Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

nen Effekten verfügen kann, so darfder gesamte repofählge Bestand einer Titelgattung (V'alor) für Rcpos rerwcntfct wenden. Die effektive Dau­ er des Rcpo ist in diesem Fall unbeschränkt. .. 7. -Repos- gelten als Kreditaufnahme gemäss § 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, BonitiU und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines «Reveise Rcpo» veiwendet. 8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines«Reverse Repo» nur fest- oder variabel-vtrzinslidie Effekten ciwrhcn, die vom Bund, den Kantonen oder • Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgsdiriehene Mindest-Rating aufweisen.' 9. Forderungen aus -Reverse Repo» gelten als flüssige Mittel gemäss § 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss § 13. § 12 Derivative Finanzinstrumente 1. Die Fondsleitung darf derivative Finanzinstnimente im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens sowie zur Deckung von Wähiungsrisiken einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von derivativen Finnnzinstrumenten in seiner ökonomisclien Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktvcrlüiltnissen den in diesem Reglement sowie im Prospekt dargestellten Anlagecharakter des Anlagefonds nicht verän­ dert ' 2. Der Einsatz von derivativen Finanzinstiumenten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementiediizierende Posi­ tionen) oder einem Kauf (engagementerhöliende Positionen) eines Basiswertes ähnlich. Ist der Einsatz eines derivativen Finanzinstnnnentes dein Verkauf von Basisweiten ähnlich, so müssen die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Ziff. 8 dauernd durch die dem derivativen Finanzinstniment zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. Die Fondsleitung niuss jederzeit uneingeschränkt über die Basisvverte verfügen können. Letztere dürfen zudem nicht Gegenstand eines Effektenleihe-Gescluifts oder eines Pensionsgescliiiftssein. Ist der Einsatz eines derivativen Finanzinstrumentes dem Kauf von Basiswerten ähnlich, so müssen die dem derivativen Finanzinstniment zu Gninde liegenden Basisvverte gemäss § 8 als Anlage zulässig und die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Ziff. 8 dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Die Summe" dieser Derivatpositionen darf dauernd insgesamt 49".« des Gesamtfondsvennögens nicht übersteigen. 3. Die Anlagebeschränkungeii müssen auch unter Einbezug der eingesetzten derivativen Finanzinstrunienle eingehalten werden (vgl. § 15 Risi­ koverteilung). Insgesamt darf der Einsatz von derivativen Finanzinstnimenten weder eine Hebelwirkung nuf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf gleichkommen. 4. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte (massgeschneiderte) derivative Finanzinstrumente einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder aber auch OTC (Over-tlie-Counter) abschllessen. 5. Die Fondsleitung darf OTC-Geschiifte nur mit Banken oder Finanzinstituten abschllessen, wiche auf diese Geschiiftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handell es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstene das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufzuweisen. • 6. Ist für ein OTC gebändeltes derivatives Finanzinstniment kein Marktpreis erhältlich, so mtiss der Preis Im Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs sowie an federn Bewertungstag transparent bestimmt weiden können und Jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrsuerts der Basisvverte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus mUssen vor einem Abschluss kon­ krete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeliolt und muss unter Berücksichtigung der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert weiden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind zu dokumentieren. 7. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call-Optionen, Put-Optionen, Ttmiingcsdiäfte (Futures), Svvaps, Devisenter­ mingeschäfte und Forward Rate Agreements einsetzen. Sie kann zusätzlich zu diesen Geschäften auch Kombinationen von Derivat-Gnindfor- men, derivative Finanzinstnimente, deren ökonomisclie Wirkungsweise nicht durch eine Derivat-Gnindfomi beschrieben werden kann (exoti­ sche Derivate), sowie strukturierte Produkte einsetzen. 8. Die Fondsleitung kann bei der Deckung von engagementreduzierenden oder engagementerliöhenden Derivatpositionen diese mit dem «Delta» gewichten. Zudem kann sie in Abweichung von Ziff.