1 4 Montag, 27. November 2000
INSERATE
Liechtensteiner VOLKSBLATT
Fürstentum
Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen
Ausschreibung zum Referendum
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22.123. November 2000 beschlossen:
- Finanzbeschluss vom 22. November 2000 über die Erweiterung des Residenz
gebäudes der Liechtensteinischen Botschaft in Bern
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über
die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten
- Gesetz vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der
Landwirtschaft (FILG)
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über
die betrieblich^ Personalvorsorge
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über
die Pensionsversicherung für das Staatspersonal
- Gesetz vom 23. November 2000 über die Abänderung des Ehegesetzes
- Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetze über
die Produktehaftpflicht
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom
15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996
Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum
27. Dezember 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landesbür
ger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um fei
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge-
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus
üben, bescheinigt sein muss.
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
Vaduz, 27. November 2000
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
1219410
Ausschreibung zum Referendum
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 23. November 2000 beschlossen:
- Vereinbarung über die gemeinsame Beobachtung der Luftqualität der
Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, St.Gallen, .
Thurgau, Zürich und des Fürstentums Liechtenstein
Gemäss Art. 66bis der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in
Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem
ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund
machung, das ist bis zum 27. Dezember 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen
werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landesbür
ger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge-
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus
üben, bescheinigt sein muss.
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
Vaduz, 27. November 2000
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
1218410
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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