Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

24 Samstag, 25. März 2000 
Inserate 
Liechtensteiner Volksblatt 
Fürstentum 
Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 
1653 280 
310 480 
Beschluss 

ff 
i - 
S 100/98-24 
Das Fürstliche Landgericht in Vaduz hat durch den Landrichter lic.iur. et rer.pol. Pius Heeb 
in der Konkurssache über das Vermögen der Firma Besca AG, ehemals Filos AG, 
9490 Vaduz, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Wolfgang Müller, Rechtsanwalt, 
9494 Schaan, über Nachweis der Schlussverteilung beschlossen: 
1. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Besca AG, 9490 Vaduz, zu 
S 100/98, wird gemäss Art. 87 Abs. 1 KO aufgehoben. 
2. Dr. Wolfgang Müller, Rechtsanwalt, 9494 Schaan, wird als Masseverwalter seines 
Amtes enthoben. 
3. Die Löschung der Firma Besca AG, 9490 Vaduz, im liechtensteinischen Öffent 
lichkeitsregister, wird gemäss Art. 91 Abs. 2 KO angeordnet. 
Zur Nachricht: 
Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung 
das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstliche Obergericht in Vaduz zulässig. Ein Rekurs 
kann beim Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt werden oder ist schriftlich in einem 
Exemplar beim Landgericht einzubringen. Der Rekurs muss die bestimmte Erklärung, 
inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der 
Gründe der Anfechtung (Rekursgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine 
Abänderung und gegebenenfalls welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses 
beantragt wird (Rekursantrag) enthalten. Wenn der Beschluss wegen der ihm zugrundelie 
genden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs ohne Weit 
läufigkeiten darzulegen, ausweichen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache un 
richtig erscheint. Im Übrigen sind das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch 
welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, erschöpfend anzugeben. 
Ein Rekurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Ein 
tritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen bei 
'Strafverfügungen. Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des 
angefochtenen Beschlusses der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst 
und ausserdem ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereitelt würde, verfügt 
das Gericht (nur) auf Antrag, dem eine Begründung beizufügen ist, die einstweilige Hem- 
Vaduz, 17. März 2000 
Fürstliches Landgericht 
Verkehrsanordnung 
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 
30. Juni 1978 (SVG), LGBI. 1978 Nr. 18, i.d.g.F., sowie Art. 80 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 und 
Art. 97 der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV), LGBI. 1980 
Nr. 65, i.d.g.F., wird folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkung erlassen: 
Eschen 
Dr. Josef-Hoop-Strasse 
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen 
2 Signale Nr. 2.01 
• Müssnen, Abzweigung Rosenbühler 
1 Signal «Sackgasse» Nr. 4.09 
• Baustellensignalisation innerorts, Abschrankung mit Fussgängerführung 
Grund: Baustelle 
Dauer: bis 6. Oktober 2000 
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 96 der SSV binnen 14 Tagen 
Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 
Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig. 
Vaduz, 25. März 2000 
Tiefbauamt 
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Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 
30. Juni 1978 (SVG), LGBI. 1978 Nr. 18, i.d.g.F., sowie Art. 80 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 und 
Art. 97 der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV), LGBI. 1980 
Nr. 65, i.d.g.F., werden folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erlassen: 
Triesenberg 
Landstrasse Jonaboda-Rotenboden, Bereich Egga-Chummi 
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Signal Nr. 2.01) 
• Ergänzung der Zusatztafel «Anlieger Frommenhaus gestattet» zu Signal Nr. 2.13 «Verbot 
für Motorwagen und Motorräder» mit Zusatz «und Anlieger Rotenboden gestattet»; 
Standort Frommenhausstrasse/Schlossstrasse 
• Verkehrsumleitung über Egga/Im Winkel 
Grund: Strassenausbau 
Dauer: bis 27. Oktober 2000 
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 96 der SSV binnen 14 Tagen 
Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 
Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig. 
