T C DIE WERBE PLATTFORM BLATT I 
MMOCriM I C FÜR LIECHTENSTEIN 
5 Fürsteninitiative Vetorecht Der Fürst kann Abstimmungsergebnisse mit seinem Veto umstossen. Das absolute Vetorecht wird von unseren euro­ päischen Partnern nicht akzeptiert. Meinungsverschiedenheiten in Sachfragen werden zu Fragen der Monarchieabschaf­ fung hochstilisiert. Der Fürst entscheidet, ob das Volk richtig ent­ schieden hat. Keine Verantwortung für das Stimmvolk. Verfassungstext Fürsteninitiative An. 9 Jedes Gcscl/ bedarf /n seiner Galligkeit der Sanktion de* Landesfürsten. Art. Abs. 1 . OfmoAlituiikunj» des Lindlars darf kein Gevi/ pq.vtx-n. abfinden cxler iuilhenlfseh" Gullijjkcil eil •Iklart \\ordcn../.tir ültigeitnes jeden Geset/es Ist ausser der Zuslimnuing des Uuiütaees die. Sanktion des l.amlesluisten. die Geu'en/eiehtmriii des verant- 
Vv woHlivheit Repieiungscbols ndri seines StclKertietns und die Kundmachung im l.andesi'esi-t/blattc  ci4nuKtlfi.lv  l:.ifolpt die Sanktion lies Landesfurslen nicht innei halb von.soehs Monaten, dann pilt sie als verweigert.. 
Verfassungsfrieden Vetorecht Das Volk hat das letzte Wort. Das Selbstb respektiert 
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testimmungsrecht des Volkes wird +Es gilt, was die Stimmberechtigten an der, Urne entscheiden. " Europataugliche Lösung. - . 1 Das Volk entscheidet über Sachfragen. Keine Gefahr für die Monarchie. Die Bürgerinnen und Bürger tragen die Ver- 'antwortung für die von ihnen getroffenen Entscheide. Verfassungstext Friedensinitiative Art.? 1) Jcdc.s Gesetz bedatf unter Vorbehalt der Absät/e 2 und 3 i\i seiner Gültigkeit der Sanktion des Liindesflirsten. 2)' Lehnt Jer Lnndofürst die Sanktion nb oder erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf der'Referendunjsfrkt (Art. 66) keine Sanktion durch den Laiidesfürsfrn, so*kann der Landtag best Ii Messen, tibefdps Gesetz eine Volksabstimmung durch­ führen /u lassen. 3) Entscheidet' in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen Tür die Annahme-eines Gesetzes, tritt dieses ohne Sanktion des Landcsfurstert in Kraft. Art. 65 Abs. 1 • 1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gc#clA*s ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3). die Gegenzeichnung des verantwortliche/) Regierungschefs-öder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgcset/hlatt vrford'eriich. Verfassungsfrieden 
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