Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

10 Mittwoch, 26. Juni 2002 
WIRTSCHAFT Liechtensteiner VOLKSBLATT Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) vom 18. März 1994 . . Vereinigung von . UBS Anfos 1, UBS Anfos 2, UBS Swissfonds 1, UBS Swissfonds 2 und UBS Swlssimmobll 1961 [Erste Veröffentlichung Zweite und letzte Veröffentlichung] .' E^8ter Teil: ReglementsSnderungen im Sinne von Art. 8 ÄFG UBS Fund Management (Switzeriand) AG, Basel als Fondsleitung und UBS AG, Basel und Zürich als Depot­ bank der oben genannten Anlagefonds haben die Geschäftsjahresende von UBS Swissfonds 1, UBS Swiss-! fonds 2 und UBS Swissimmobil 1961 an diejenigen von UBS Anfos 1 und UBS Anfos 2 angepasst. Diese Reg­ lementsänderungen wurden am 10. Juni 2002 von der Eidgenössischen Bankenkommission bewilligt und sind am 15. Juni 2002 in Kraft getreten. Die Änderungen erfolgten im Hinblick auf die beabsichtigte Vereinigung der fünf oben genannten Immobilien­ fonds (siehe zweiter Teil dieser Veröffentlichung). Zudem weisen wir auf das hängige Vorgesuch zur Namensänderung von UBS Anfos 1 hin, welches am 21. Mai 2002 bei der Eidgenössischen Bankenkommission eingereicht wurde und am 12. und 15. Juni 20Ö2 in der Finanz und Wirtschaft sowie am. 13. und 14. Juni 2002 im Schwelzerischen Handeisamtsbjatt publiziert wurde. UBS Anfos 1 wird voraussichtlich mit In-Kraft-Treten der Namensänderung per 1. September 2Ö02 In; UBS (CH) Property Fund — Swiss Residential "Anfos" unbenannt werden. Zweiter Teil: Vereinigung von fünf Immoblllenfonds UBS Fund Management (Swltzeriand) AG, Basel als "Foridsleitung und UBS AG, Basel und Zürich als Depot­ bank haben beschlossen, die folgenden Anlagefonds UBS Anfos 1 der Fondskategorie «Immobilienfonds» gemäss Art. 
36 ff. des Bundesgesetzes über die Anlage­ fonds (AFG) vom 
18. März 
1994 als übernehmenden^Anlagefonds (nachfolgend «übernehmender Fonds») sowie UBS Anfos 2 der Fondskategorie «Immobilienfonds» gemäss Art. 
36 ff. des Bundesgesetzes über die Anlage­ fonds (AFG) vom 18. März 1994 als übertragenden Anlagefonds (nachfolgend «übertragender Fonds 1») und _ UBS Swissfonds 1 der Fondskategorie «Immobillenfonds» gemäss Art. 
36 ff. des Bundesgesetzes über die An­ lagefonds (AFG) vom 18. März 1994 als übertragenden Anlagefonds (nächfolgend «übertragender Fonds 2») . und ' UBS Swissfonds 2 der Fondskategorie «Immobilienfonds» gemäss Art. 
36 ff. des Bundesgesetzes über die An­ lagefonds (AFG) vom 18. März 1994 als übertragenden Anlagefonds (nachfolgend «übertragender Fonds 
3») ' und • UBS Swlssimmobll 1961 der Fondskategorie «Immobillenfonds» gemäss Art. 