- 2 Zinssalzderivate zur gezielten Reduktion oder Erhöhung der Duration des Obligatlonen- portfeuilles einsetzen, ohne dass diese vollumfänglich durch llasiswerte oder geldnalie Mittel gedeckt sein müssen. § 13 Aufnalime und Gewährung von Kredite [variabel] § 14 Belastungdes Fondsvemiögens [variabel] § 15 Risikoverteilung [variabel] ' § 16 Bewertung des Fondsvemiögens und der Anteile 1. Das Vermögen des Anlagefonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahrs sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in [Redinungseinheit] berechnet. An Tagen, an welchen die Börsen der llauptanlageliinder des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Fondsvermögens statt 2. Kotierte oder an einem anderen geregelten/dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Ilauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Sachen oder Rechte oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Sdiätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehiswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 3. Der Inventaiwert eines Anteils «gibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvemiögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlage­ fonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf beflndlidien Anteile. Er wird auf [Angabe der Rundungsrcgel] gerundet. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Anteile wenden am auf den Eingang des entsprechenden Zeidinungs- oder Rücknahmeantrags folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) aus-. gegeben oder zurückgenommen. 2. Der Aasgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gemäss § 16 bercduieten Inventanvert je Anteil. Bei der Aus­ gabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Inventarwert eine Ausgabekomniission gemiiss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekom- rggsion gemäss § 18 vom Inventarwert abgezogen weiden. Die Abgaben und Kommissionen sowie die ausländischen Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (rnarktkonfonne Courtagen, Kom­ missionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entspredienden Teils der Anlagen erwadisen, weiden dem Fondsvennögen belastet 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen. 4. Beim Vorliegen folgender ausstoidentlidier Verhältnisse kann die Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben: a) wenn ein Markt, weldier Grundlage für die Bewertung eines wesentlidien Teils des Fondsvennögens bildet, gpsdilossen ist oder wenn der Handel an einem sokhen Markt besdiränkt oder ausgesetzt ist; b) bei Voriiegen politischer, wiitsdiaftlidier, militärisdier, monetärer oder anderer Notfälle; c) wenn wegen Besdiränkungen des Devisenverkehrs oder Besdiränkungen sonstiger Übertragungen von Vennögenswerten Gesdiiifte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) bei umfangreichen Kündigungen, die die Interessen der übrigen Anlegerwesentlidi beeintriiditigen können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entsdieid über den Aufsdiub unverzüglich der Revisionsstelle, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern miL 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 BsL a) bis c) genannten Gründen aufgpsdwben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. . § 18 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertrieb­ strägem im In- und Ausland von zusammen hödistens [%] des luven tariertes belastet werden. Der jeweils angewandte Salz ist aus dem Pro­ spekt ersichüidi. . . . 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmckommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von \ertriebsträgem im In- und Ausland von zusammen höchstens [%] des Inventaiwertes belastet werden. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt eisiditlidt - 3. Für die Auslieferung von Anteilsclieinen sowie die Einlösung physisdier Coupons stellt die Depotbank dem Anleger die banküblichen Kommis­ sionen und Spesen in Redinung. Die aktuellen Kosten sind aus dein Prospekt ersidillidi. § 19 Kommissionen und Kosten zulasten des Fondsvennögens 1. Für die Leitung, Verwaltung sowie den Vertrieb des Anlagefonds und zur Deckung der anfallenden Kosten stellt die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine monatliche Pausdialkommission von max. [%] ([%] p.a) desdurchsdinittlidien Nettofondsvennögens in Rechnung über den effektiv erhobenen Kommissionssatz informiert die Fondsleitnng die Anteilsinhaber im Jahres- und Halbjahrcsberichl Die Fondsleitung trägt dafür sämtlidie in Zusammenhang mit der Leitung,   \feiwaltung  sowie dem Nfertrieb des Anlagefonds sowie mit dem Kauf oder Verkauf der Anlagen und der Verwahrung des Fondsvennögens anfallenden Kosten, mit Ausnahme sämtlidier Abgaben und Kommissionen sowie der ausländisdien Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonfomie Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.). Ausserdem übernimmt die Fondsleitung folgende Kosten: " " • - j älirlidie Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die AufsidU über den Anlagefonds in der Sdiweiz und im Ausland; - andere Gebühren der Aufsiditsbdiörden; - Dnick der Reglemente und Prospekte sowie der Jahres- und Halbjahrcsberidite; - Preispublikalionen und Verüffentlidiungen von Mitteilungen an die Anlegen - Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Anlagefonds und mit dem   \trtrieb  im In- und Aasland anfal len; - Kommissionen und Kosten der Depotbank für die Verrohrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben; - Auszalilung des Jahresertrages an die Anleger, - Honorare der Revisionsstelle; -Weibekosten. 2. Depotbank und Fondsleitung haben jedoch Ansprudi auf Rückerstattung der Kosten für ausseronlentlldie Dispositionen, die sie im Interesse der Anleger treffen. 
