Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

Liechtensteiner VOLKSBLATT 
UMLAND' Mittwoch, 25.-September 2002 
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. . » Raumplanung: Regierung nimmt noch einmal zu den wichtigsten Einwänden und Befürchtungen Stellung In Anbetracht verschiedener Missverständnisse und unrich­ tiger Aussagen, die im Zusam­ menhang mit dem Raumpla­ nungsgesetz (RPG) gemacht wurden, sieht sich die Regie­ rung veranlasst, einige dieser Behauptungen richtig zu stellen. Die Regierung stützt sich dabei auf die aktuelle, vom Landtag verabschiedete Gcsetzesfassung, die nicht mit der Kommissionsverlage identisch ist, die an den Informationsveranstaltungen in den Gemeinden diskutiert wurde. In die aktuelle, zur Voksabstimmung vor­ liegende Version wurden zusätzliche Vorschläge der Gemeinden sowie An­ regungen aus den Informationsvcr- sammlungcn übernommen. 1) Ist das Raumplanungsgesetz ein Verhinderungsgesetz? Durch das RPG wird nichts verhindert. Es zeigt als Rahmengesetz auf, nach welchen Kriterien und mit welchen Planungsinstrumenlen die weitere Entwicklung aktiv in-die Hand genom­ men werden soll. 2) Sieht das RPG Enteignungen und Rückzonierung von Grund­ stücken vor, die heute in der Bauzone liegen? Das RPG hält in Artikel 13 Abs. 6 ex­ plizit fest, dass die heutigen Bauzonen in ihren Grossen vollumfänglich be­ stehen bleiben und nicht rückzoniert werden (Bestandesgarantie). Das RPG sieht auch keine Enteignungen vor. Expropriationen, die im öffentlichen Interesse notwendig sind (z.B. Stras- senbau. Verbauungen gegen Naturge­ fahren), sind bereits heute im Gesetz über das Verfahren in Expropriations- fällen von 1887 geregelt. 3) Behauptet wird, dass das RPG Probleme, wie z.B. Einwohner­ und Arbeitsplatzvvachstum oder das Verkehrsproblem nicht lö­ sen könne... Es ist nicht Aufgabe des RPG, ein räumliches Problem zu lösen. Viel­ mehr legt das neue RPG Kriterien und Verfahren fest, nach denen die unter­ schiedlichen Intcressenskonflikte ge­ geneinander abgewogen und gelöst werden sollen. 4) Behauptet wird, dass das Ge­ setz enorme Planungskosten zur Folge habe... Mit dem RPG werden die Gesamtkosten für die Gemeinden reduziert, da auf­ grund der fundierten Planung, Fehl­ oder falsche Folgeinvestition, z.B. in Infrastrukturen vermieden werden. 5) Behauptet wird, dass das RPG eine weitere Überreglementie­ rung sei, da es genügend andere 
7 F *• fce*»' • mitdenken mitreden mitentscheiden miteinander 21.119. September ' W»" Liechtenstein "JA die Zukunft (Jesuiten V, Raumplanung. ' . Dicthnnec _ 'j'j ' ' *^*'®urnplanung.lt^ Um das Raumplanungsgesetz ranken sich immer noch gewisse Befürchtungen: Die Regierung nimmt noch einmal zu den meist gehörten Gegenargumenten Stellung. Gesetze gäbe, in denen geregelt ist, was in der Natur, im Um­ weltbereich und in den Bauzo­ nen zu geschehen habe... Erst mit dem RPG werden der gesetz­ liche Rahmen für die Beurteilung und gegenseitige Abwägung der verschiedenen Interessen an und in unserem Raum definiert und Kompe­ tenzen zugeordnet. Damit kann die bisherige Rechtsunsicherheit behoben werden. 6) Behauptet wird, dass die Ko­ ordination zwischen Land und Gemeinen schon lange funktio­ niere ... Die Koordination innerhalb der Ge­ meinden spielt. Es besteht aber auch gemeinde- oder landesübergreifend ei­ ne Pflicht zur Koordination von Prob­ lemen, wie der Grundwasserschutz, der Verkehr, die Naturgefahren usw. Dafür gibt es bis heute keine gesetzliche Grundlage. Dieses Manko gilt es zu korrigieren. 7) Behauptet wird, dass es eine de-facto-Enteignung von Grund­ stücken durch die sogenannte zweite Etappe in den Bauzonen gäbe... Wahr ist, dass im Zuge der Überarbei­ tung des RPG die Aufteilung der Bau­ zonen in zwei Etappen gänzlich gestri­ chen wurde. Die Gemeinde allein cht- scheidet, wann und wo sie neue Bau- gebietc erschliesst. 