36 ff. des Bundesgesetzes über, die Anlagefonds (AFG) vom 18. März 1994 als übertragenden Anlagefonds (nachfolgend «übertragender Fonds 4») '• - .. • . • rnit Wirkung per I.Oktober 2002zu vereinigen. . 1. Gründe für die Vereinigung Immobilien sind langfristige Kapitalanlagen und in ihrer Handelbarkeit im Vergleich zu Effekten aufwändlger und träger. Deshalb gehört die Diversifikation zu den wesentlichen Erfolgsfaktören von Immobilienfonds. Durch die Vereinigung dör fünf Immobilienfonds wird jene kritische Grösse des Fondsvermögens erreicht, die den für die Wahrung'der Attraktivität von Imrnobllienfonds im Vergleich zu anderen Immobilienkollektivanlagen . notwendigen höheren Diversifikatibnsgrad zuiässt. • Im Weiteren dient die Vereinigung der Straffung und der klaren Positionierung der Produktepalette der Fonds­ leitung sowie zur Verbesserung der Produktetransparenz für den Anleger. Die Vereinigung der fünf Fonds hat zudem an der Börse eine höhere Liquidität zur Folge, welche wiederum ' zum .Vorteil des Anlegers die Handelbarkeit der Anteile verbessert. 2. Voraussetzungen für die Vereinigung Mit der Bewilligung der Vereinigungsklausel und der Geschäftjahresanpassungen in den Reglementen der fünf Immobilienfonds durch die Eidgenössische Bankenkommission am 6. September 2001 resp. am 10, Juni 2002 sind sämtliche Voraussetzungen für die Vereinigung der fünf UBS Imrnobllienfonds gemäss Art,. 7a der Verord­ nung über die Anlagefonds (AFV) vom 19. Oktober 1994 sowie der Mustervereinigungsklausel für Immobilien­ fonds des Schweizerischen Anlagefondsverbandes (SFA) erfüllt. Die fünf Anlagefonds werden von derselben Fondsleitung verwaltet und die Fondsvermögen werden bei der gleichen Depotbank aufbewahrt; Die Fondsreglemente von UBS Anfos 1, UBS Anfos 2, UBS Swissfonds t, UBS Swissfonds 2 und UBS Swiss­ immobil 1961 stimmen In Bezug auf die nachfolgend genannten Bestimmungen grundsätzlich überein: Richtlinien der Anlagepolitik, Venwendung des .Reinertrages und der Käpitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, Art und Berechnung aller Vergütungen an die Fondsleitung und an die Depotbank, einschliesslich der Ausgabe-, und Rücknahmekomrriissionen sowie der übrigen Kommissionen oder der besonderen Spesenvergütungen, die in Rechnung gestellt werden dürfen, Bewertungsmethoden, Laufzeit des Anlagefonds und Kündigungsfrist für die Fondsleitung und die Depotbank, Publikationsorgane und Form der Veröffentlichungen, die den Anlagefonds betreffen, das Recht des Anlegers auf Kündigung. 
V 3. Anlagepolitik der zu vereinigenden Immobilionfonds Die tatsächlich verfolgte Anlagepolitik der betroffenen Immobilienfonds stimmt heute weitgehend überein. Sie investieren in Immobilien in der.gesamten Schweiz. Die Portefeuilles der zu vereinigenden Fonds präsentleren sich gemäss Anzahl Liegenschaften, Liegenschafts- bzw. Immobllienstaiktur (Nutzung nach Sollertrag), Durch­ schnittsalter der Liegenschaften, Bausubstanz sowie geographischer Verteilung der Liegenschaften gemäss den Angaben, wie sie in den letzten Halbjahresberichten veröffentlicht wurden (siehe Tabelle 1). Stand: 31. Mal 2002 ¥ UBSAnfosI 
<M I ; . (0 CD 'P • 
UBS 
Swissfonds 
1 UBS 
Swissfonds 
2 (f\ r §8 J 
<3 T- • Anzahl der Uegenschaften (Häuser) 230 
104 
65 49 -127 Uegenschafts-Zlmmobiiienstruktur -Wöhnnutzung - kommerzielle Nutzung -Parkplätze 
.87,4% 12,6% 1776 ' 
80,4% 19,6% 1129 
100,0% 0,0% • 529 
' 100,0% 0.0% 426 
85,0% 15,0% 1025 Durchschnittsaller der Bauten (in Jahren) 29 
29 29 27 27 Bausubstanz Seit Jahren wird bei den zu vereinigenden Anlagefonds die gleiche instandhaltungs- und Instandsetzungspolitik verfolgt 
 <- Geographische Verteilung der Anlagen nach Verkehrewert (nach Kantonen) 
BS/BL- 42,0% BE: 18,0% SG: 7,8% ZH: 6,9% VD:. 6,8% Übrige: 18,5% 
BS/BL: 40,0% GE: 21,0% ZH: , 10,0% LU: ' 6.6% SO:. .6,4% Übrige: 26,0% 
BE: 24,0% GE: 13,4% LU: 10,8% VD: 10,0% VS; 9,5% Übrige: 32,3% 
BE: 23,5% FR: 15,2% BS/BL" 12,4% GE: 12,1% TG: 10,4% Übrige: 26,4% 
ZH: ,37,7% GE: 21,6% BS/BL: 13,3% BE: 10,0% AG: 6,5% Übrige: 10,9% 
Datum: 
UBS UBS UBS ; . UBS • ' 
UBS Swissimmobil Anfos 1 Anfos 2 * Swissfonds 1 Swissfonds 2 
