Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

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Samstag 23. Februar 2002 Fr. 1.20 Redaktion und Verlag: Feldkirchcr Sirasse 5. FL-9494 Schaan Telefon +423 237 51 51 Fax Redaktion +423 237 51 55 Mail Redaktion: redaktion@vo!ksblatt.li Fax Inserate +423 23* 51 66 Mail Inserate:  inserate@volksblatt.il Internet:  http://www.volksblatI.li Amtliches Publikationsorgan •. 1 24. Jahrgang, Nr.44 
VlRBUNDI SÖD05TSCHWEIZ In der Tat nichts» In gut einer Woche stimmt die Schweiz über einen UNO-Beitritt ab. Grund ge­ nug, auf den Weg Liechten­ steins zur UNO zu blicken. Liechtenstein ist seit 1806, dem Jahr der Aufnahme in den damaligen Rheinbund, ein souveräner Staat. Diese Souveränität wurde jedoch verschiedentlich in Frage gestellt. Seite 3 Weichenstellung neu ausgerichtet MAUREN: Die Gemeinde Mauren hat in einem länge­ ren Arbeitsprozess die Wei­ chen für die zukünftige Ge­ staltung neu ausgerichtet. Auf der Basis des Konzepts MURA /92 führte der Ge- meinderat im Juli 2001 eine Klausurtagung durch. Daraus resultierte, dass die Gemeinde Mauren mit dem Weiler Schaanwald für ihre junge 
bis ältere Bevölkerung auch in Zukunft eine offene und attraktive Gemeinde mit aussichtsreichen Perspekti­ ven sein will. Seite 7 «Wir sind sehr zufrieden» VADUZ: Trotz den vielen Turbulenzen im Jahr 2001 konnte die Swissfirst Bank (Liechtenstein) AG die ver­ walteten Vermögenswerte auf dem Vorjahresstand hal­ ten. Allerdings mussten die zu Jahresbeginn gesteckten Ertragsziele spätestens nach dem 11. September nach unten korrigiert werden. Trotzdem sprachen die Führungskräfte von einem zufriedenstellenden Ge- schäftjahr. 
Seite 19 REKLAME SELE 
Das Wohnsitzerfordernis ist nicht EWR-konform Neueste Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes dürfte sich auf Liechtensteiner Gesellschaftswesen auswirken Das Wohnsitzerfordernis für die Ausübung der Tätigkeit eines qualifizier­ ten Verwaltungsrates einer liechtensteinischen Sitzge­ sellschaft gemäss Art. 180a PGR ist nicht EWR-kon­ form. Zu diesem Schluss ist gestern der EFTA-Gerichts- hof 
gekommen. Martin Frommel t Der Antrag eines in Österreich lebenden, in Liechtenstein zu­ gelassenen Treuhänders, als qualifiziertes Mitglied einer Sitzgesellschaft zugelassen zu werden, wurde von den Behör­ den" ifi Vaduz zurückgewiesen. Dies vor allem, weil er nicht über einen ständigen Wohnsitz in Liechtenstein verfügt. Der österreichische Treuhänder wandte sich jedoch an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VB1). Die VBI hat im März 2001 das Verfahren unterbro­ chen, um den EFTA-Gerichts- hof hinsichtlich der Vereinbar­ keit der PGR-Bestimmung mit dem EWR-Abkommen um eine Stellungnahme zu ersuchen. Gegen EWR-Freiheit Gemäss Entscheid des EFTA- Gerichtshofes stellt das Wohn­ sitzerfordernis eine Beschrän­ kung der Niedcrlassungsfrei- heit im Sinne von Artikel 31 des EWR-Abkommens dar. Die Begründung der Regierung, das Wohnsitzerfordernis sei aus Gründen des öffentlichen Inte­ resses insbesondere als Schutz für das Funktionieren und den guten Ruf des Finanzplatzes notwendig, wurde zurückge­ wiesen. 
