Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

1 4 Montag, 27. November 2000 
INSERATE 
Liechtensteiner VOLKSBLATT 
Fürstentum 
Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 
Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22.123. November 2000 beschlossen: 
- Finanzbeschluss vom 22. November 2000 über die Erweiterung des Residenz 
gebäudes der Liechtensteinischen Botschaft in Bern 
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über 
die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten 
- Gesetz vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der 
Landwirtschaft (FILG) 
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über 
die betrieblich^ Personalvorsorge 
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über 
die Pensionsversicherung für das Staatspersonal 
- Gesetz vom 23. November 2000 über die Abänderung des Ehegesetzes 
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetze über 
die Produktehaftpflicht 
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der 
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte 
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 
15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 
Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
27. Dezember 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landesbür 
ger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um fei 
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel 
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An 
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der 
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- 
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus 
üben, bescheinigt sein muss. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
Vaduz, 27. November 2000 
gez. Dr. Mario Frick 
Fürstlicher Regierungschef 
1219410 
Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 23. November 2000 beschlossen: 
- Vereinbarung über die gemeinsame Beobachtung der Luftqualität der 
Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, St.Gallen, . 
Thurgau, Zürich und des Fürstentums Liechtenstein 
Gemäss Art. 66bis der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung 
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a 
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in 
Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem 
ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund 
machung, das ist bis zum 27. Dezember 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen 
werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landesbür 
ger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei 
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel 
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An 
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der 
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- 
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus 
üben, bescheinigt sein muss. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
Vaduz, 27. November 2000 
gez. Dr. Mario Frick 
Fürstlicher Regierungschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
1218410 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 

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