Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Strukturierung der grundrechtlichen Argumentation Gesetzgeber "in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst... treffen", das heisst, er darf sie nicht an die Verwaltung delegieren.295 Ohne Hervorhebung der Grundrechtsrelevanz verlangt der StGH auch für die Betrauung von Vollziehungsaufgaben auf sogenannte Beliehene (im konkreten Fall ging es um den privatrechtlich organisierten Liech­ tensteinischen Ärzteverein), dass die zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage "möglichst scharf umrissene Teilbefugnisse" statuiere.296 - Eine inhaltliche Anforderung an das eingriffslegitimierende Gesetz stellt schliesslich das Postulat dar, hierin müsse sich ein hinreichendes öffentliches Interesse manifestieren. Mit anderen Worten: Ein Eingriff in ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht muss sich aus dem Gesetz heraus rechtfertigen lassen.297 Ähnlich wie in der Schweiz298 wurde diese Rechtsprechung vor allem im Blick auf die wirtschaftsver­ fassungsrechtlichen Grundrechte entwickelt. d) Von der prädominanten Schrankenperspektive zum 
aDenken von den Grundrechten her" In der skizzierten Entwicklung der Judikatur des Staatsgerichtshofs offenbart sich ein gewandeltes Verständnis der grundrechtlichen Geset­ zesvorbehalte. Für die ältere Rechtsprechung war eine Konzeption cha- S. BVerfGE 61, 260 (275). - Aus schweizerischer Sicht BGE 115 la 288. S. StGH 1978/12 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 11. Dezember 1978, S. 12 ff.: Der StGH stellte fest, dass die Berufung des Ärzievereins als erstinstanzlich zuständige Stelle für alle ärztlichen Berufs- und Standesangelegenheiten ohne Unterschied des Inhalts, insbesondere aber die Übertragung des Rechts zur Erlassung allgemeinverbind­ licher Ordnungen, Beschlüsse und Sanktionen, durch Art. 8 Abs. 2 der Verfassung nicht gedeckt sei. Insbesondere entbehre auch das Sanktionsstatut der vom Ärzteverein beschlossenen Notfalldienstverordnung einer gesetzlichen Grundlage. - Vgl. in diesem Zusammenhang auch die sogenannte Facharzt-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 33, 125, 157 ff.), in der das Gericht die Befugnis von Berufsverbänden zum Erlass berufsre- gelnder Satzungsbestimmungen zwar nicht schlechthin für unzulässig erklärte, im Blick auf das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sowie auf das Grundrecht der Berufsfrei­ heit des Art. 12 Abs. 1 GG die Forderung aufstellte, dass der Parlamentsgesetzgeber selbst grundlegende Entscheidungen treffen müsse. 197 S. etwa StGH 1973/7 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 23. Januar 1974, S. 5; StGH 1974/9 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 17. Januar 1975, S. 7; vor allem aber StGH 1985/11 - nicht veröffentliches Urteil vom 5.5.1987, S. 7; StGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988 (Wiederaufnahmeentscheidung), LES 1988, 94 (99); StGH 1985/12 -Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1988,41 (44). 92
	        

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