. 1961 30.06:01 
7,7% 7,5% . 10,3% • 6,0% 2,7% 31.07.01 7,2% 6,7% 8,0% 5,0% 2,6% 31.08.01 
. 8,7% 8,0% 13,1% 7,0% 5,5% 30.09.01 
.8,2% . 6,9% 10,3% 6,5% 3,3% 31.10.01 9,1% 6,7%' 15,6% • 3,9% 4,1% 30.11.01 . 12,5%. 8,4% - 13,9% • 11,8% 6,0% 31.12.01 .7.5% 12,1% 13,5% 16,9% 4,6% 31.01.02 10,0%-11,8% 22,2%--14,9% ' 5,0% 28.02.02 9,3% 13,6% 19,3% 29,5% 6,9% 28.03.02 9,1% 10,9% 16,3% -22,5% 7,7%- 30.04.02 11,7% 9,2% 19,0% 23,5% • 11,7% 30.05.02 12,4% '9,3% 20,5% 20,1% 10,6% 10.06.02 12,2% 12,1% 19,8% 17,9% ' 10,7% Die Agios der zu vereinigenden Immobilienfonds (jeweils prozentuale Abweichung des Börsenkurses vom aktu­ alisierten Nettolnventarwert) der letzten zwölf Monate jeweils per Monatsende lassen sich der nachfolgenden Tabelle 2 entnehmen: . Die Berechnungsart der zuhanden von Fondsleitung und Depotbank gemachten Vergütungen einschliesslich der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie der übrigen Kommissionen oder besonderen Spesenvergütun­ gen, die in Rechnung gestellt werden dürfen, stimmen bei den betroffenen Anlagefonds überein. Die Fondsleitung wendet in Bezug auf die Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen Und Rechten bei den betroffenen Anlagefonds grundsätzlich dieselbe Praxis an. Die Depotbank hat von der Vereinigung der beteiligten Anlagefonds zustimmend Kenntnis genommen. 5. Vereinigungsverfahren/Steuerfolgen Das Rechnungsjahr der betroffenen Anlagefonds endet jeweils am 30. September und die Vereinigung erfolgt voraussichtlich per 15. November 2002 rriit Wirkung per 1. Oktober 2002. Die Vereinigung erfolgt durch Über­ tragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds. Auf den Zeilpunkt der Vereinigung werden die übertragenden Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst. Das Fondsreglement des übernehmenden Anlagefonds gilt dann auch für die übertra­ genden Anlagefonds. Die Fondsvermögen werden nach anerkannten Standards (Ertragswertmethode) durch unabhängige, von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Schätzungsexperten nach einheitlichen Massstäben bewertet. Anschliessend werden auf der Grundlage dieser Bewertungen die Nettoinvenlarwerte per 30. September 2002 der zu vereinigenden Anlagefonds ermittelt. Die Fondsleltüng beabsichtigt, vorgängig der Berechnung des Umtauschverhältnisses beim UBS Anfos 1 einen Split vorzunehmen. Der Split der Anteile wird voraussichtlich im Verhältnis 1:4 erfolgen. Die Berechnung des Um- tauschverhälthisses erfolgt anschliessend aufgrund der gesplitteten Anteile von UBS Anfos 1. Die Anleger wer­ den voraussichtlich per Mitte November 2002 im Rahmen der Veröffentlichung des Vollzuges der Vereinigung in den Publikationsorganen 
über die Einzelheiten des Splits informiert. . Die Anleger der übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Fonds in entsprechender Höhe. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses erfolgt ausgehend von den Nettoinventarwerten der Fonds per 30. September 2002 (bei UBS Anfos 1 nach erfolgtem Split). Für die Anleger des übernehmenden Fonds besteht kein Bezugsrechf gemäss Art. 41 Abs. 1 AFG. Emst & Young AG, Basel,.als anlagefondsgesetzliche Revisionsstelle wird die Abwicklung der Vereinigung überwachen und prüfen. Nach erfolgter Vereinigung und abgeschlossener Prüfung durch die Revisionsstelle wird die Fondsleltüng voraussichtlich Mitte November 2002 den Vollzug der Vereinigung mit Bekanntgabe des Splitverhältnisses und des Umtauschverhältnisses sowie die Bestätigung der Revisionsstelle zur ordnungs­ gemässen Durchführung in der Finanz und Wirtschaft und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröf­ fentlichen. Bei buchmässig geführten Anteilen erfolgt auf Grund des Umtauschverhältnisses automatisch eine Um"- buchung. Älllällige infolge der Vereinigung entstandene Anteilsfraktionen im Gesamtbestand der Anleger wer­ den von der Fondsleitung In Übereinstimmung mit § 21 Ziffer 6 der Anlagefondsreglemente zum anteiligen Net­ tolnventarwert per 30. September 2002 kommissionsfrei zurückgenommen. Anleger mit verbrieften Anteilsscheinen werden mit der Veröffentlichung des Umtauschverhältnisses in den Publikationsorganen, welche