Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

Liechtensteiner VOLKSBLATT 
LAND UND LEUTE Samstag, 13. April 2002 1 3 Jede Gemeinde regelt das Friedhofswesen auf ihre Art - unterschiedliche Vorschriften sind die Folge Rheinbestattungen sind in Liechtenstein selten, aber nicht unmöglich. Urnen müssen nicht auf dem Friedhof bestattet wer­ den. Oder doch? Die Friedhofs­ ordnungen der Gemeinden re­ geln viel, aber nicht alles. Jan ine Köpß i Vor wenigen Jahren sorgte eine unge­ wöhnliche Bestattung für Aufsehen. I:in Mann hatle sich gewünscht, dass seine Asche in den Rhein gestreut wird. Seine F:amilie erfüllte ihm diesen letzten Wunsch. Während das Wasser die Asche davontrug, spielte eine Gug- genmusik. In Deutschland wäre eine solche Be­ stattung undenkbar. Dort gibt es ein Gesetz. das besagt, dass alle toten Menschen auf dem Friedhof ihre letzte Ruhe linden müssen. In Liechtenstein ist das anders. Zwar steht in den meis­ ten Friedhofsordnungen nichts über diesen Punkt, dennoch gehen die Ge­ meinden an, dass «theoretisch» jeder mit der Asche seiner Angehörigen ma­ chen kann, was er will. Urnen zu Hause aufbewahren • Bei uns ist so etwas noch nie vorge­ kommen». sagt Jakob Büchel, Vorste­ her und Mitglied der Friedholskom- mission in Kuggell. «Bei einem solchen Sonderfall müsste die Friedhofskom- Ob Naturbestattungen in Liechtenstein erlaubt sind, ist nicht schriftlich gere­ gelt. (Bild: Keystone) mission entscheiden, was erlaubt ist.» In anderen Gemeinden ist es bereits passiert, dass der Inhalt einer Urne im Wald oder im Garten verstreut wurde. «Ich weiss von zwei Fällen, bei denen die Familien die Urnen zu Hause auf­ bewahren», erzählt Fredi Amann, To­ tengräber in Vaduz. Darf die Asche wirklich überall hin? In Balzers wäre man alles andere als begeistert, wenn sich jemand den •Die Arbeiten für die Friedhofserwei­ terung in Eschen mussten unterbro-' chenwerden. Der Grund: Der Boden • befindet sich im so genannten Ar- ; chäologischen .Perimeter, • wo ohne ' vorherige Sondierung durch die Ab- • teilung Denkmalpflege und Archiiö- 
i Logie des Hochbauamtes nicht ge-: graben werden darf. .«Dies ist eine j normale Prozedur. Da auf diesem] Grund und Boden schön zu sehr viel 
i früherer Zeit ein Friedhof war, ist ? anzunehmen, dass dort noch Skelet- ' te Und andere. Artefakte zu finden 
i 1 sind», erklärt Hänsjörg Frömmelt̂ 
j Leiter der Abteilung Archäologie des •' Hochbauamtes. «Bevor hier gebaut i : werden kann, ist eine Sondierung! ; 
nötig, so dass wir sicherstellen kön-1 I nen, dass während derArbeitenj ; nichts kaputt gehen kann.» 