Liechtenstein begründete vor dem EFTA-Gerichtshof, däss das Wohnsitzerfordernis nicht diskriminierend angewendet werde, da auch Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen mit Wohnsitz ausserhalb Liechten­ steins nicht in die Art. 180a- PGR-Liste eingetragen werden können. Der EFTA-Gerichtshof gab Liechtenstein insofern Recht, als das Wohnsitzerfor­ dernis keine offene Diskrimi­ nierung darstelle, sehr wohl aber eine versteckte Diskrimi­ nierung von Angehörigen an­ derer EWR-Staaten. «Legitimes Interesse» Hinsichtlich der Rechtferti­ gungsgründe hielt der EFTA- Gerichtshof explizit fest, dass es Liechtenstein unbenommen sei, ein liberales Gesellschafts­ wesen zu haben, und dass die mit dem Wohnsitzerfordernis verfolgten Zwecke, nämlich der Schutz des Funktionierens und des guten Rufes des Finanz­ dienstleistungssektors sowie die Aufrechterhaltung der ef­ fektiven Kontrolle, ein legiti­ mes Interesse Liechtensteins darstellten. Doch gebe es weni­ ger einschneidende Massnah­ men als das Wohnsitzerforder­ nis, um diese Zwecke zu errei­ chen. Der EFTA-Gerichtshof hat sich mit einer Anzahl der von Liechtenstein vorgebrachten Argumente nicht im Einzel­ nen auseinandergesetzt, son­ dern beliess es bei einer abstrakten Beurteilung der Rechtsfrage. Warten auf VBI-Entscheid Das Urteil des EFTA-Ge-'/ 
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•>! :-Ä Das Wohnsitzerfordernis in Liechtenstein für die Ausübung der Tätigkeit eines qualifizierten Verwaltungsrates einer Sitzgesell-. schaß ist nicht EWR-konform. . - richtshofes ist rechtlich zwar nicht verbindlich. Laut einem EFTA-Insider teilen allerdings sowohl die ESA und die EG- Kommission wie auch die is­ ländische und die norwegische Regierung die Auffassung, dass hier ein Verstoss gegen das EWRA vorliegt. Die VBI wird 
sich also schwer tun, sich über den neuesten Entscheid aus Strassburg hinwegzusetzen. «Da allerdings der EFTA-Ge­ richtshof einige von der liech­ tensteinischen Regierung vor­ gebrachten Argumente, unbe­ achtet gelassen und ausdrück­ lich keine Tatsachenwürdigung 
vorgenommen hat, verfügt die VBI in ihrer Entscheidung über einen bestimmten Spielraum», heisst es in einer Pressemel­ dung der Regierung. Massnahmen prüfen Regierungschef Otmar Hasler erklärte auf Anfrage des Volks­ blatt, dass die Regierung nun zuerst die Entscheidung des EF­ TA-Gerichtshofes studieren und den Entscheid der VBI abwar-. ten müsse. «Für Uns ist es aber auf jeden Fall klar, dass auch in Zukunft der Schutz des Funk­ tionierens und der gute Ruf un­ seres Finanzdienstleistungssek­ tors .sowie die Aufrechterhal­ tung einer effektiven Kontrolle gesichert sein muss», so der Re­ gierungschef. Nach Vorliegen des VBl-Entscheides will die .Regierung die Auswirkungen der NichtVereinbarkeit des Wohnsitzerfordernisses in Art. 180a PGR mit dem EWRA so­ wie allfällig zu treffende Mass­ nahmen prüfen. Reaktion der Treuhändervereinigung In die gleiche Richtung äus­ serte sich uns gegenüber Sieg­ bert Lampert, Geschäftsführer der Treuhändervereinigung: «Die durch dieses Urteil unter Umständen begründete neue Situation daif nicht dazu führen, dass die. umfassenden Massnahmen der letzten Mona­ te zur Wiederherstellung der Reputation des Firianzplatzes ausgehöhlt werden, indem al­ lenfalls verantwortliche Perso­ nen in Liechtenstein überhaupt nicht mehr fassbar wären. Hier müssen gegebenenfalls ent­ sprechende Massnahmen in die Wege geleitet werden.» Aufholjagd blieb unbelohnt Starke Birgit Heeb-Batliner scheitert am letzten Tor - Kostelic siegt +423239 9090 www.seIepersonal.li 
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 1 Janica Kosielic (kleines Bild rechts) wird zur grossen Figur der alpinen Wertkampfe und dieser Spie-, le: Nach Gold im Slalom und der Kombination sowie Silber im Super-G feierte sie .im Riesenslalom den dritten Triumph. Sonja Nef (unten) rettete mit einem 3, Platz - hinter der Schwedin Anja Pärson (links) - die Schweizer Skination vor dem totalen Debakel. Liechtensteins Ski-Hoffnung Birgit Heeb-. Batliner raste im zweiten Durchgang - nach tollem Lauf - am letzten Tor vorbei. Seiten 21 bis 24 v. • . < * 
Neue Leiterin des Rechtsdienstes Regierung bestellt Marion Frick-Tabarelli Die Regierung hat in ihrer Sit­ zung vom 19. Februar 2002 Marion FRICK-TABARELLI, Schaan, zur neuen Leiterin des Rechtsdienstes ernannt. Marion Frick-Tabarelli hat nach ihrer Schulzeit in Vaduz das Studium der Rechtswissen­ schaften an der Universität Innsbruck mit. dem Doktorat abgeschlossen und eine Post- Graduate-Ausbildung zur Aka­ demisch geprüften . Europa­ rechtsexpertin absolviert. Nach dem Gerichtspraktikum am Landgericht in Vaduz und ihrer Tätigkeit als Konzipientin in ei­ nem liechtensteinischen Advo- katurbüro trat sie 1994 als juristische Mitarbeiterin in den. Rechtsdienst der Regierung ein; • .i • • • 
Marian Prick-Tabarelli war seit 1997 stellvertretende' Leiterin" und seit März 2001' interimisti­ sche Leiterin des Rechtsdiens­ tes. 
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