voraussichtlich Mitte November 2002 erfolgen wird, aufgefordert, die Zertifikate inkl. Coupons der vier übertragenden Fonds zum Umtausch einzureichen. Der Umtausch von Zertifikaten der vier übertragenden Anlagefonds in Zertifikate des übernehmenden Anlagefonds erfolgt für die Anleger spesen­ frei. Alle fünf Anlagefonds werden voraussichtlich bis zum 15. November 2002 an der SWX Swiss Exchange kotiert bleiben. Per 15. November 2002 wird voraussichtlich bei der SWX Swiss Exchange die Dekotierung der fünf Anlagefonds beantragt. Für den übernehmenden Anlagefonds wird die Kotierung als neuer Valor voraus­ sichtlich per 18. November 2002 beantragt. Im Zeitraum zwischen dem t. Oktober 2002 und 15. November 2002 führen"die Fondsnamen der betreffenden Anlagefonds in den Kurspublikationen den Namenszusatz «in Verelnlgung»._ Die effektive Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgt somit einheitlich voraussichtlich am 30. September 2002 mit Wirkung per 1. Oktober 2002. : Der Tausch der Anlagefondsanteile anlässlich der Vereinigung führt zu keinen Umsatzabgabefolgen. Bei der Rücknahme von Fräktionsanteileri durch die Fondsleltüng gegen bar von den Anlegern, lösen die entsprechenden Ausgleichszahlungen an die Anleger die Verrechnungssteuer aus. In der Schweiz ansässige Anleger unterliegen bezüglich dieser Ausgleichszahlungen der Einkommenssteuer oder, sofern sich die An­ teilsfraktionen im Geschäftsvermögen juristischer Personen befinden, der Ertrags- bzw. Gewinnsteuer. Die Vereinigung der Anlagefonds löst auf der Ebene der Anlagefonds weder Ertrags- bzw. Gewinn-, Grundstücksgewinn-noch Handänderungssteuero aus. Die Berechnung der latenten Liquidationssteuer und deren Höhe wird durch die Vereinigung der Anlagefonds nicht beeinflusst. . r . Den Anlagefonds und den Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Kosten. Sämtliche Kosten werden von der Fonösleitung getragen. 6. Stellungnahme der anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle "Als anlagefondsgesetzliche Revisionsstelle von UBS Anfos 1, UBS Anfos 2, UBS Swissfonds 1, UBS Swiss­ fonds 2 und UBS Swissimmobil 1961 nehmen wir zur geplanten Vereinigung wie folgt Stellung: Nach durchgeführter Prüfung können wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vereinigung gemäss Art. 7a und 7b AFV sowie gemäss 
Mustervereinigungsklausel für Immobilienfonds bei den fünf zu vereinigen­ den Anlagefonds erfüllt sind.' Emst & Young AG Stephan Heckendorn dipl. Wirtschaftsprüfer Partner Basel, den 13. Juni 2002" 
Georges Bingert . dipl. Wirtschaftsprüfer Stv. Direktor 7. Rechte der Anleger Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen seit der zweiten und letzten Veröffentlichung dieser Vereinigung bei der Eidgenössischen Bankenkommission, Postfach, 3001 Bern, Einwendungen erheben, oder in Übereinstimmung mit den Fondsreglementen die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder ihre Anteile börslich oder ausserbörslich veräussern können. Die Prospekte mit integrierten Fondsreglementen sowie die letzten Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung und Depotbank kostenlos bezogen werden. 4. Bewertungsmethoden, Berechnung des Umtauschverhältnisses und Vergütungen Die angewandten Bewertungsmethoden betreffend die genannten Immobilienfonds stimmen überein. Die ef : fektive Bewertung der Immobilien wird mitteis derselben Bewertungsmethode (Ertragswertmethode) durch un- . abhängige, von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Schätzungsexperten durchgeführt (siehe , • I , aucn nachfolgend Ziffer 5). Die Berechnung des Umtauschverhältnisses erfolgt auf Grund der Nettoinvenlarwerte der fünf Immobilienfonds ( • \ per 30, September 2002. Die effektive Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgt gemäss Vereinigungsplan einheitlich rückwirkend auf den 1. Oktober 2002. 
Basel, 26. Juni 2002 Die Fondsleitung: Die Depotbank: 
UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel UBS AG, Basel und Zürich Zahlstelle und Vertreter in Liechtenstein: Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft Städtle 44 9490 Vaduz
	        

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