297 480 
Vaduz, 25. März 2000 
V 
Tiefbauamt 
Landwirtschaftliche 
Betriebsstrukturerhebung 
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer Sitzung vom 16. März 2000 
den Fachbereich Statistik des Amtes für Volkswirtschaft beauftragt, eine landwirt 
schaftliche Betriebsstrukturerhebung durchzuführen. Die Erhebung erfolgt in Zusam 
menarbeit mit dem Landwirtschaftsamt und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und 
Veterinärwesen in der Zeit vom 27. März 2000 bis 8. April 2000 in allen Gemeinden 
des Landes. 
Die landwirtschaftliche Betriebsstrukturerhebung deckt auch die jährliche Zählung der 
landwirtschaftlichen Nutztiere gemäss den Erhebungen für den Tierseuchenfond ab. 
Ausserdem verwendet das Landwirtschaftsamt die erhobenen Daten für den Vollzug 
der agrarpolitischen Massnahmen. 
Wir ersuchen die Auskunftspersonen der landwirtschaftlichen Betriebe den Zählper 
sonen bereitwillig Auskunft zu geben. Alle mit der Durchführung der Erhebung und 
Bearbeitung beauftragten Personen sind verpflichtet, die erhaltenen Angaben als 
vertraulich zu behandeln. 
Laut Statistikgesetz (LGBI. 1976 Nr. 44) sind alle natürlichen und juristischen Personen 
verpflichtet, die gestellten Fragen wahrheitsgetreu und vollständig zu beantworten. 
Für die Mitarbeit bedanken sich 
Amt für Volkswirtschaft 
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen 
318310 Landwirtschaftsamt 
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' Direktzahlungen und Abgeltungen ökolo 
gischer und tiergerechter Lejstuhgen'" 
inder Landwirtschaft fürdasJahr 2Ö00 
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Aufgrund des Gesetzes über die Ausrichtung von einkommensverbessernden Direkt 
zahlungen in der Landwirtschaft (LGBI. 1995 Nr. 34) und des Gesetzes über die Abgeltung 
ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (LGBI. 1996 Nr. 70) kön 
nen bodenbewirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe in Liechtenstein sowie Personen mit 
Wohnsitz im Inland staatliche Leistungen für das Jahr 2000 beziehen. 
Anmeldeunterlagen für Direktzahlungen werden den bisher beitragsberechtigten Land 
wirtschaftsbetrieben zugestellt. Landwirtschaftsbetriebe, die neu Direktzahlungen bezie 
hen wollen und/oder die für Abgeltungen ökologischer Leistungen neue Verträge mit dem 
Landwirtschaftsamt abschliessen möchten, können ab sofort Anmeldeformulare beim 
Landwirtschaftsamt, St. Florinsgasse 3, 9490 Vaduz (Tel. 236 66 03) beziehen. 
Für Auskünfte steht Ihnen das Amt gerne zur Verfügung. 
317.310 
Landwirtschaftsamt 
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Verkehrsanordnung 
gez. Dipl. Ing. Johann Ott 
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 
30. Juni 1978 (SVG), LGBI. 1978 Nr. 18, i.d.g.F., sowie Art. 80 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 und 
Art. 97 der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV), LGBI. 1980 
Nr. 65, i.d.g.F., werden folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erlassen: 
Eschen 
Haldengasse 
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen 
3 Signale Nr. 2.01 
• Haldengasse/Walchabündt 
3 Signale «Sackgasse?» Nr. 4.09 
• Baustellensignalisation innerorts, Abschrankung mit Füssgängerführung 
Grund: Baustelle 
Dauer: bis 1. September 2000 
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 96 der SSV binnen 14 Tagen 
Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 
Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig. 
312 480 
Vaduz, 25. März 2000 
Tiefbauamt 
gez. Dipl. Ing. Johann Ott 
gez. Dipl. Ing. Johann Ott 
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Spende Blut! Rette Leben! 
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