Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrechte in der Privatrechtsordnung flusste auch die österreichische Grundrechtslehre.222 Schon 1960 konsta­ tierte Walter Leisner eine herrschende Meinung, welche die Frage nach dem "Ob" einer Horizontalwirkung der Grundrechte prinzipiell bejaht.223 In der Folgezeit ging es im wesentlichen um das " Wie", d.h. um die Modalität der sogenannten Drittwirkung. Dabei lassen sich für den gesamten deutschsprachigen Raum224 der Sache nach zwei "Theorien*' unterscheiden: (1) die Lehre von der unmittelbaren (direkten) und (2) die Doktrin von der mittelbaren (indirekten) Drittwirkung.225 Dabei geht die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grund­ rechte davon aus, dass die Grundrechte auch im Rechtsverkehr unter Privaten ohne interpretative Zwischenschritte unmittelbar verbindliche Direktiven aufstellen. Demgegenüber betont die Lehre von der mittelba­ ren Drittwirkung, dass die Grundrechte lediglich über die wertausfül- lungsfähigen und wertausfüllungsbedürftigen Begriffe und Generalklau­ seln des Privatrechts auf die privaten Rechtsbeziehungen einwirken. b) Notwendige Differenzierung Um die Wirkung der Grundrechte in der Privatrechtsordnung adäquat zu erfassen, bedarf es eines differenzierenden Lösungsansatzes.226 - Problemabschichtend ist dabei zunächst festzuhalten, dass der Pri­ vatrechtsgesetzgeber zweifelsohne an die Grundrechte gebunden ist. Hier geht es nicht um die Grundrechtswirkung in der Bürger-Bürger- Relation, sondern allein um den oben227 erörterten Aspekt der Grund- m S. etwa Richard Novak, Drittwirkung und Fiskalwirkung der Grundrechte in Öster­ reich, EuGRZ 1984, 133 ff.; Walter Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz 1982, S. 86 ff; aus jüngerer Zeit s. namentlich Stefan Griller, Der Schutz der Grundrechte vor Verletzungen durch Private, JBl. 1992, 205 ff. 221 S. Walter Leisner Grundrechte und Privatrecht, 1960, S. 335 ff.; für die Schweiz zählt J. P. Mülller, Elemente, S. 81 mit S. 79 Fn. 147 eine "starke Mehrheit". u' Die Rechtsprechung des liechtensteinischen StGH äussert sich allerdings nicht explizit. 225 Vgl. m. zahlr. Nachw. Stern, Staatsrecht 111/1 S. 1538 ff,; ferner etwa Höfling, Venrags- freiheit, S. 48 ff.; J. P. Müller, Elemente, S. 84; BGE 118 IN 46 (56). - Grundsätzliche Kritik bei Jürgen Schwabe, Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, 1971 und öfter. 224 So auch J. P. Müller Elemente, S. 85 f.; Stern, Staatsrecht HI/1, S. 1563 ff. 227 Oben S. 68 ff. 77
	        

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