§ 20Rediensdiaftsablage 1. Die Rechnungseinheit des Anlagefonds ist 2. Das Rcdinungs|ahr läuft jeweils vom [Beginn und Ende des Redinungsjahrcs], 3. Innerhalb von vier Monaten nach Absdiluss des Rechnungslahres veröffentlicht die Fondsleitimg einen Jahresberidit des Anlagefonds. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der eisten Hälfte des Rechnungsjahres verüffentlichrdie Fondsleitung einen Halbjahresbericht. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 4 bleibt vorbehalten. §21 Revision Die Revisionsstelle prüft alljähriidi, ob die Fondsleitung und die Depotbank die Vorsdiriften des Fondsreglements und des AFG eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Revisionsstelle zur publizierten Jahnesredinung ersdieint imjahresberichi §22 ' r 1. Der Nettoertrag des Anlagefonds v.ird jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres spesenfrei in der RechnUnr­ einheit [Währung] an die Anleger ausgesdiüttet Die Fondsleitnng kann zusätzlidi Interimsausschüttungpn aus den Erträgen vorsehen. 2. Vom Nettoertrag kann der Anteil aus dem Steuerwrt von Gratisaktien sowie 30% vom verbleibenden Nettoertrag auf neue Rechnung vorge­ tragen weiden. Beträgt der Nettoertrag inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als [Einheit] [Wahrung] pro Anteil, kann der gesamte Nettoertrag auf neue Redtnung vorgetragen werden. 3. Realisierte Kapital gewinne aus "der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. §23 1. Publikationsorgane des Anlagefonds sind das Schweizerische Handelsamtsblatt (SI1AB) sowie die Finanz und Wirtschaft (FuW). 2. In den Publikationsorganen werden insbesondere Reglementsänderungen, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank sowie die Liquidation des Anlagefonds veröffentlicht 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam bzw. den Inventarwert mit dem Hinweis «plus Kommissionen» bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in [Publikationsorgan]. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsreglement und die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depot­ bank und bei al len Vertriebsträgem kostenlos bezogen werden. § 24 Voraussetzungen und Verfahren der   \fereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmungder Depotbank Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die \fermögenswer- te und Verbindlidikeiten des bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragen­ den Anlagefonds eriialten Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der libertra- • gende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und das Fondsreglement des übemdimenden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Anla­ gefonds. ' 2. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofem: a) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet und die Fondsvermögen bei der gleichen Depotbank aufbewahrt werden;. b) sie grundsätzlich die gleidie Anlagepolitik verfolgen; c) sie Ixxii^ich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der \bräusserung von Sadien und Rediten; - Art und Berechnung aller Vergütungen an die Fondsleitung und an die Depotbank, einschliesslich der Ausgabe- und Rücknahmekommis­ sionen sowie der übrigen Kommissionen oder der besonderen Spesenvergütung, die in Rechnung gestellt werden dürfen; - Publikatioasorgane und Form der Veröffentlichungen, die den Anlagefonds betreffen; - Laufzeit des Anlagefonds und Kündigungsfrist ftlrdie Fondsleitung und die Depotbank; -Recht des Anlegers auf Kündigung. • d) am gleidien Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschveihältnis berechnet und die tomögensweite und Ver­ bindlichkeiten übernommen werden. 3. Die Fondsleitung legi mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung; die allfällig beabsichtigte Reglementsänderung sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufslchtsbelwrde zur Überprüfung vor. Dertaeinigungsplan enthält, aus- führlidie Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem Übernehmenden und dem übertragenden Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschvertiältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgcn für die Anlagefonds sowie die Stellungnahme der anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle. 4. Die Fondsleitung publiziert die allfällig beabsichtigte Reglementsänderung sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stiditag zweimal in den Publikaüonsorganen der beteiligten Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, das diese bd der Aufsichtsbehörde Innert 30 Tagen seit der letzten Publikation Einwendun­ gen erheben oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Fondsrcglemente die Rückzahlung Ihrer Anteile verlangen können. . 