Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

88 8,13,14,15 für den Anlagefonds Nr. 28 lauten: § 8 Anlageziel und Anlagepolitik 1. Die Fondsldtung investiert das \feimögen dieses Anlagefonds grundsätzlich In massenweise ausgegebenen Wertpapieren und nicht veruikunde- ten Rechten mit gleicher Funktion, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Maril gehandelt wer­ den. 2. Das Anlageziel des Anlagefonds besteht darin, den UBS 100-Index with gross dividends möglichst genau nachzubilden. Es soll erreicht Ver­ den, dass der Anlagefonds in etwa die gleichen statistischen Charakteristika (Anlagerendite und Volatilität) aufweist wie der Basisindex. 3. Die Fondsldtung investiert das Fondsvermögen in: . ' . - Betdligungswertpqileren und -wertrcehten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches), die im UBS 100-Index enthalten sind; -Warrants auf diesen Anlagen; - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches), die im UBS 100-Index nicht enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Bönscnkapitalislerang und Marktgängigkeit her mit grösster Wahr­ scheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie gemäss den im Prospekt (Ziff. 1.2) aufgeführten Bestimmungen über die Aufnahme und den Aus­ schluss von Titeln bei der nächsten Anpassung in den UBS 100-Index aufgenommen werden. ,4. Bis zu insgesamt 10% des Fondsveimögens dürfen von der Fondsleitung In anderen Wertpapieren und.Wertrechten angelegt wenden, die den Anfofderungen nach Ziff. 1 nicht genügen, oder in Fotderungsrechten, die keine Geldmaikünstrumente sind und die Ihren Merkmalen nach Effekten gleichgestellt weiden können, die veräusser- und Übertragbar sind und denen Weit bei jeder Ausgabe oder Rücknahme der Anteile bestimmt werden kann. 5. Bei Effekten aus Neuemissionen muss die Zulassung an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen sein; andernfalls sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder In die Beschränkungsregel von Ziff. 4 elnzubeziehen. § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten 1 Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Rqpo gemäss § 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2-Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Fondsveimögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensiririsgeschäft als Repo gemäss § 11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen. \ §14 Belastung des Fondsveimögens . 1 .Die Fondsleitung darf im Rahmen der ordentlichen %waltung das Fondsvermögen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung Übereig­ nen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 25% des Fondsveimögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. § 15 Risikoverteilung 1.In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen: a) Anlagen; b) flüssige Mittel, die nicht bei der Depotbank gehalten werden; c) derivative Finanzinstrumente (einschliesslich Warrants); d) Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten,  \bibehalten  bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. 2. a) Der Anteil jeder einzelnen Anlage am Fondsvermögen darf Im Maximum 120% ihrer jeweiligen Gewichtung im UBS 100-Index betragen. Bei Anlagen, die im UBS 100-Index enthalten sind, deren Gewicht im Index jedoch 1% nicht übersteigt, darf die Fondsleitung von diesem Grundsatz abweichen und jede Anlage bis zu maximal 0,2%-Punkte Übergewichten. b) Bei Beteiligungsweitpapiercn und -weitrcchten, die im UBS 100-Index nicht enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Böisenkapitali- siemng und Marktgängigkeit her mit grösster Wahrscheinlichkeit zu eiwarten ist, dass sie gemäss den im Prospekt (Ziff. 1.2) aufgeführ­ ten Bestimmungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Titeln bei der nächsten Anpassung In den UBS 100-Index aufgenommen werden, darf der Anteil jeder einzelnen Anlage am Fondsvermögen im Maximum 120% der von der Börsenkapitalisierung her zu erwar­ tenden Gewichtung Im UBS 100-Index-betragen. 3. Es dürfen für den Anlagefonds keine Beteiligungsrechte erworben weiden, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es eriau- ben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. 4. Die Fondsleitung darf nicht mehr als je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere und der Schuldverschreibungen eines einzigen Emitten­ ten erwerben. Diese Beschränkung gilt'nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erweite der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen nicht berechnen lässt §§ 8,13,14 und 15 für die Anlagefonds Nr. 29-31 lauten: § 8 Anlageziel und Anlagepolitik Ziffer 1 fiir die Anlagefonds Nr. 29-31 lautet 1. Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Anlagefonds grundsätzlich In massenweise ausgegebenen Wertpapieren und nicht verurkun- deten Rechten mit gleicher Funktion.die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt . werden. Bis zu insgesamt 25% des Fondsveimögens dürfen von der Fondsleitung in anderen Wertpapieren und Wertrechten angelegt weiden, die diesen Anforderungen nicht genügen. Ziffern 2 bis 4 für den Anlagefonds Nr. 29 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwick­ lung der gängigen Indices für Aktien der Staaten Osteuropas steht Die Fondsleitung orientiert sich bei der  \feiwaltung   des Fondsvermögens an einem für Aktien der Staaten Osteuropas repräsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher im Prospekt näher erläutert wird. 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrediten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder im Referenzindex enthalten sind, ihren Sitz in den Staaten Osteuropas haben, als Holdinggesellschaften über­ wiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in den Staaten Osteuropas halten oder Ihre wirtschaftliche Hauptaküvität in den Staaten Osteuropas ausüben; - Anteilen an anderen Anlagefonds sowie Vermögen in Gesellschafts- oder anderer Form, die Ihre Aküven nach dem Giundsatz der Risikover­ teilung zur Hauptsache gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Warrants auf den obeneiwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter   \bibehalt   von Bst c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Gesamtfondsvermö­ gens invesüeren in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) sowie Anlagefonds und Vermögen in Gesellschafts- oder anderer Form, die den vorgenannten geographischen Anforderungen nicht genügen; - Forderungsweitpapieren und -weitrcchten von in- und ausländischen Emittenten; - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen; - Anteilen an anderen Anlagefonds sowie \fermögen in Gesellschafts- oder anderer Form, die ihre Aktiven nach dem Grundsatz der Risikover­ teilung zur Hauptsache in Forderungsweitpapieren und -wertrechten anlegen, die von Staaten Osteuropas oder Gesellschaften, die ihren Sitz in Staaten Osteuropas haben, begeben oder garantiert werden. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehende Anlagebeschränkung, die sich auf das Gesamtfondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel bezieht, einzuhalten: - Falls die auf den Vertrieb des Anlagefonds in einem Drittland anwendbare Gesetzgebung dies verlangt, darf der Anlagefonds nicht oder nur in dem dort erlaubten Umfang in Anteilen von in- und ausländischen Anlagefonds, anderen gesellschaftsrechtlich organisierten Vermögen (Investmentgesellschaften) oder in Investmenttnists investieren. 4. Die Märkte Osteuropas befinden sich In einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, welches typischerweise mit einer hohen Kuisvolatilität und temporären Liquiditätsengpässen veibunden sein kann. Zudem können die Staaten Osteuropas mit einem erhöhten politischen oder ökonomischen Risiko behaftet sein. Ziffern 2 bis 4 für den Anlagefonds Nr. 30 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwick­ lung der gängigen, weltweiten Indices für Aktien der Emerging Markets steht 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvemiögens in: - Beteiligungsweitpapienen und -weitrcchten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipaüonsscheinen und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz In den Emeiging Markets haben oder die den überwiegenden Teil Ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den Emer­ ging Markets ausüben; - Anteilen an anderen Anlagefonds, sowie Vermögen in Gesellschafts- oder anderer Forni, dielhreAktivennachdem Grundsatz der Risikover­ teilung zur Hauptsache gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Warrants auf den obeneiwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vaibehalt von Bst c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Gesamtfondsvermö­ gens Investieren in: - Beteiligung«:rtpapleren und -weitrcchten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) sowie Anlagefonds und Vermögen in Gesellschaft- oder anderer Form, die den vorgenannten geographischen Anforderungen nicht genügen; - Fordernngswertpapieren und-weitrechten von in-und ausländischen Emittenten; -Wandelobllgationen,Waridelnotes und Optionsanleihen; •• - Anteilen an anderen Anlagefonds sowie Vfcrmögen in Gesellschafts- oder anderer Form, die Ihre Aktiven nach dem Grundsatz der Risikover­ teilung zur Hauptsache in Forderungsweitpapieren und -wertrechten anlegen, die von Staaten der Emerging Markets oder Gesellschaften, die Ihren Sitz in den Emerging Markets haben, begeben oder garantiert werden. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehende Anlagebeschränkung, die sich auf das Gesamtfondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel bezieht, einzuhalten: - Falls die auf den   \trtrieb   des Anlagefonds in einem Drittland anwendbare Gesetzgebung dies verlangt, darf der Anlagefonds nicht oder nur in dem dort erlaubten Umfang in Anteilen von in- und ausländischen Anlagefonds, anderen gesellschaftsrechtlich organisierten Vtermögen (Investmentgesellschaften) oder in Investmenttnists Investieren 4. Die Emeiging Markets befinden sich In einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, welche typischerweise mit iner hohen Kuisvolatilität 