(rem) 
Verschiedene >vJ*KrasP i Auf dem Friedhof in Schellenberg gibt es keine Grabsteine. Als Grabmal sind nur die vom Gemeinderat bewilligten Schmiedeisenkreuze. Granitsockcl und Schrifttafeln zugelassen. (Bild: Paul Trümmerj Burghügel Gutenberg als letzte Ruhe­ stätte aussuchen würde. «Das wäre wohJ eher nicht möglich», sagt Franz Wille von der Friedhofskommission in Balzers. Solche speziellen Wünsche sind sel­ ten. Aber es gibt sie. Wir leben in einer Gesellschaft, in der die meisten auf ir­ gendeine Art auffallen möchten, fcs ist kein Wunder, dass die Menschen über ihren Tod hinaus einmalig bleiben wollen. In Mauren sind Urnenbestat­ tungen ausserhalb des Friedhofs kein Problem. Dafür gibt es einen einfachen Grund: «Die Familie kontaktiert uns erst, wenn sie eine Urne auf dem Friedhof bestatten will», erklärt der Vorsteher Johannes Kaiser. Wer den Mesmer nicht anruft, kann demzufolge die Asche ohne Erlaubnis mitten im Weiherring ausstreuen. Theoretisch ist alles möglich, prak­ tisch gibt es Grenzen, die schriftlich jedoch nicht festgehalten sind. Einzig die Friedhofsordnung in Triesenberg regelt klar, was mit den Toten passiert und passieren darf: «Erdbestattungen dürfen in Triesenberg ausschliesslich auf dem Gemeindefriedhof bei der Pfarrkirche St. Josef erfolgen. Bei Ur­ nenbestattungen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Verfü­ gung darüber steht innert der Gren­ zen der Schicklichkeit den Angehöri­gen- 
zu.» Wenn die Familie es wünscht, wird ihr die Urne zur priva­ ten Beisetzung überlassen, so steht es in Artikel 
3. Zehn Friedhofsordnungen Was das Friedshofwesen angeht, gibt es keine Regelungen, die für das ganze Land gelten. Jede Gemeinde (ausser Planken, dort gibt es keinen Friedhof) hat eine eigene Friedhofs­ kommission (ausser Vaduz) und eine eigene Friedhofsordnung. Diese zehn Schriftstücke unterscheiden sich in manchen Punkten. So variiert die Gra­ besruhe bei Erwachsenengräbern bei­ spielsweise zwischen 18 und 25 Jah­ ren. Während in Eschen Grabplatten nicht erlaubt sind, gibt es. in Mauren keine Regelung, die diese verbietet. Nicht jeder Friedhof hat spezielle Kin- der- oder Familiengräber. Auch die Reihengräber sind nicht in allen Ge­ meinden gleich tief (1,50 Meter bis 1,80 Meter). Vorschriften für Grabsteine Eines haben alle Friedhofsordnun­ gen jedoch gemeinsam: Vorschriften, die festlegen, wie ein Grabdenkmal aussehen muss. Naturstein, Kunststein oder Bronze? In Vaduz ist auch ein Kreuz aus Schmicdeisen möglich. Nicht zugelassen sind dagegen weisser 
oder schwarzer Marmor, Porzellan, Blech, farbige Steine oder Vergoldun­ gen. In Triesenberg ist Holz erlaubt, was in Gamprin wiederum verboten ist. In Ruggell dürfen am Grabdenkmal keine Fotos angebracht werden, in Triesenberg gibt es die Vorschrift, dass ein Foto nicht grösser als 10 x 15 cm sein darf. Fast keine Friedhofsordnung erlaubt Grabsteine mit spiegelnder Oberfläche. Und in Schellenberg sind ausschliesslich die vom Gemeinderat bewilligten Schmiedeisenkreuze, Gra­ nitsockel und Schrifttafeln zugelassen. Grundsätzlich sollten die Angehöri­ gen der Verstorbenen darauf achten, dass sie ein Grabdenkmal auswählen, das nicht zu sehr aus der Reihe tanzt. •Die Beschaffenheit der Grabdenk­ mäler soll die Harmonie der Umge­ bung und die ruhige Gesamtwirkung des Friedhofes nicht stören», heisst es zum Beispiel in der Friedhofsordnung von Balzers. Meistens traditionell Sonderwünsche und Extravaganz - es ist ein leichter Trend in diese Rich­ tung zu spüren. Grundsätzlich verhal­ ten sich die Menschen aber sehr tradi­ tionell. Sie bestatten ihre Lieben auf dem Friedhof und kaufen ein hüb­ sches, normales Grabdenkmal, wie es schon ihre Grosseltern getan haben. I ,ir > Wer sieh einen 
extravaganten Grabstein wünscht, hat unter Umständen Pech, hl der Friedhofsordnung von Schaan stellt beispielsweise, dass eine auffällige Gestaltung und Farbgebung zu vermeiden sind. Materialien wie Kunststoff, Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln oder schwarz polierter Marmor sind nicht erlaubt. (Bild: Jak) 
Allgemeines Triesenberg: Der Friedhof soll ein Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein. Alle Handlungen gegen diesen Grundsatz sind sowohl von Erwach­ senen als auch von Kindern zu un­ terlassen. Tiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nicht auf den Friedhof mitgeführt werden. 
