Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

DIENSTAG, 28. JUNI 2002 volks 
IIIVIOCD ATE diewerbeplattform BLATT 11IVO C nn I E. 
FÜR LIECHTENSTEIN 
16 Fürstentum Liechtenstein 3291280 
Fürstliches Landgericht Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 20./22. November 2002 beschlossen: - Finanzbeschluss vom 20. November 2002 betreffend die International School Rheintal - Finanzbeschluss vom 20. November 2002 über die Gewährung eines Landes­ beitrages an das Liechtenstein-Institut . - Finanzbeschluss vom 20. November 2002 übär die Fertigstellung des Personen­ namenbuches - Finanzbeschluss vom 20. November 2002 über die Genehmigung von Krediten für Strassenverbesserungen und Strassenneubauten im Jahre 2003 - Finanzbeschluss vom 22. November 2002 zum Agrarpaket 2001 - Finanzbeschluss vom 22. November 20Ö2 über die Genehmigung eines Verpf lich- tungskredites für die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein am Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration für die Jahre 2003 bis etwa 2011 -• Gesetz vom 22. November 2002 über die Abänderung des Direktzahlungs- gesetzes (Agrarpaket 2001) - Gesetz vom 22. November 2002 über die Abänderung des Abgeltungsgesetzes (Agrarpaket 2001) - Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Alpwirtschaft (Agrarpaket 2001) * - Gesetz vom 22. November 2002 über die Abänderung des Berggebiet- und Hanglagengesetzes (Agrarpaket 2001) - Gesetz Vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Investitionen in der Landwirtschaft (FILG) (Agrarpaket 2001) - Gesetz vom 22. November 2002 über die Aufhebung des Gesetzes betreffend Bekämpfung des Kärtoffel-(Kolprado-)Käfers (Agrarpaket 2001) - Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte (Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG betreffend Niederlassung von Rechtsanwälten) - Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder (Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG betreffend Niederlassung von Rechtsanwälten) - Gesetz vom 22. November 2002 über die Abänderung des Personen- und Gesell­ schaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG betreffend Niederlassung von Rechtsanwälten) - Gesetz vom 22. November 2002 über die Abänderung der Zivilprozessordnung (Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG betreffend Niederlassung von Rechtsanwälten) - Gesetz vom 22. November 2002 über die Abänderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG betreffend Niederlassung von Rechtsanwälten) Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des Gesetzes.vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landes- . angelegenheiten, LGBI. 1973 Nlr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBI: 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3, Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 27. Dezember 2002 . einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden", wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in weicher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. . Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. Vaduz,'27. November 2002 
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 1846410 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Amtliche Ku 02 PG 2001.60 - ON 48/ON 62 
4-ä> Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. November 2002 beschlossen: Das Fürstliche Landgericht in Vaduz hat im Rechtsfürsorgeverfahren hinsichtlich Christian Andrö SCHICK, geb. am 06.01.1978, wohnhaft in 9493 Mauren, Binzastrasse 124, vertre­ ten durch den Verhinderungskurator lic. iur. Martin Nigg,' Rechtspraktikant beim Fürstlichen Landgericht in 9490 Vaduz, 
beschlossen: 
 ; 1. Christian Andrö Schick, geb. am 06.01.1978, wohnhaft ik 9493 Mauren, Binza­ strasse .124, wird 
beschränkt entmündigt. 2. Dem Christian Andrö Schick wird in der Person des Rudolf Johann Nitzlnader, ^eb. am 26.09.1958, wohnhaft in 9493 Mauren, Binzastrasse 124, ein Beistand zur Besorgung der einem Vormund vorbehalteneh Angelegenhelten als gesetz­ licher Vertreter bestellt. 3. Christian Andrö Schick kann ab Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses sich nur mit Zustimmung seines Beistandes als gesetzlicher Vertreter durch seine Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben. 4. Die Punkte 1. bis 3. des Tenors sind nach Rechtskraft dreimal in den Landes­ zeitungen zu veröffentlichen. - 5. Das Amt des Verhinderungskurators lic. iur. Martin Nigg endet mit Rechtskraft des gegenständlichen.Beschlusses. Vaduz, 8. Juli /16. Oktober 2002 
- Beschluss Nr. 85/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richt­ linie 98/5/EG vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde) - Beschluss Nr. 90/2002 des Gemeinsamen 
EWR-Ausschusses (Übernähme der Richt­ linie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) - Beschluss Nr. 154/2002 des Gerneinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme des Beschlusses Nr. 1513/2002/EG vom 27. Juni 2002 betreffend Sechstes Rahmen­ programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration) \ - FreihandelsaJbkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur - Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen Gemäss Art. 66 
bi s der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI." 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr..50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem­ ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund­ machung, das ist bis zum 27. Dezember 2002 einschliesslich, das'Referendum ergriffen werden. •' • Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeindevon den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem . Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde; in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. Vaduz, 27. November 2002 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 1845 410 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein (' Gemäss Gesetz vom 19.06.1998, über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienst­ leistungsaufträge, LGBI. .1998/135, werden folgende Aufträge unterhalb der Schwellen-' werte ausgeschrieben. Auftraggeber: - Name Regierung des Fürstentums Liechtenstein / • Gemeinde Vaduz / LTN Liechtenstein TeleNet AG / Liechtensteinische Gasversorgung Gegenstand des Auftrages: 
Projekt • Auftrag 
Rheinstrassenkreisel, Vaduz - Baumeisterarbeiten - Pflästerungsarbeiten - Belagsarbeiten Verfahrensart: Offenes Verfahren Begehung: Donnerstag, 28. November 2002, 11.00 Uhr Treffpunkt: Landeswerkhof, Vaduz Offertbezug: . Begehung oder Tiefbauamt, Sekretariat Bauadministration Eingabe: 
Ort Datum Kennzeichnung 
Tiefbauamt, Sekretariat Bauadministration, Städtle 38, 9490 Vaduz Mittwoch, 11. Dezember 2002, 17.00 Uhr Die Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift «Rheinstrassenkreisel, Vaduz» und der jeweiligen Arbeitsgattung einzureichen. Ort / Datum: Vaduz, 27. November 2002 Beauftragter des Auftraggebers:. Tiefbauamt, Städtle 38, 9490 Vaduz 1806 480 
Tiefbauamt An na hm es c h I uss füralle Inserate ist am Vortag um II.OO 
Uhr. Später bestellte Inserate können wir nicht mehr berücksichtigem 
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Da IWOLKSBLATT DIETAGESZEITUNQ FÜR LIECHTENSTEIN
	        

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