Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Die Grundrechtsberechtigten An der grundsätzlichen Anerkennung der Grundrechtssubjektivität juristischer Personen (des Privatrechts) sah sich der Staatsgerichtshof weder durch den Titel des IV. Hauptstücks der Verfassung ("Von den all­ gemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen") noch durch die Formulierung des Art. 11 Nr. 1 StGHG (alte Fassung) gehindert, wonach der Staatsgerichtshof als erste und einzige Instanz zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte "der Bürger". Dieses Tatbestandselement sei nicht allein grammatikalisch zu interpretieren, sondern umfasse nach sei­ ner Schutzrichtung auch juristische Personen.147 Der unterschiedliche Bezugspunkt des Wesensarguments - einmal die Grundrechte, ein anderes Mal die juristische Person- muss allerdings nicht bedeuten, dass beiden Ansätzen unvereinbare Begründungsmuster zugrundeliegen. Die Formulierung des Staatsgerichtshofs kann mögli­ cherweise auch in dem Sinne verstanden werden, wie das Bundesverfas­ sungsgericht - in zwar nicht unbestrittener, aber weitgehend konsentier- ter Judikatur1*8 - Art. 19 III GG interpretiert. Es hat dazu den Grund­ satz aufgestellt, dass-eine. Einbeziehung.der juristischen Person in den Schutzbereich'der Grundrechte gerechtfertigt sei, "wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Perso­ nen sind, besonders wenn der 'Durchgriff' auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erschei­ nen lässt".149 Es bedarf insoweit stets einer Einzelfallbetrachtung, wobei sowohl die Art und Struktur der juristischen Person als auch die eigene Art des ein­ schlägigen Grundrechts hinreichend zu würdigen sind._Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts kann auf die Ausführungen zu den Einzelgrund­ rechten verwiesen werden; im übrigen ist an dieser Stelle, lediglich eine zentrale Differenzierung näher zu erörtern, nämlich die zwischen juristi­ schen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. 147 S. StGH 1984/14 - Urteil v. 28.5.1986, LES 1987, 36 (38); ebenso schon zum letztge­ nannten Aspekt, allerdings ohne jede Begründung E v. 27. März 1972, ELG 1967-1972, 270 (273). 1,1 Dazu s. etwa mit Nachw. Walter Krebs, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.),.GG-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art. 19 Rn. 39 ff.; v. Murius, in: Bonner Kommentar, Art- 19 III Rn. 27 ff. 149 So BVerfGE 21, 362 (369); femer vgl etwa E 61, 82 (101); 68, 193 (205 f.); Rechtspre­ chungsübersicht bei Herbert Bethge, Grundrcchtsträgerschaft juristischer Personen - Zur Rechtsprechung des BVerfG, AöR 104 (1979), 54 ff. und 265 ff. 65
	        

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