24 Samstag, 25. März 2000
Inserate
Liechtensteiner Volksblatt
Fürstentum
Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen
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310 480
Beschluss
ff
i -
S 100/98-24
Das Fürstliche Landgericht in Vaduz hat durch den Landrichter lic.iur. et rer.pol. Pius Heeb
in der Konkurssache über das Vermögen der Firma Besca AG, ehemals Filos AG,
9490 Vaduz, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Wolfgang Müller, Rechtsanwalt,
9494 Schaan, über Nachweis der Schlussverteilung beschlossen:
1. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Besca AG, 9490 Vaduz, zu
S 100/98, wird gemäss Art. 87 Abs. 1 KO aufgehoben.
2. Dr. Wolfgang Müller, Rechtsanwalt, 9494 Schaan, wird als Masseverwalter seines
Amtes enthoben.
3. Die Löschung der Firma Besca AG, 9490 Vaduz, im liechtensteinischen Öffent
lichkeitsregister, wird gemäss Art. 91 Abs. 2 KO angeordnet.
Zur Nachricht:
Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung
das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstliche Obergericht in Vaduz zulässig. Ein Rekurs
kann beim Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt werden oder ist schriftlich in einem
Exemplar beim Landgericht einzubringen. Der Rekurs muss die bestimmte Erklärung,
inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der
Gründe der Anfechtung (Rekursgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine
Abänderung und gegebenenfalls welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses
beantragt wird (Rekursantrag) enthalten. Wenn der Beschluss wegen der ihm zugrundelie
genden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs ohne Weit
läufigkeiten darzulegen, ausweichen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache un
richtig erscheint. Im Übrigen sind das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch
welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, erschöpfend anzugeben.
Ein Rekurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Ein
tritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen bei
'Strafverfügungen. Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des
angefochtenen Beschlusses der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst
und ausserdem ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereitelt würde, verfügt
das Gericht (nur) auf Antrag, dem eine Begründung beizufügen ist, die einstweilige Hem-
Vaduz, 17. März 2000
Fürstliches Landgericht
Verkehrsanordnung
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
30. Juni 1978 (SVG), LGBI. 1978 Nr. 18, i.d.g.F., sowie Art. 80 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 und
Art. 97 der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV), LGBI. 1980
Nr. 65, i.d.g.F., wird folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkung erlassen:
Eschen
Dr. Josef-Hoop-Strasse
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
2 Signale Nr. 2.01
• Müssnen, Abzweigung Rosenbühler
1 Signal «Sackgasse» Nr. 4.09
• Baustellensignalisation innerorts, Abschrankung mit Fussgängerführung
Grund: Baustelle
Dauer: bis 6. Oktober 2000
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 96 der SSV binnen 14 Tagen
Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Vaduz, 25. März 2000
Tiefbauamt
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Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
30. Juni 1978 (SVG), LGBI. 1978 Nr. 18, i.d.g.F., sowie Art. 80 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 und
Art. 97 der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV), LGBI. 1980
Nr. 65, i.d.g.F., werden folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erlassen:
Triesenberg
Landstrasse Jonaboda-Rotenboden, Bereich Egga-Chummi
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Signal Nr. 2.01)
• Ergänzung der Zusatztafel «Anlieger Frommenhaus gestattet» zu Signal Nr. 2.13 «Verbot
für Motorwagen und Motorräder» mit Zusatz «und Anlieger Rotenboden gestattet»;
Standort Frommenhausstrasse/Schlossstrasse
• Verkehrsumleitung über Egga/Im Winkel
Grund: Strassenausbau
Dauer: bis 27. Oktober 2000
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 96 der SSV binnen 14 Tagen
Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
297 480
Vaduz, 25. März 2000
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Tiefbauamt
Landwirtschaftliche
Betriebsstrukturerhebung
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer Sitzung vom 16. März 2000
den Fachbereich Statistik des Amtes für Volkswirtschaft beauftragt, eine landwirt
schaftliche Betriebsstrukturerhebung durchzuführen. Die Erhebung erfolgt in Zusam
menarbeit mit dem Landwirtschaftsamt und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und
Veterinärwesen in der Zeit vom 27. März 2000 bis 8. April 2000 in allen Gemeinden
des Landes.
Die landwirtschaftliche Betriebsstrukturerhebung deckt auch die jährliche Zählung der
landwirtschaftlichen Nutztiere gemäss den Erhebungen für den Tierseuchenfond ab.
Ausserdem verwendet das Landwirtschaftsamt die erhobenen Daten für den Vollzug
der agrarpolitischen Massnahmen.
Wir ersuchen die Auskunftspersonen der landwirtschaftlichen Betriebe den Zählper
sonen bereitwillig Auskunft zu geben. Alle mit der Durchführung der Erhebung und
Bearbeitung beauftragten Personen sind verpflichtet, die erhaltenen Angaben als
vertraulich zu behandeln.
Laut Statistikgesetz (LGBI. 1976 Nr. 44) sind alle natürlichen und juristischen Personen
verpflichtet, die gestellten Fragen wahrheitsgetreu und vollständig zu beantworten.
Für die Mitarbeit bedanken sich
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
318310 Landwirtschaftsamt
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' Direktzahlungen und Abgeltungen ökolo
gischer und tiergerechter Lejstuhgen'"
inder Landwirtschaft fürdasJahr 2Ö00
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Aufgrund des Gesetzes über die Ausrichtung von einkommensverbessernden Direkt
zahlungen in der Landwirtschaft (LGBI. 1995 Nr. 34) und des Gesetzes über die Abgeltung
ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (LGBI. 1996 Nr. 70) kön
nen bodenbewirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe in Liechtenstein sowie Personen mit
Wohnsitz im Inland staatliche Leistungen für das Jahr 2000 beziehen.
Anmeldeunterlagen für Direktzahlungen werden den bisher beitragsberechtigten Land
wirtschaftsbetrieben zugestellt. Landwirtschaftsbetriebe, die neu Direktzahlungen bezie
hen wollen und/oder die für Abgeltungen ökologischer Leistungen neue Verträge mit dem
Landwirtschaftsamt abschliessen möchten, können ab sofort Anmeldeformulare beim
Landwirtschaftsamt, St. Florinsgasse 3, 9490 Vaduz (Tel. 236 66 03) beziehen.
Für Auskünfte steht Ihnen das Amt gerne zur Verfügung.
317.310
Landwirtschaftsamt
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Verkehrsanordnung
gez. Dipl. Ing. Johann Ott
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
30. Juni 1978 (SVG), LGBI. 1978 Nr. 18, i.d.g.F., sowie Art. 80 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 und
Art. 97 der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV), LGBI. 1980
Nr. 65, i.d.g.F., werden folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erlassen:
Eschen
Haldengasse
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
3 Signale Nr. 2.01
• Haldengasse/Walchabündt
3 Signale «Sackgasse?» Nr. 4.09
• Baustellensignalisation innerorts, Abschrankung mit Füssgängerführung
Grund: Baustelle
Dauer: bis 1. September 2000
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 96 der SSV binnen 14 Tagen
Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
312 480
Vaduz, 25. März 2000
Tiefbauamt
gez. Dipl. Ing. Johann Ott
gez. Dipl. Ing. Johann Ott
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