Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

DIENSTAG, 28. JUNI 2002 VOLKS |HIV|CCD ATC DIE WERBEPLATTFORM BLATT I IIMOCrlM I E FÜR LIECHTENSTEIN 
17 Fürstentum Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 1794 400 
4 ÖgS.iwÖlMfe bei den Gemeindewahlen 2003 Voraussetzungen Kranke und Gebrechliche sowie Stimmberechtigte, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, können die Stimme brieflich abgeben. Der Stimmberechtigte kann seine Stimme von jedem Ort im Inland und Ausland brieflich abgeben. Anmeldefrist Wer brieflich stimmen will, hat bei der Gemeindekanzlei ein schriftliches Gesuch zu stellen, worin er die Gründe anzugeben hat, weshalb er die briefliche Stimmabgabe beansprucht. Gesuche müssen spätestens bis' zur Schliessung der Gem'eindekanzlei am Mittwoch, 29. Januar 2003, bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Amtliches Stimmmaterial Dem Gesuchsteller wird das Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe ausgehändigt bzw. an den gewünschten Ort zugestellt. Wurden die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial nicht schon an den Wohnort des Gesuchstellers verschickt, so sind diese zusätzlich zum Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zuzustellen. Die Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe müssen als solche gekennzeichnet sein und das Datum der Gemeindewahlen 2003 tragen. Vorgang Wer seine Stimme brieflich abgeben will, hat seine Stimmzettel in den entsprechenden Stimmkuverts zu verschliessen. Er bestätigt mit der Unterschrift unter ein? auf der Stimm­ karte vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe seinem Willen entspricht. - Stimmkuvert und Stimmkarte sind vom Stimmberechtigten im Zustellkuvert für die brief­ liche Stimmabgabe zu verschliessen. Das Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe kann frankiert der Post übergeben oder bei der Gemeindekanzlei persönlich abgegeben werden. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der zur gültigen Stimmabgabe notwendigen Wahlunterlagen zulässig. Die per Post bzw. die bei der Gemeindekanzlei abgegebenen Stimmen müssen spätestens am Freitag, 31. Januar 2003, 17.00 Uhr, bei der Gemeinde­ kanzlei eintreffen bzw. abgegeben werden. Prüfung Die brieflich abgegebenen Stimmen werden in den Zustellkuverts belassen und bis zur Öff­ nung durch die Wahlkommission an einem sicheren Ort unter Verschluss gehalten. Die Wahlkommission öffnet die Zustellkuverts nach Schliessung der Urne am Sonntag, 2. Februar 2003, 12.00 Uhr, und prüft, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist. Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist, die Stimmkarte beiliegt, die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung für die briefli­ che Stimmabgabe unterzeichnet ist und die Stimme spätestens bis Freitag, 31. Januar 2003, 17.00 Uhr, eingegangen ist. Die Wahlkommission legt die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimm­ abgaben ungeöffnet in die Urne. Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmzettel zu behan­ deln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden. Brieflich abgegebene Stimmen, die nach Abschluss des Prüfungsverfahrens der Wahlkom­ mission bei der Gemeindekanzlei eintreffen, sind ungeöffnet zu vernichten. Vaduz, 5. November 2002 RA 2002/2765-1012 
gez. Otmar Hasler Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein 7«. MI):.; für die Wahl der Gemeindevorsteher und Gemeinderäte für die Amtsperiode 2003 bis 2007 Im Sinne des Gemeindegesetzes vom 20. März..1996, LGBI. 1996 Nr. 76, fordern die Gemeindevorsteher auf, für die am 
31. Januar 2003 und 2. Februar 2003 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeindevorstehers und des Gemeinderates in den einzelnen Gemeinden einzureichen. Dabei sind insbesondere nachstehende Vorschriften zu beachten. Unter den in 
der folgenden Kundmachung ver- ' wendeten 
Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. I. Wahl des Gemeindevorstehers bzw. der Gemeindevorsteherin Verfahren vor der Wahl Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag bis 
Freitag, 3. Januar 2003,17.00 Uhr, namhaft gemacht wor­ den ist. Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein,, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind, das heisst in Vaduz Balzers Planken Schaan Triesen Triesenberg Eschen Gamprin Mauren Ruggell Schellenberg Die Unterzeichner dürfen weder einen zweiten Vorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden. Nach Einreichung eines Wahlvorschla­ ges kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. Der Name eines Kandida­ ten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen. Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am 
Freitag, 24. Januar 2003, gemäss Reglement (Art. 11 GG), kundzumachen. Die Annahmeerklärung des Kandidaten muss dem Wahlvorschlag, in dem er namhaft gemacht worden ist, beiliegen. Steht der Name desselben Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vor- 