5. Den Anlagefonds und Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Kosten. 6. Die Revisionsstelle überprüft unmittelbar die oidnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhan­ den der löndsleitung und der Aufsichtsbehörde. ' 7. Die Fondsleitung publiziert den Vollzug der  \fereinigung,  die Bestätigung der Revisionsstelle zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne terzug in den Publikationsorganen der beteiligten Anlagefonds. 8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übemdimenden Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Anlagefonds ist ein revidierter Abschlussberidit zu erstellen,' falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresalschluss fällt § 25 Laufzeit des Anlagefonds und Auflösungsgründe für die Fondsleitung und Depotbank 1. Der Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit 2. Sowohl die Fondsleitung als auch die Depotbank können die Auflösung des Anlagefonds durch Kijmligung des Kollektivanlagevertrages her­ beiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt Die Fondsleitung gibt die Auflösung in den Publikationsorganen bekannt. 3. Nadi erfolgter Kündigung des Kollektivanlagevertrages darf die Fondsleitung die Aktiven des Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Die Aus­ zahlung.des Ijquidaüonserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt weiden. Vor der Sdilusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. §26 Soll das vorliegende Foridsreglement geändert werden, oder besteht die Absicht, die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten entspredienden Publikation Einwendungen zu erheben oder die Auszahlung seiner Anteile in bar zu verlangen. §27 1. Der Anlagefonds untersteht schweizerischem Redit, insbesondere dem Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 (AFG). Geriditsstand ist der Sitz der Fondsleitung 2. Für die Auslegung des Fondsreglementes ist die deutsche Fassung massgebend. 3- Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement vom [Datum des letzten gültigen Reglements]. 4. Das vorliegend'Reglement tritt am [Datum des Inkrafttretens] in Kraft Die Fondsleitung: UBS Fund Management (Switzedand) AG, Basel Die Depotbank: [Depotbank, Sitzder Depotbank] I. Reglementsänderungen betreffend: 1. UBS (Clt) Stratcgy Fund - Balanced (CHF) 4. UBS (QQ Strategy Fund-Yleld (CHF) 2. UBS (Ol) Strategy Fund - Balanced (EUR) 5. UBS (CII) Strategy Fund - Yleld (EUR) 3. UBS (CII) Strategy Fund-Balanced (USD) 6. UBS (Ol) Strategy Fund-Yleld (USD) Die angestrebten materiellen Änderungen für die Anlagefonds Nr. 1-6 im Überblick: • Der neue § 8 Ziffer 6 aller sechs vorstehend genannter Anlagefonds sieht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Anlage in Anteilen anderer Effektenfonds vor, die von der eigenen Fondsleitung verwaltet werden. • Bei der Möglichkeit 35% des Fondsvemiögens in einen Emittenten anzulegen, soll neu bei allen sechs Anlagefonds einheitlich die weitere For­ mulierung des Musterreglernents des SFA verwendet wenlen (vgl. § 15 Ziffer 6). • Für alle drei UBS (CH) Strategy Fund - Yleld soll neu in § 15 Ziffer 7 im Umfang des gesetzlidien Rahmens die Möglichkeit der Anlage bis zu 100% des Fondsvemiögens in einen Emittenten aufgenommen werden. 688,13,14 und 15 für die Anlagefonds Nr. 1-6 lauten: § 8 Anlageziel lind Anlagepolitik • Ziffer 1 Dir die Anlagefonds Nr. 1-6 lautet: 1. Die Fondsleitung investiert das famügen dieses Anlagefonds grandsätzlidi in massenweise ausgegebenen Wertpapieren und nicht verortaindeten Rediten mit glelclier Funktion, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehanddt werden. Ziffern 2 sowie 3 a) und b) für die Anlagefonds Nr. 1-3 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsädilldi darin, aus Sidit der Referenzwährung Zinserträge und Kapitalwachstum optimal zu kombinieren. Zu diesem Zweck wild weltweit auf breit diversiflzierter Basis hauptsächlich In Obligationen und Alien invesüert Da je nach Markteinsdiätziing ein bedeutender Teil des Vennögens in Aktien investiert weiden kann, Ist mit entsprechenden Kursschwankungen zu rech­ nen. Die Im Fondsnanien enthaltene Wiilimngsbezeldinung weist lediglidi auf die Wähmng hin. In der die Performance des Fonds gemessen wiid, und nidit auf die Anlagewähiung des Fonds. Die Anlagen erfolgen In den Wähmngen, welche sich für die Weitentwicklung des Fonds
	        

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