8) Behauptet wird, dass es kein neues RPG brauche, da alle Ge­ meinden Ortsplanung betreiben und bereits einen Zonenplan so­ wie eine Bauordnung haben? Elf ancincnandergelügtc Ortsplanun­ gen machen noch keine Landespla­ nung aus. Wir brauchen das RPG, um Dinge zu regeln, welche die Gemein­ degrenzen überschreiten, wie bei­ spielsweise* den Schutz lebenswichti­ ger Grundwasserströme, Massnahmen gegen Naturgefahren, zusammenhän­ gende l.andwirtschafts- und Natur- schutzflächen, aber auch Energie- und Abwasserleitungen sowie Verkehrsver­ bindungen zwischen den Gemeinden. Darüber hinaus haben wir mit unseren Nachbarn Schweiz und Österreich Fra­ gen zu klären, welche die überregiona­ le Raumplanung betreffen. In beiden Ländern bestehen bereits ähnliche Raumplanungsgesetze. 9) Behauptet wird, dass mit dem RPG keine Baulandumlegungen mehr möglich sind ... Wahr ist, dass Baulandumlegungen im heute schon bestehenden Gesetz über die Baulandumlegung geregelt sind und die Gemeinde gemäss Artikel 1.4 Abs. 2 des RPG allein für eine Umle­ gung und Erschliessung verantwort­ lich ist. 10) Behauptet wird, dass mit dem RPG das Land bestimmen würde, wie sich eine Gemeinde 
weiterentwickeln muss? Entscheide über die Entwicklung einer Gemeinde liegen allein in der Kompe­ tenz der Gemeinde sowie ihrer Ein­ wohnerinnen und Einwohner. Die zum Teil heute schon genutzten Werkzeuge (Gemeinde-Leitbild, Zukunftspro­ gramme, Gemeinderichtplan usw.) er­ fahren im RPG eine notwendige Präzi­ sierung. 11) Behauptet wird, dass mit dem neuen RPG das Land den Ge­ meinden vorschreibt, wie sie ihr Baugebiet einzuteilen haben... Wahr ist, dass die Einteilung des Ge­ meindegebietes in verschiedene Zonen Teil der Ortsplanung, und somit schon heute eine Aufgabe der Gemeinde ist. 12) Behauptet wird, dass man mit dem RPG die Entwicklung und das Wachstum des Landes beeinflussen will. Wahr ist, dass der Gesetzgeber mit dem RPG nur sehr begrenzt auf die Entwick­ lung und das Wachstum Einfluss neh­ men kann. Dies ist auch nicht die ei­ gentliche Aufgabe dieses Gesetzes. Das RPG hält vielmehr auf Gesetzesebene fest, dass für die künftige Entwicklung eine vorausschauende Planung sovvie eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen stattfinden muss. 13) Behauptet wird, dass durch die Erschwerung bei der Schaf­ fung neuer Bauzonen das oh­nehin 
knappe Angebot an han­ delbaren Grundstücken noch knapper würde. Verknappung bedeute aber auch Verteue­ rung? Die Erfahrungen in Liechtenstein und im Ausland belegen, dass der Boden­ preis nicht von der Grösse der Bauzo­ ne beeinflusst wird, sondern von der Verfügbarkeit an handelbaren Grund­ stücken auf dem Bodenmarkt. Wir ha­ ben bereits heute keinen echten Bo­ denmarkt. 14) Verhindert das Raumpla­ nungsgesetz künftige Bauland­ umlegungen? . Die Begriffe «Umlegung» und «Umzo- nung» werden oft verwechselt. Unter einer Umlegung versteht man die Neu­ verteilung der Grundstücksfläche in der schon ausgeschiedenen Bauzone, um baureife Parzellen zu schaffen. Hierüber befindet die Gemeinde autor nöm; das Raumplanungsgesetz schränkt den Handlungsspielraum der Gemeinde bei Baulandumlegungen.in keiner WeisQ ein. 15) Behauptet wird, dass Orts­ planungen von der Regierung, genehmigt werden müssten und dies eine Einschränkung der Gemeindeautonomie bedeute? Zonenpläne der Gemeinden, müssen schon heute von der Regierung geneh- . migt werden. Heute beurteilt die Re­ gierung nach ihrem Ermessen auch die Qualität und die Notwendigkeit einer Planiingsmassnahme. Dies hat immer wieder zu Auseinandersetzungen zwi­ schen Land und Gemeinden geführt und die Gerichte bis zum Staatsge­ richtshof beschäftigt. Im RPG wird die Prüfung der Regierung ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Landes- richtplan beschränkt. Die Ermessen­ sprüfung fällt weg. Dadurch wird die Autonomie der Gemeinden nicht einge­ schränkt, sondern im Gegenteil erwei­ tert und gestärkt. Die Gemeinden be­ stimmen im Rahmen der allgemein gül­ tigen Bestimmungen selbst, wie sie ihre Gemeindegebiete gestalten wollen. 16) Behauptet wird, dass das Raumplanungsgesetz viel zu spät komme... Wahr ist, dass das bestehende Pla­ nungsrecht als Teil des geltenden Bau T gesetzes offensichtlich ungenügend ist. Der enger werdende Ratim und die vielschichtigen Anforderungen an.un­ seren Lebens- und Wirtschaftsraum Liechtenstein verlangen daher präzise­ re Spielregeln für Land und Gemein­ den. Ausserdem ist die geordnete Ent­ wicklung und ein sparsamer Ver­ brauch des .noch zur Verfügung ste­ henden Bodens zwingend. ANZEIGE Volksabstimmung 27. und 29. September • Das Raumplanungsgesetz führt weder heute noch künftig zu Enteignungen! • Es gibt keine Etappierung der Bauzonen und damit auch keine Wertminderungen! « Bauzonen können bei Bedarf auch in Zu­ kunft erweitert werden! • Das Raumplanungsgesetz hat keinen Ein­ fluss auf das Baubewilligungsverfahren! 
Dazu stehen wir im Interesse der künftigen Generationen unseres Landes: Alois Beck, Schaan • Henrik Caduff, Balzers • Christa Eberle, Triesenberg • Hansjakob Falk, Schaan • Dr. Peter Goop, Vaduz • Egon Gstöhl, Eschen • Lorenz Heeb, Schaan • Christel Hilti-Kaufmann, Schaan • Georg Kaufmann, Schaan • Gerhard Konrad, Schaan • Helmut Konrad, Schaan • Dr. Georg Malin, Mauren • Hugo Quaderer, Schaan • Hansrudi Sele, Vaduz • Dr. Peter Sprenger, Triesen • Paul Vogt, Balzers Eine Chance für unser Land!
	        

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