Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Strukturierung der grundrechtlichen Argumentation In Rechtsprechung und Literatur werden zahlreiche Varianten enger Tatbestandstheorien vertreten.246 Von besonderer Bedeutung ist dabei die auch vom StGH vertretene247 Spielart, welche den Grundrechtstatbe­ stand a limine auf das begrenzt, was nicht schon durch die allgemeinen Gesetze verboten ist. Der Begriff der Allgemeinheit wird dabei im Smendschen Sinne als sachlichc Allgemeinheit verstanden.248 Die damit operierende Konzep­ tion geht davon aus, dass die Berufung auf ein Grundrecht keine Privile­ gierung von der allgemeinen Rechtsordnung gewähre, vielmehr die allge­ meinen Gesetze auch bei der Grundrechtsausübung zu beachten seien. Das postulierte Programm einer gleichsam abwägungsfreien Schutzbe­ reichsreduktion lässt sich bei näherem Hinsehen nicht realisieren. Letzt­ lich kann die Frage nach dem definitiven grundrechtlichen Schutz nur beantwortet werden, wenn das Verhältnis zwischen einem Grund für den grundrechtlichen Schutz und einem ihm gegenüber zulässigen Gegengrund bestimmt worden ist. Dieses "Spiel von Grund und Gegen­ grund"249 setzt allerdings die klare dogmatische Trennung von Grund­ rechtstatbestand und Grundrechtsschranke250 voraus. c) Beispiele aus der Rechtsprechung des StGH Die Judikatur des StGH ist nicht gerade reich an Beispielen für eine im skizzierten Sinne dogmatisch strukturierende Argumentation. In vielen Fällen geht sie unausgesprochen von einem engen Tatbestandsverständ­ nis aus. Dies gilt namentlich für die ältere Rechtsprechung, für die bei­ spielsweise die gesetzlich statuierte Konzessionspflicht für den Apothe­ kerberuf "kein(en) Eingriff" in die Handels- und Gewerbefreiheit des Art. 36 LV darstellte.251 Nach diesem Muster wurden immer wieder ein­ fachgesetzliche Reglementierungen von Freiheitssphären als gültige Umschreibungen grundrechtlicher Schutzbereiche missverstanden.252 Ub Überblicke bei Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 280 ff. und Höfling, aaO, S. 176 ff. 2,7 Dazu s. noch S. 83. S. Rudolf Smend, Das Rechi der freien Meinungsäusserung, in: ders., Staatsrechtliche Abhandlungen, 2. Auflage 1968, S. 96 ff., wo er die Unterscheidung von materialer und sachlicher Allgemeinheit trifft. 249 Dazu Alcxy, S. 289 f. "o Beispielhaft für eine solche Argumentation etwa BVerfGE 32, 54 (72 f.); jüngst auch BVerfG, Beschl.v. 25. März 1992, DÖV 1992, 704 (705) S. Entscheidung vom 14. Dezember 1950, ELG 1947-1954, 230 (235). 82
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.