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geschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Dieser hat sofort zu erklären, welchem Vorschlage er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist kei­ ne Erklärung ein, ist er durch Losentscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppen von der auf ihren Wahlvorschlä­ gen erfolgten Streichung und teilt ihnen mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an ein Ersatzvorschlag gömacht'werden kann. Dem Ersatzvorschlag ist die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizulegen, dass er die Kandidatur annimmt. Fehlt diese Erklärung öder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvor­ schlag zurückzuweisen. Wahlverfahren " Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit-der gültigen Stimmen gewählt. Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen drei Wochen unter den gleichen Kandi­ daten ein neuer Wahlgang stattzufinden", wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens 14 Tage vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission.zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergrup­ pe, die ihn vorgeschlagen hatte! ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen. II. Wahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Zahl der Mitglieder des Gemeinderates Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher sowie gemäss Art. 38 des Gemein­ degesetzes und den Gemeindeordnungen der liechtensteinischen Gemeinden aus weite­ ren zu wählenden Mitgliedern. Neben dem Gemeindevorsteher sind zu wählen in Vaduz 12 Mitglieder Balzers 12 Mitglieder Planken 6 Mitglieder Schaan 12 Mitglieder Triesen 10 Mitglieder Triesenberg 10 Mitglieder Eschen 10 Mitglieder Gamprin 8 Mitglieder Mauren . 10 Mitglieder Ruggell 8 Mitglieder Schellenberg 8 Mitglieder Frist zur Einretchung von Wahlvorschlägen Kandidaten für den Gemeinderat sind bis 
Freitag, 3. Januar 2003,17.00 Uhr, der Wahl­ kommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen. Gültigkeit von Wahlvorschlagen •Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen, in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrie­ ben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind, das heisst in Vaduz von 24 
Personen Balzers von 24 
Personen Planken von 12 Personen Schaan von 24 Personen Triesen von 20 Personen Triesenberg von 20 Personen Eschen von 20 
Personen Gamprin von 16 
Personen Mauren von 20 
Personen Ruggell von 16 Personen Schellenberg von 16 Personen Wer von einer Wählergruppe als Vorsteherkandidat vorgeschlagen ist, kann von derselben auch als Gemeinderatskandidat vorgeschlagen werden. Die Unterzeichner dürfen weder einen zweiten Wahlvorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandida­ ten aufgeführt werden; Eine Unterschrift kann nach Einreichung eines Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden. Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzi­ gen Wahlvorschläg stehen. Bereinigung von Wahlvorschlägen Verwandte, verheiratete oder verschwägerte Kandidaten dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Als verwandt im Sinne dieser Bestimmung des Volksrechtegesetzes gelten Kandidaten, die mit einem anderen Kandidaten oder dem Vorsteherkandidaten auf dem gleichen Wahivorschlag in gerader Linie oder bis zum dritten. Grade der Seitenlinie verwandt sind. Als verschwägert im Sinne dieser Bestimmung des Volksrechtegesetzes gel­ ten Kandidaten, die mit einem Kandidaten oder dem Vorsteherkandidaten auf dem glei­ chen Wahlvorschlag bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Wird diese Bestimmung nicht beachtet, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabe­ frist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht kei­ ne solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen. Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppe von den auf ihrem Wahlvorschlag erfolgten Streichungen und teilt ihr mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvor­ schlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beizulegen, dass sie die Kandi­ datur annehmen. Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen. Annahmeerklärung Die Annahmeerklärung der Kandidaten muss dem Wahlvorschlag beiliegen, in dem sie namhaft gemacht worden sind. Steht der Name eines Kandidaten in "mehr als einem Wahl­ vorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorge­ schlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Der Kandidat nat sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Losentscheid einem. Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. Wer von einer Wählergruppe als Vorsteherkandidat' vorgeschlagen ist, kann von der­ selben auch als Gemeinderatskandidat vorgeschlagen werden. Die Stimmen, die er als Vor­ steherkandidat erreicht, werden bei der Ermittlung des Wahlresultats nicht berücksichtigt. Wahllisten Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden. Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählfergrup- penbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens am 
Freitag, 24. Januar 2003, gemäss Reglement (GG Art. 11), kundzumachen. Vaduz, 5. November 2002 RA 2002/2765-1012 
Die Vorsteher der Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein Regierung des Fürstentums Liechtenstein
	        

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