und temporären Liqulditiilsengpässen veibunden sein kann. Zudem können die Staaten der Emerging Markets mit einem erhöhten pollti- schen oder ökonomischen Risiko behaftet sein. Ziffern 2 bis 4 (llr den Anlagefonds Nr. 31 läuten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu «zielen, die im Einklang mit der Entwick­ lung der gängigen Indices für Aküen der Staaten Lateinamerikas steht Die- Fondsleitung orientiert sich bei der Veiwaltung des Fondsvermö­ gens an einem für Aktien der Staaten Lateinamerikas repräsentaüven Referenzindex (Benchmark), weldier im Prospekt nälier erläutert wild. 3.- a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens in: - Beteiligungswertpaplenen und -weitrechten (Aküen, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder im Referenzindex enthalten sind, Ihren Sitz in den Staaten Lateinamerikas haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in den Staaten Lateinamerikas halten oder ihre wirtschaftliche Hauptaktivität in (fcn " Staaten Lateinamerikas ausüben; . - Anteilen an anderen Anlagefonds, sowie Vermögen in Gesellschafts- oder anderer Form, die Ihre Aktiven nach dem Grundsatz der Risikover- . teilung zur Hauptsache gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Warrants aufden obenerwähnten Anlagen. ... b) Die Fondslelturig kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Gesamtfondsvermö­ gens investieren in: - Beteiligungsweitpapleien und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) sowie Anlagefonds lind Vermögen in Gesellsch3fts-oder anderer Form, die den vorgenannten geographischen Anforderungen nicht genügen; - Forderungsweitpapieren und-wertrechten von in-und ausländischen Emittenten; - Wandelobligaüonen, Wandelnötes und Optionsanleihen; - Anteilen an anderen Anlagefonds sowie Vermögen in Gesellschafts- oder anderer Form, die ihre Aktiven nach dem Grundsatz der Risikover­ teilung zur Hauptsache in Forderungswertpapieren und -weitrechten anlegen, die von Staaten Lateinamerikas oder Gesellschaften, die . ihren Sitz in Staaten Liteinamerikas haben, begeben oder garantiert werden. . ' c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehende Anlagebeschränkung, die sich auf das Gesamtfondsvermögen nach Abzug der flüssigen • Mittel bezieht, einzuhalten: - Falls die auf den Vertrieb des Anlagefonds in einem Drittland anwendbare Gesetzgebung dies verlangt darf der Anlagefonds nidit oder nur in dem dort erlaubten Umfang in Anteilen von in- und ausländischen Anlagefonds, anderen gescllschaftsrechtlich organisierten Vermögen (Investmentgesellschaften) oder in Investmenttrusts Investieren. : 4. Die Märkte Lateinamerikas befinden sich in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, welches typischerweise mt iner hohen Kursvolati­ lität und temporären Liquiditätsengpässen veibunden sein kann. Zudem können die Staaten Lateinamerikas mit einem eihöliten politischen oder ökonomischen Risiko behaftet sein. Ziffer 5 für die Anlagefonds Nr. 29-31 lautet 5. Die Fondsleitung darf in Anteilen anderer Anlagefonds anlegen, die von ihr oder von einer ihr nahestehenden Gesellschaft verwaltet werden, sofern deren Reglement die Spezialisierung auf Anlagen in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsieht Im . Umfang von solchen Anlagen dürfen dem Fondsvermögen keine Kommissionen oder Kosten im Sinne von § 19 belastet weiden. DerZielfonds darf überdies keine Ausgabe- und Rücknalirrekommissionen belasten, es sei denn, diese weiden zugunsten des Fondsvermögens erhoben. § BAufnahmeundGewährungvon Krediten Ziffern 1 und 2 fiir die Anlagefonds Nr. 29-31 lauten: 1. Die Fondsleitung darf für Redinung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe.gemäss § 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gemäss § 11 gelten nicht als Kreditgewälirung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Fondsveimögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschäft als Repo gemäss § 11 gilt als Kreditaufnahme im Slnne.diescs Paragraphen. Zur Befriedigung von Rücknahmebegehnen darf die Fondsleitung für weitere 15% des Fondsvennögen vorhergehend Kredite aufnehmen. § 14 Belastung des Fondsveimögens Zlffern l und 2 für die Anlagefonds Nr, 29-31 lauten: 1. Die Fondsleitung darf Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Fondsvermögen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicheiung übereignen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 30% des Fondsveimögens veipfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Fondsveimögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet § 15 Risikoverteilung • . • Ziffer 1 für die Anlagefonds Nr. 29-31 lautet 1. In die Risikoverteilun^vorschriften gemäss § 15 sind elnzubeziehen: a) Anlagen; . . - b) flüssige