Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrechtsschranken mittelbarer Grundrechtsschranken,270 sondern Elemente des Tatbestan­ des, welche die personale Reichweite der Grundrechtsgewährleistung verfassungsunmittelbar umschreiben.271 Wie bereits erwähnt272 existieren auch ungeschriebene Schrankenklau­ seln. Als geradezu prototypisch kann insoweit die Formel gelten, die das deutsche Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Ein­ schränkung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte entwickelt hat. Danach können mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung273 "kolli­ dierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausge­ stattete Rechtswerte" ausnahmsweise die Grundlage für die Einschrän­ kung von Grundrechten ohne explizite Schrankenklauseln bieten.274 In diesem Sinne dürfte auch die Rechtsprechung des StGH zur Ein­ schränkung der Eigenrumsgarantie zu verstehen sein. Die These, der Eigentümer müsse sich Verfügungsbeschränkungen aus Gründen der Wohlfahrt der Allgemeinheit gefallen lassen, wird nämlich mittels Rück­ griff auf eine Verfassungsvorschrift gerechtfertigt. Nach Art. 14,der Ver­ fassung sei es oberste Aufgabe des Staates, die gesamte Volks Wohlfahrt zu fördern; der Staat habe daher auch die Aufgabe, den Grundverkehr zu überwachen und Eigentumsbeschränkungen zu verfügen, wenn andern­ falls Interessen der Allgemeinheit verletzt würden.275 Die Fragwürdigkeit eines solch 
agrosszügigen" Rückgriffs auf blosse Kompetenznormen zum Zwecke verfassungsunmittelbarer Grund­ rechtsbeschränkung ist hier nicht zu erörtern. Auf die damit aufgewor­ fene Problematik des Verhältnisses von grundrechtlicher Gewährlei­ stung und verfassungslegitimer Grundrechtsbeschränkung wird an ande­ rer Stelle zurückzukommen sein.276 Im vorliegenden Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Bejahung der Existenz ungeschriebener Schrankenklauseln der genann­ 273 So aber für die entsprechenden Regelungen des Grundgesetzes Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 260. 271 S. auch Friedrich E. Schnapp, Grenzen der Grundrechte, JuS 1978, 729 (730); Eckhoff, Grundrechtseingriff, S. 18. 272 S. dazu oben S. 85. 273 Zur Notwendigkeit, die Verfassung "als Ganzes" auszulegen, s. a. StGH 1982/39 - Beschluss v. 1.12.1982, LES 1983, 117 (118). 274 S. BVerfGE 28, 243 (261); s. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 2. Aufl. 1992, Vorbem. vor Art. I Rn. 37 f.; zum Problem s. auch etwa Martin Kriele, Vorbehalt­ lose Grundrechte und die Rechte anderer, JA 1984, 629 ff. 275 S. StGH 1960/8 - Entscheidung vom 6. Oktober 1960, in: ELG 1955-1961, 151 (155). 276 S. dazu noch unten S. 92 ff. 87
	        

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