(Friedhofsordnung Art. 1) Reihengräber Schaan: Verstorbene, die in Schaan oder Planken wohnhaft waren, ebenso Schaaner oder Plankner Bür­ gerinnen und Bürger, die auswärts wohnten, erhalten kostenlos ein Reihengrab. Ortsfremde können ge­ gen Bezahlung einer vom Gemein­ derat festgelegten Gebühr dann in Schaan beerdigt werden, wenn durch Verwandtschaft, Freundschaft oder andere Gründe eine besondere Beziehung zu den Gemeinden Schaan oder Planken besteht. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorsteher. 
(Friedhofsordnung Art. 5) Mauren: Mit Rücksicht auf das be­ scheidene Raumangebot können Auswärtige mit Wohnsitz ausser­ halb der Gemeinde nur in begründe­ ten Ausnahmefällen in Mauren bei­ gesetzt 
werden.-Bei der naturgemäss kurzen Frist liegt die Entscheidung darüber beim Gemeindevorsteher. (Friedhofsordnung Art. 4) Grabpflege Balzers: Sobald die Grabeserde sich gesetzt hat, wird jedes Grab auf Kos­ ten der Gemeinde mit einer Rand- bepflanzung aus Cotoneaster verse­ hen. Andere Grabeinfassungen sind verboten. Das Schmücken der Grä­ ber kann durch die Angehörigen selbst oder durch einen benuftragten Gärtner besorgt werden. Die Bepflanzung darf das Fried­ hofbild oder die benachbarten Grä­ ber in keiner Weise beeinträchtigen. Es ist verboten, unansehliches Ma­ terial (Drähte. Büchsen etc.) zur Hal­ terung von Blumen und Sträuchern zu benutzen. (Friedhofsordnung Art. 9) Gamprin-Bendem: Die Bepflan­ zung der Gräber ist Angelegenheit der Angehörigen. Die Nachbargrä­ ber und die Wege dürfen jedoch nicht unter all zu üppigem Pfian- zenwuchs leiden. Pflanzen, welche durch ihre Aus­ masse (Bäume, Sträucher etc.) störend wirken, können bei vorheri­ ger Absprache lind im Falle der Ver­ weigerung auf Anordnung der Friedhofkommission entfernt wer­ den. Das Feld für den Grabschmuck darf nicht überdeckt werden mit Stein, Holz, Beton oder Metall. (Friedhofsordnüng Art. 10) Grabesruhe Schellenberg: Leichengräber und Urnennischen dürfen frühestens nach einer Ruhezeit von 25 Jahren wieder neu besetzt werden. Den Hinterbliebenen ist die Auf­ lösung einer Grabstätte - sofern möglich - 6 Monate im Voraus schriftlich anzukündigen und eine ausreichende Frist zur Entfernung des Grabmals und des Grab­ schmuckes zu setzten. (Friedhofsordnung Art. 7) Triesen: Gräber in einer Reihe wer­ den frühestens 20 Jahre nach dqr Beerdigung aufgehoben. Die Gra­ besruhe für Kindergräber beträgt 15 Jahre. Vor Auflassung eines Gräberfeldes sind die Angehörigen drei Monate im Voraus zu verständigen. (Friedhöfsordnung Art. 13)
	        

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