Mittel, die nicht bei der Depotbank gehalten weiden; . c) derivative Flnanzlnstiumente (einschliesslich Warrants); - d) Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Finanzinstnimenten. Voibehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehör­ de gewählten Ausnahmen. Ziffer 2 für die Anlagefonds Nr. 29 und 31 lautet: 2. a) Bis höchstens 5% des Fondsvermögens dürfen in Effekten desselben Emittenten angelegt weiden. b) Beim Eiweib von Effekten eines Emittenten, der Im Referenzindex enthalten ist darf in Abweichung von lit a) eine Cbergewichtung von maximal 5%-Punkten oder 125% von dessen prozentualen Gewichtung im Referenzindex vorgenommen weiden. Dadurch kann eine Konzentration des Fondsveimögens auf einige wenige, im Referenzindex enthaltene Titel entstehen,-was zu einem Gesamtrisiko des Fonds führen kann, das über dem Risiko des Referenzindex (Marktrisiko) liegt • c) Die Anlagen sind auf mindestens 12 Emittenten aufzuteilen. Ziffer 2 fiir den Anlagefonds Nr. 30 lautet: 2. Bis höchstens 10% des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren und Wertrechten desselben Emittenten angelegt weiden, wobei der Gesamt­ wert der Wertpapiere und Wertrechte von Emittenten, in deren Werlpapieren und Wertrechten mehr als 5% des Fondsvermögens investiert sind, 60% des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. -- Ziffern 3,4 und 5 für die Anlagefonds Nr. 29-31 lauten: 3. Es dürfen für den Anlagefonds keine Beteiligungsrechte eiwoiben werden, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ertau­ ben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschiiftsleitung eines Emittenten auszuüben. Voibehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. Bei Anlagen in andere Anlagefonds sowie in Vermögen In Gesellschafts- oder anderer Form, die ihre Aktiven nach. dem Grundsatz der Risikoverteilung anlegen, dürfen bis zu 50% der Stimmrechte erwoiben weiden. 4. Die Fondsleitung darf nicht mehr als je 10% der sümmrechtslosen Beteiligungspapiere und der Schuldverschreibungen eines einzigen Emit­ tenten crweiben. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn sich zum Zeitpunkt de Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen nicht berechnen lässt 5. Die Fondsleitung darf höchstens 50% der Anteile eines anderen Anlagefonds sewie von Vermögen in Gesellschafts- oder anderer Form «wer­ ben, die ihre Aktiven nach dem Grundsatz der Risikoverteilung anlegen. §8 8,13,14 und 15 fiir die Anlagefonds Nr. 32-43 lauten: § 8 Anlageziel und Anlagepolitik Ziffer 1 fiir die Anlagefonds Nr. 32-43 lautet 1. Die Fondsleitung Investiert das Vermögen dieses Anlagefonds grundsätzlich In massenweise ausgegebenen Wertpapieren und nicht verurkunde- ten Rechten mit gleicher Funktion, die an einer Boise oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstellenden Markt gehandelt wer­ den. Ziffern 2 und 3 a) sowie b) fiir den Anlagefonds Nr. 32 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds bestellt hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu eizielen, die im Einklang mit der Entwick­ lung des kanadisdien Aktienmarktes steht Die Fondsleitung orientiert sich bei der  \fervvaltung   des Fondsvennögens an einem für den kana­ dischen Aktienmarkt repräsentativen Referenzindex (ßenclimark), weldier int Prospekt näher erläutert wird. 3. a) Die Fondsleitung invesüert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens in: - Beteiligungswertpaplenen und -wertrcehten (Aktien, Genussscheinen, Genossensdiaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder im Referenzindex enthalten sind, ihren Sitz in Kanada haben, als Holdinggesellschaften übeiwiegend Beteili­ gungen an Unternehmen mit Sitz In Kanada halten oder Ihre wirtschaftliche Hauptaküvität in Kanada haben; - Warrants auf den obeneiwähnten Anlagen; - Anteilen an anderen Anlagefonds, die ihr \fcrmögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nach Abzug der flüssigen Mittel, bis zu höchstens ein Drittel des Gesamtfonds­ vermögens Investieren in: . " - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossensdiaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) von Unternehmen, die den vorgenannten Anforderungen nicht genügen; - Warrants auf Anlagen gemäss dieser Ziff. 3 b); . - Anteilen an anderen Anlagefonds, die ihr Vfeimögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Fordeningswertpapieren und -wertrcehten, die auf die Rechnunpeinheit des Fonds lauten von inländischen Emittenten oder Garanten; -Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen; -Geldmarktinstrümenten, welche die Aufsichtsbehörde als Effekten anerkennt, die auf die Rechnungjelnheit des Fonds lauten von inländi­ schen Emittenten. • Ziffern 2 und 3 fl) sowie b) für den Anlagefonds Nr. 33 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds bestellt hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwick-
	        

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